Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/11936 · S. 40
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland)
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland) Die Einführung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) wird durch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungs- richtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Bundestagsdrucksa- che 18/9521) vorgeschlagen. In Berücksichtigung dieses Vorschlags werden die §§ 16 und 29 EuPAG-E geändert. Inhaltlich entsprechen diese Änderungen denjenigen in den §§ 27 und 42 EuRAG-E, so dass auf die Begründung zu Artikel 5 verwiesen wird.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 150.130–150.793 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8e71a53951f54d80….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP