Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 133

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133#abs-2 (2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.

§ 132 § 133a