Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 155c Beschleunigungsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- BVerfG, 05.12.2019 – 1 BvR 2621/18Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Beschleunigung eines Umgangsverfahrens entfällt mit verfahrensabschließender fachgerichtlicher Entscheidung - zu den Voraussetzungen einer erneuten verfassungsgerichtlichen Prüfung fachgerichtlicher Entscheidungen, die bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren - sowie zu Substantiierungsanforderungen an die Rüge einer verfassungsrechtlich relevanten Verzögerung des fachgerichtlichen VerfahrensZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 04.03.2020 – 20 WF 20/20
- OLG Bremen, 12.10.2017 – 4 UF 107/17Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 10.07.2018 – 10 WF 71/18Zitiert von 2
- BVerfG, 16.11.2023 – 1 BvR 607/22Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Rechtsbehelfen zur Beschleunigung umgangsrechtlicher VerfahrenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 17.10.2025 – 10 WF 63/25
- OLG Rostock, 15.04.2025 – 11 WF 47/25
- OLG Köln, 31.01.2025 – 14 WF 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155c FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155c#abs-1 (1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155c#abs-2 (2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155c#abs-3 (3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/155c#abs-4 (4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.