Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43d#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43d#abs-2 (2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatperson hat der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43d#abs-3 (3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43d#abs-4 (4) Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43d#abs-5 (5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 43d BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamburg, 30.05.2024 – 15 U 90/23Zitiert von 1
- BGH, 18.06.2025 – I ZR 99/24Angaben zur Forderungshöhe und zum Vertragspartner im Inkassoschreiben - Inkasso durch RechtsanwaltZitiert von 5
- LG Hamburg, 10.10.2023 – 406 HKO 120/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 11.03.2021 – 20 U 65/19
- OLG Köln, 17.07.2020 – 6 U 6/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 43d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
BGBl. 2021 I S. 3415 Gesetzgebungsmaterialien
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