Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/45#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/45#abs-2 (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/45#abs-3 (3) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 45 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 10.01.2014 – 2 AGH 6/13
- OLG Düsseldorf, 21.08.2018 – 14 U 120/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.08.2018 – 14 U 121/17Zitiert von 1
- BGH, 04.03.2013 – NotSt (Brfg) 1/12Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot und die notarielle Neutralitätspflicht
- OLG Köln, 20.12.2007 – 18 U 214/06
- BGH, 02.04.2020 – IX ZR 135/19Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren; Tätigkeit als Organ einer dem Mandanten gehörenden Aktiengesellschaft als anwaltliche Tätigkeit; vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils nach Aufhebung des BerufungsurteilsZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 71/25Insolvenzrecht: Keine Unwirksamkeit der Abtretung einer Forderung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei einem Verstoß des Beitreibungsauftrags gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 3 U 23/25
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
BGBl. 2023 I Nr. 64
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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