Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
Stand: 02.07.2019
Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 330 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 08.12.2020 – DG - 6/2020
- LG Erfurt, 23.07.2024 – 1 BD 70/24
- LG Lübeck, 29.11.2023 – 7 T 479/23Zitiert von 1
- BGH, 23.07.2025 – XII ZB 156/25Beschwerde in einer Unterbringungssache: Verwerfung der Beschwerde ohne Anhörung des Beschwerdeführers
- BGH, 23.07.2025 – XII ZB 68/25Genehmigungsvoraussetzungen für betreuungsrechtliche Unterbringung zur Heilbehandlung und Bestimmtheit des EinrichtungstypsZitiert von 1
- BGH, 05.06.2024 – XII ZB 463/23Entscheidung bei inzwischen fehlendem Vorliegen materiell-rechtlicher Voraussetzungen für UnterbringungsmaßnahmeZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Gera, 23.04.2025 – 7 T 123/25
- LG Aachen, 11.12.2020 – 60 KLs 15/19Zitiert von 1
- BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der Person des Vertrauens; Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der RechtskraftZitiert von 28
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 330 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 330 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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