Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 430 Auslagenersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 196
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Nach Gewicht
- LG Regensburg, 11.05.2023 – 52 T 135/23, 52 T 136/23
- BVerfG, 30.07.2025 – 2 BvR 1867/22Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung gem § 81 FamFG in einer Haftsache - zur Berücksichtigung von Art 5 Abs 5 EMRK (RIS: MRK) bei Ermessenentscheidungen über die Kostenverteilung in Freiheitsentziehungssachen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- LG Landau in der Pfalz, 18.03.2010 – 3 T 22/10
- LG Cottbus, 13.09.2024 – 7 T 186/24
- BGH, 26.03.2024 – XIII ZB 44/21Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft wegen Verstoßes gegen das BeschleunigungsgebotZitiert von 9
- BGH, 07.11.2023 – XIII ZB 73/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 04.09.2025 – 2-12 T 96/25
- LG Köln, 20.08.2025 – 34 T 6/24
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-21 T 151/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 430 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.