Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 150 Voraussetzung für das Verbot
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-1 (1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-3 (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 150 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgericht Köln, 30.08.2021 – 3 AnwG 26/21 10 EV 175/21
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 10.10.2022 – AnwSt (R) 5/21Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen: Entschädigungspflicht bei Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 – 2 AGH 22/19Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs
- BGH, 18.03.2002 – NotSt (B) 6/01
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.05.2023 – 2 AGH 16/21
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 – 2 AGH 2/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 150 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.