Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 27 Rechte und Pflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/27#abs-1 (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/27#abs-2 (2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ 43, 43a, 43b, 43d, 43e und 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben. Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutschland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemeinen Bedeutung beachtet werden können und das Verlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/27#abs-3 (3) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist dem Rechtsanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 27 EuRAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 02.01.2020 – 7 VA 26/19Zitiert von 1
- FG Nürnberg, 03.04.2023 – 6 V 1330/22Zitiert von 1
- EuGH, 22.12.2010 – C-118/09Zitiert von 6
- BVerfG, 13.12.2000 – 1 BvR 335/97Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den OberlandesgerichtenZitiert von 65
- BGH, 15.05.2025 – IX ZB 1/24Anforderungen an die Form der Einreichung bestimmender Schriftsätze durch europäische Rechtsanwälte im deutschen ZivilverfahrenZitiert von 4
- BGH, 01.08.2002 – III ZR 182/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.10.2017 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618)
BGBl. 2017 I S. 3618
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 27 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.