Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 133
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 – 5 Ko 481/22Zitiert von 3
- BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbarZitiert von 32
- BFH, 27.01.2016 – IX B 6/16Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle; RichterablehnungZitiert von 1
- BFH, 27.01.2016 – IX B 7/16Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle
- BFH, 18.07.2013 – IX B 27/13 · Nichtzulassungsbeschwerde, AkteneinsichtZitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 13.12.2024 – 5 Ko 762/24
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.08.2019 – 9 Ko 1522/19 KF
- FG Hamburg, 11.07.2014 – 3 K 206/11Zitiert von 8
- FG Hamburg, 11.07.2014 – 3 K 207/11Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 133 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133#abs-2 (2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.