Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 34 · BT-Drs. 14/9000 · S. 45
Zu Artikel 34 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-
Zu Artikel 34 (Änderung der Wirtschaftsprüfer- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WPO) Die bisherige Gesetzesformulierung enthält kein ausdrück- liches Schriftformerfordernis. Dies ist jedoch gängige Praxis, zumal dem Antrag nach § 2 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 ergänzende Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzun- gen beizufügen sind. Es erscheint daher angebracht klar- zustellen, dass der Antrag schriftlich zu stellen ist. Nach § 3a VwVfG kann er daher zukünftig auch im Wege einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Behörde ein- gereicht werden, soweit ein Zugang hierfür eröffnet ist. Das Erfordernis der Beifügung weiterer Unterlagen bleibt davon unberührt. Zu Nummer 2 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WPO) Mit dem neuen Satz 2 wird die Anwendung des § 3a VwVfG auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer ausge- schlossen. Wegen der besonderen symbolischen Bedeutung des Bestellungsaktes, die auch in der Abnahme des Eides nach § 17 WPO zum Ausdruck kommt, soll an der konstitu- tiven Wirkung der Übergabe einer verkörperten Urkunde festgehalten werden. Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 3 WPO) Für die Ausstellung der Urkunde über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erscheint die Zulassung der elektronischen Form nicht erforderlich, da dieser im Rechts- verkehr nur eine eingeschränkte Wirkung zukommt. Zu Nummer 4 (§ 131g Abs. 3 Satz 2 WPO) Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen. Die An- forderungen an die dem Antrag beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus der Prüfungsordnung für die Eignungsprü- fung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März 1991.
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Herkunft
BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 201.784–203.497 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP