Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/132a#abs-1 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/132a#abs-2 (2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

§ 132 § 133