Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/4067 · S. 40
Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Finanzgerichtsordnung) Zu Nummer 1 (§ 47 Abs. 2) Die Ersetzung des Begriffs „übersenden“ durch „übermit- teln“ passt die Vorschrift den Gegebenheiten des elektroni- schen Rechtsverkehrs an, indem nunmehr auch die Über- mittlung elektronischer Dokumente erfasst ist. Zu Nummer 2 (§§ 52a, 52b) Es handelt sich um Parallelregelungen zu den §§ 55a, 55b VwGO. Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wird verwiesen. Zu Nummer 3 (§ 55) Die vorgeschlagene Änderung des § 55 berücksichtigt die Möglichkeit, elektronisch zu kommunizieren. Die Vorschrift stellt klar, dass auch elektronisch über den Rechtsbehelf be- lehrt werden kann. Anders als § 52a FGO und § 87a Abs. 4 AO knüpft die Regelung nicht an die durch Gesetz angeord- nete Schriftform, sondern an die tatsächliche Form der Ent- scheidung an. Insoweit gilt das Gleiche wie für § 55 VwGO und für § 66 SGG. Im Übrigen ist die Regelung redaktionell an § 55 VwGO und § 66 SGG angepasst worden. Zu Nummer 4 (§ 60a) Die Bekanntmachung soll künftig im elektronischen Bun- desanzeiger erfolgen. Zur besseren Unterrichtung soll die In- formation zentral in einem allgemein, insbesondere auch in- ternational zugänglichen Informationssystem angeboten werden. Der neu eingefügte Satz 5 schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass eine öffentliche Bekanntmachung zu- sätzlich in ein für das Gericht bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem eingestellt werden kann. Zu Nummer 5 (§ 62) Die vorgeschlagene Änderung von Absatz 2 berücksichtigt, dass Bevollmächtigte oder Beistände nach § 52a auch elek- tronisch vortragen können. Der elektronische Vortrag wird insoweit dem schriftlichen Vortrag gleichgestellt. Zu Nummer 6 (§ 65) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 21g GVG. Zu Nummer 7 (§ 68 Satz 3, § 71
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.393 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4067, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 184.241–189.634 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3D4 · Prüfwert 60110c96d62cdb09….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP