Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- LG Lübeck, 29.11.2023 – 7 T 479/23Zitiert von 1
- BVerfG, 14.07.2015 – 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14Stattgebender Kammerbeschluss: Genehmigung der Zwangsmedikation und der einstweiligen Unterbringung im eA-Verfahren unter Missachtung der formellen und materiellen Anforderung (§ 1906 BGB; §§ 312, 331, 333 FamFG) verletzt Anspruch auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 1, S 2 GG)Zitiert von 5
- LG Berlin, 11.08.2023 – 87 T 179/23 XIV L
- LG Münster, 05.05.2014 – 05 T 212/14
- LG Gera, 24.01.2024 – 7 T 21/24
- LG Wuppertal, 05.05.2020 – 9 T 71/20
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.03.2026 – 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
- LG Hildesheim, 20.01.2026 – 9 T 12/26
- BVerfG, 24.10.2024 – 2 BvR 1031/24Nichtannahmebeschluss: Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bzgl einer 14-tägigen Fixierung und medizinischen Zwangsbehandlung während einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 333 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/333#abs-1 (1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/333#abs-2 (2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.