Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 133
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/133#abs-2 (2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 133 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 – 5 Ko 481/22Zitiert von 3
- BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbarZitiert von 35
- BFH, 27.01.2016 – IX B 6/16Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle; RichterablehnungZitiert von 1
- BFH, 27.01.2016 – IX B 7/16Statthaftigkeit der Beschwerde; Verweigerung einer spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle
- BFH, 18.07.2013 – IX B 27/13 · Nichtzulassungsbeschwerde, AkteneinsichtZitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 13.12.2024 – 5 Ko 762/24
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.08.2019 – 9 Ko 1522/19 KF
- FG Hamburg, 11.07.2014 – 3 K 206/11Zitiert von 8
- FG Hamburg, 11.07.2014 – 3 K 207/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 133 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.