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Artikel 18 · BT-Drs. 18/4201 · S. 68
Zu Artikel 18 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Artikel 18 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 7 ErbStDV) Es handelt sich um eine durch die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses (vgl. Kapitel VI der ErbVO und die §§ 33 bis 44 IntErbRVG) bedingte Folgeänderung. Sie zielt auf eine weitgehende verfahrensrechtliche Gleichbehandlung von Europäischem Nachlasszeugnis und deutschem Erbschein. Zu Nummer 2 (§ 12 ErbStDV) Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 eingefügte Nummer 2a und die Änderung im Muster 5. Diese finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht. Zu Nummer 3 (Muster 5 ErbStDV) Es handelt sich um eine durch die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses (vgl. Kapitel VI der ErbVO und die §§ 33 bis 44 IntErbRVG) bedingte Folgeänderung. Sie zielt auf eine weitgehende verfahrensrechtliche Gleichbehandlung von Europäischem Nachlasszeugnis und deutschem Erbschein.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 242.652–243.607 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 323f04cf16a0b16a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP