Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 81
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/81#abs-1 (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/81#abs-2 (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
Wird zitiert von 184 Entscheidungen zu § 81 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.08.2022 – VI B 65/21Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der BeweisaufnahmeZitiert von 6
- BFH, 18.05.2012 – III B 203/11(Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als Verfahrensfehler in Zusammenhang mit einer Zeugenvernehmung)Zitiert von 1
- BFH, 05.04.2023 – V R 5/22Zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen VerfahrenZitiert von 6
- BFH, 30.09.2010 – VII B 21/10Wirksames Steueraussetzungsverfahren bei beabsichtigter Ausfuhr - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - BeweiswürdigungZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 – 3 K 3089/13Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 15.12.2011 – 2 KO 2625/09
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.08.2026 – X B 28/25Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung
- BFH, 23.01.2026 – X B 7/25Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ablauf einer Zeugenvernehmung
- BFH, 10.12.2025 – V B 21/24Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.