Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 82
Stand: 20.07.2024
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme § 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 186 Entscheidungen zu § 82 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 10.05.2012 – III B 223/11Keine genügende Entschuldigung eines im Termin ausgebliebenen Zeugen durch privatärztliches Attest über ArbeitsunfähigkeitZitiert von 3
- BFH, 07.10.1982 – V B 9/82Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2026 – X B 7/25Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ablauf einer Zeugenvernehmung
- BFH, 07.10.2025 – VIII B 90/24 · Selbständiges BeweissicherungsverfahrenZitiert von 1
- BFH, 14.05.2024 – IV B 35/23Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Feststellung ausländischen RechtsZitiert von 1
- BFH, 08.08.2023 – IX B 86/22Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung; Verbot vorweggenommener BeweiswürdigungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg)Zitiert von 7
- BFH, 22.04.2026 – II R 26/24Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-WürttembergZitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – 3 K 3167/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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