Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 150 Voraussetzung für das Verbot
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 10.10.2022 – AnwSt (R) 5/21Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen: Entschädigungspflicht bei Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
- BGH, 23.06.2012 – AnwZ (Brfg) 58/11Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs
- BGH, 18.03.2002 – NotSt (B) 6/01
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 – 2 AGH 2/22
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 – 2 AGH 23/19
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.05.2023 – 2 AGH 16/21
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 01.02.2022 – BayAGH II - 3 - 9/21
22 Entscheidungen zu § 150 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-1 (1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/150#abs-3 (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.