Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 83
Stand: 10.06.2019
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 83 FGO →
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Nach Gewicht
- FG Hamburg, 21.02.2023 – 6 K 199/21
- BFH, 29.01.2014 – III B 106/13Darlegungsanforderungen bei Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch unzureichende Befragung eines Zeugen
- BFH, 06.02.2014 – II B 129/13(NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 FGO - Urteilsbegründung - Rüge sog. qualifizierte Rechtsanwendungsfehler)Zitiert von 20
- BFH, 19.01.2012 – X B 37/10 · Festsetzung eines Ordnungsgeldes
- BFH, 09.07.2007 – I B 55/07Zitiert von 3
- BFH, 03.09.2001 – GrS 3/98
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.