Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.03.2016 – XII ZB 258/15Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme; BegründungserfordernisZitiert von 8
- LG Lübeck, 19.12.2024 – 7 T 324/23
- LG Wuppertal, 19.04.2018 – 25 KLs 9/14 (90 Js 192/11)
- BGH, 13.05.2020 – XII ZB 541/19Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme; rechtzeitige Einbeziehung des VerfahrenspflegersZitiert von 24
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 489/17Unterbringungssache: Notwendigkeit persönlicher Anhörung des Betroffenen; gerichtlicher Hinweis an den Betroffenen auf Umstellung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung im Fall der Erledigung der HauptsacheZitiert von 4
- BGH, 01.06.2016 – XII ZB 23/16Rechtsbeschwerde bei Unterbringung einer Betreuten zum Zweck der zwangsweisen Heilbehandlung: Statthaftigkeit bei irrtümlicher Bezeichnung der zugestellten Ausfertigung einer amtsgerichtlichen Entscheidung als einstweilige Anordnung; notwendige erneute Anhörung der Betroffenen im BeschwerdeverfahrenZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 558/25Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Unterbringung bei fehlerhafter AnhörungZitiert von 1
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 319 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319#abs-1 (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319#abs-2 (2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens und die mögliche Dauer einer Unterbringung. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 317 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319#abs-3 (3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319#abs-4 (4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319#abs-5 (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319#abs-6 (6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319#abs-7 (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.