Gesetze / Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ErbStDV§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-1 (1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
Erfolgt die Ermittlung der Erben von Amts wegen, so ist das Ergebnis mit einem Vordruck nach Muster 5 mitzuteilen. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der Dokumente nach Satz 1 ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die beglaubigte Abschrift übersandt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-2 (2) Jede Anzeige oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-3 (3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-4 (4) Die Übersendung der beglaubigten Abschriften nach Absatz 1 Satz 1 und die Erstattung der in Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-5 (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 ErbStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 14.10.2003 – 28 U 82/03Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.12.2025 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 372 611-9 Besonderes Recht der direkten Steuern)
BGBl. 2025 I Nr. 372
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2432)
BGBl. 2022 I S. 2432
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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17.11.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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