Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59a Satzungskompetenz
Stand: 23.01.2024
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 59a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
- BGH, 16.05.2013 – II ZB 7/11Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots der beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen BerufsausübungZitiert von 22
- BGH, 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Berufsbetreuer
- BGH, 12.04.2016 – II ZB 7/11Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft zwischen Rechtsanwalt, Arzt und Apotheker
- BGH, 22.07.2020 – AnwZ (Brfg) 3/20Anwaltliches Berufsrecht: Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Hochschullehrers mit einer Rechtsanwaltssozietät
- BGH, 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Tatbestandsvoraussetzung der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Einsatz als externer Datenschutzbeauftragter; Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 20.12.2024 – 1 AGH 31/24
- EuGH, 19.12.2024 – C-295/23Zitiert von 3
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59a#abs-1 (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59a#abs-2 (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59a#abs-3 (3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59a#abs-4 (4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.