Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 372 Beweisaufnahme

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/372#abs-1 (1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/372#abs-2 (2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

§ 371b § 372a