Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 81

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund167 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/81#abs-1 (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/81#abs-2 (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

§ 80 § 82