Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 317 Verfahrenspfleger
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 76
Nach Gewicht
- BFH, 25.11.2021 – V R 34/19Steuerfreie Leistungen der VerfahrenspflegerZitiert von 1
- LG Lübeck, 19.12.2024 – 7 T 324/23
- BGH, 15.05.2013 – XII ZB 283/12Verfahrenspflegschaft: Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten; Bindung der Feststellung für das VergütungsfestsetzungsverfahrenZitiert von 3
- BGH, 02.03.2011 – XII ZB 346/10Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren und Rechtzeitigkeit der Bestellung eines VerfahrenspflegersZitiert von 26
- LG Kleve, 23.08.2012 – 4 T 201/12Zitiert von 2
- BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18Stattgebender Kammerbeschluss: Anordnung im Unterbringungsverfahren (§§ 312ff FamFG) zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1, Abs 7 GG) - Beschwerdebefugnis des im Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers (§ 317 FamFG) jedenfalls bzgl unmittelbar bevorstehender Zwangsmaßnahmen bejahtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 16.03.2026 – 7 T 385/25
- LG Frankfurt am Main, 16.03.2026 – 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
- AG Mitte, 20.02.2026 – 59 XIV 124/26 L
76 Entscheidungen zu § 317 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/317#abs-1 (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/317#abs-2 (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/317#abs-3 (3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/317#abs-4 (4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/317#abs-5 (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/317#abs-6 (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/317#abs-7 (7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/317#abs-8 (8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.