Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 25 Vorübergehende Tätigkeit
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- BVerfG, 04.12.2013 – 2 BvE 6/13Zur Postulationsfähigkeit nach § 22 Abs. 1 BVerfGGZitiert von 4
- OLG Köln, 02.01.2020 – 7 VA 26/19Zitiert von 1
- BGH, 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in England und Wales zugelassenen "Barristers" im Wege der Eingliederung nach Brexit
- BPatG, 03.04.2020 – 29 W (pat) 600/17(Markenbeschwerdeverfahren – "PITZTAL Das Dach Tirols. (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – ein österreichischer Rechtsanwalt kann Inlandsvertreter im Sinne von § 96 Abs. 1 MarkenG sein – kein Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten – zu Zustellungsarten - fehlende Unterscheidungskraft – keine branchenübliche Bezeichnungsgewohnheit – keine Verkehrsdurchsetzung)Zitiert von 2
- BGH, 09.07.2021 – AnwZ (Brfg) 11/21Anwaltgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; Beiordnung eines Notanwalts
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 26.05.2025 – 2 EO 223/25
- BPatG, 15.01.2025 – 9 W (pat) 701/23
- LSG NRW, 30.03.2023 – L 5 P 45/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/25#abs-1 (1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/25#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil
Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.