Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 84

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/84#abs-1 (1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/84#abs-2 (2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.

§ 83 § 85