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Artikel 34 · BT-Drs. 14/9000 · S. 45

Zu Artikel 34 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-

Zu Artikel 34 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WPO)
Die bisherige Gesetzesformulierung enthält kein ausdrück-
liches Schriftformerfordernis. Dies ist jedoch gängige
Praxis, zumal dem Antrag nach § 2 der Prüfungsordnung für
Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 ergänzende Unterlagen
zum Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzun-
gen beizufügen sind. Es erscheint daher angebracht klar-
zustellen, dass der Antrag schriftlich zu stellen ist. Nach
§ 3a VwVfG kann er daher zukünftig auch im Wege einer
qualifizierten elektronischen Signatur bei der Behörde ein-
gereicht werden, soweit ein Zugang hierfür eröffnet ist. Das
Erfordernis der Beifügung weiterer Unterlagen bleibt davon
unberührt.
Zu Nummer 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WPO)
Mit dem neuen Satz 2 wird die Anwendung des § 3a
VwVfG auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer ausge-
schlossen. Wegen der besonderen symbolischen Bedeutung
des Bestellungsaktes, die auch in der Abnahme des Eides
nach § 17 WPO zum Ausdruck kommt, soll an der konstitu-
tiven Wirkung der Übergabe einer verkörperten Urkunde
festgehalten werden.
Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 3 WPO)
Für die Ausstellung der Urkunde über die Anerkennung als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erscheint die Zulassung der
elektronischen Form nicht erforderlich, da dieser im Rechts-
verkehr nur eine eingeschränkte Wirkung zukommt.
Zu Nummer 4 (§ 131g Abs. 3 Satz 2 WPO)
Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen. Die An-
forderungen an die dem Antrag beizufügenden Unterlagen
ergeben sich aus der Prüfungsordnung für die Eignungsprü-
fung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer
nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom
13. März 1991.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 201.784–203.497 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP