Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 6 Berufliche Stellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/6?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/6?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person in der Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/6?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)
BGBl. 2015 I S. 2517
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
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