§ 450 Beweisbeschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/450#abs-1 (1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/450#abs-2 (2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 450 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 28.11.2016 – 9 K 3717/14Zitiert von 3
- BVerwG, 12.03.2014 – 5 B 48.13Zitiert von 116
- BVerwG, 12.03.2014 – 5 B 48/13Verfahrensmangel bei Beteiligtenvernehmung; Verlust des RügerechtsZitiert von 3
- BVerwG, 29.05.2012 – 10 B 15/12Beteiligtenvernehmung; informelle BefragungZitiert von 5
- VG Berlin, 27.11.2014 – 29 K 130.14Zitiert von 1
- BGH, 26.07.1960 – 5 StR 247/60
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.12.2024 – AnwZ (Brfg) 29/24
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 119/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.06.2024 – 6 A 1068/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 450 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.