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Artikel 13 · BT-Drs. 14/8763 · S. 12
Zu Artikel 13 (Änderung des § 27 des Gesetzes über
Zu Artikel 13 (Änderung des § 27 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts- anwälte in Deutschland) Es handelt sich um eine Folgeänderung. § 27 Abs. 1 Satz 3 EuRAG beschränkt für Rechtsanwälte aus den Mitglied- staaten der europäischen Union und den anderen Vertrags- staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die grenz- überschreitend vorübergehend Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen (dienstleistende europäische Rechts- anwälte), die Befugnis, in Gebieten der Singularzulassung in einem Rechtsstreit sowohl in erster Instanz als auch vor den Zivilsenaten der Oberlandesgerichte zu vertreten. Diese Einschränkung für die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte, die keiner Zulassung in Deutschland bedür- fen, entspricht funktional derjenigen, die sich aus dem gel- tenden Recht der Lokalisation der bei den Oberlandesge- richten postulationsfähigen Rechtsanwälte ergibt. Mit deren Aufhebung ist daher auch § 27 Abs. 1 Satz 3 EuRAG aufzu- heben.
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Herkunft
BT-Drs. 14/8763, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.241–35.217 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 1a83c9606bebf024….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP