Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 23/22Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anspruch auf Aufnahme eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer
- BGH, 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 24/22
- BGH, 18.04.2024 – AnwZ (Brfg) 45/23Rechtsanwaltssache: Aufnahme eines in Großbritannien als Barrister zugelassenen Rechtsanwalts in eine Deutsche Rechtsanwaltskammer
- Anwaltsgerichtshof Hamburg, 07.06.2023 – AGH I ZU 8/2021 (I-38)
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 24.02.2010 – I AGH 18/08Zitiert von 1
- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.03.2020 – AnwZ (B) 1/18Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung als wettbewerbswidrige Handlung der Rechtsanwaltskammer
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.10.2016 – 1 AGH 23/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/207#abs-1 (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/207#abs-2 (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/207#abs-3 (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/207#abs-4 (4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/207#abs-5 (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich: