Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 314 Abgabe der Unterbringungssache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 05.11.2013 – 11 AR 7/13Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 04.03.2011 – 9 AR 3/11
- LG Meiningen, 02.02.2017 – (18) 4 T 46/17, 4 T 46/17
- KG, 09.06.2010 – 1 AR 5/10Zitiert von 2
- BGH, 02.03.2016 – XII ZB 258/15Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme; BegründungserfordernisZitiert von 8
- LG Regensburg, 20.03.2025 – 53 T 58/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2025 – XII ZB 183/25Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer Unterbringung; Durchführung im Wege der RechtshilfeZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 24.09.2019 – 1 AR 38/19 (SA Z)
- LG Meiningen, 12.03.2018 – (29) 4 T 53/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 314 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.