Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG

§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/29#abs-1 (1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/29#abs-2 (2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/29#abs-3 (3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.

§ 28 § 30