Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 150 Voraussetzung für das Verbot

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-1 (1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-3 (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

§ 149 § 150a