Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 84
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 18.09.2019 – III R 59/18Kein Zeugnisverweigerungsrecht volljähriger Kinder im Kindergeldprozess
- BFH, 14.05.2002 – IX R 31/00Zitiert von 15
- BGH, 16.05.2013 – II ZB 7/11Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots der beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen BerufsausübungZitiert von 22
- BFH, 21.12.1992 – XI B 55/92Zitiert von 2
- BFH, 04.12.2014 – V R 16/12 · Steuerfreie HeilbehandlungsleistungenZitiert von 14
- BFH, 22.08.2012 – X B 155/11Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für hinterzogene BetriebssteuernZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.02.2020 – X R 9/19Verwertung der Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines Zeugen, der sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruftZitiert von 1
- BFH, 23.10.2019 – IX B 54/19Nichtzulassungsbeschwerde: Fortbildung des Rechts, VerfahrensmangelZitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 – 9 K 9267/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/84#abs-1 (1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/84#abs-2 (2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.