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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 122

BGBl. 2007 I S. 122 · 137.677 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 122
                                               Gesetz
                                zur Reform des Personenstandsrechts
                            (Personenstandsrechtsreformgesetz –
PStRG)
                                                   Vom 19. Februar 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1   Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 2   Änderung von Bundesgesetzen

  (1) Staatsangehörigkeitsgesetz

  (2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vor-

      namen

  (3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz
  (4) Melderechtsrahmengesetz

  (5) Transsexuellengesetz

  (6) Bundesvertriebenengesetz
  (7) Konsulargesetz
  (8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und
      die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

  (9) Rechtspflegergesetz

(10) Beurkundungsgesetz

(11) Strafvollzugsgesetz

(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz

(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
      barkeit

(14) Kostenordnung
(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(16) Bürgerliches Gesetzbuch
(17) Familienrechtsänderungsgesetz
(18) Lebenspartnerschaftsgesetz
(19) Verschollenheitsgesetz
(20) Adoptionswirkungsgesetz
(21) Strafgesetzbuch
(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 3    Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 4    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                        Artikel 1

      Personenstandsgesetz (PStG)

                   Inhaltsübersicht
                          Kapitel 1

                 Allgemeine Bestimmungen

§ 1    Personenstand, Aufgaben des Standesamts
§ 2    Standesbeamte

                          Kapitel 2
           Führung der Personenstandsregister
§ 3    Personenstandsregister
§ 4    Sicherungsregister
§ 5    Fortführung der Personenstandsregister

§ 6    Aktenführung

§ 7    Aufbewahrung

§ 8    Neubeurkundung nach Verlust eines Registers

§ 9    Beurkundungsgrundlagen

§ 10   Auskunfts- und Nachweispflicht

                          Kapitel 3

                       Eheschließung

                         Abschnitt 1
        Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

§ 11   Zuständigkeit

§ 12   Anmeldung der Eheschließung

§ 13   Prüfung der Ehevoraussetzungen

§ 14   Eheschließung

§ 15   Eintragung in das Eheregister

                         Abschnitt 2

                Fortführung des Eheregisters
§ 16   Fortführung

                          Kapitel 4
           Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 17   Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft

                          Kapitel 5
                           Geburt

                         Abschnitt 1
                  Anzeige und Beurkundung
§ 18   Anzeige
§ 19   Anzeige durch Personen
§ 20   Anzeige durch Einrichtungen
§ 21   Eintragung in das Geburtenregister

                         Abschnitt 2
                       Besonderheiten
§ 22   Fehlende Vornamen

§ 23   Zwillings- oder Mehrgeburten
§ 24   Findelkind
§ 25   Person mit ungewissem Personenstand
BGBl. 2007, Seite 123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 123
§ 26    Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

                           Abschnitt 3
               Fortführung des Geburtenregisters
§ 27    Feststellung und Änderung des Personenstandes, sons-
        tige Fortführung

                            Kapitel 6

                           Sterbefall

                           Abschnitt 1

                   Anzeige und Beurkundung
§ 28    Anzeige
§ 29    Anzeige durch Personen
§ 30    Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
§ 31    Eintragung in das Sterberegister

                           Abschnitt 2
       Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
§ 32    Fortführung
§ 33    Todeserklärungen

                            Kapitel 7

                  Besondere Beurkundungen

                           Abschnitt 1

                     Beurkundungen mit
         Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle

§ 34    Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Per-
        sonen im Inland
§ 35    Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
§ 36    Geburten und Sterbefälle im Ausland
§ 37    Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
§ 38    Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
§ 39    Ehefähigkeitszeugnis
§ 40    Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung

                           Abschnitt 2
               Familienrechtliche Beurkundungen

§ 41    Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
§ 42    Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
§ 43    Erklärungen zur Namensangleichung
§ 44    Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der
        Mutterschaft
§ 45    Erklärungen zur Namensführung des Kindes

                            Kapitel 8
         Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
                           Abschnitt 1

         Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

§ 46    Änderung einer Anzeige
§ 47    Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

                           Abschnitt 2

                     Gerichtliches Verfahren
§ 48    Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
§ 49    Anweisung durch das Gericht
§ 50    Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 51    Gerichtliches Verfahren
§ 52    Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
§ 53    Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

                            Kapitel 9
                     Beweiskraft und
           Benutzung der Personenstandsregister
                           Abschnitt 1
             Beweiskraft; Personenstandsurkunden

§ 54    Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§ 55    Personenstandsurkunden

§ 56    Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personen-
        standsurkunden
§ 57    Eheurkunde

§ 58    Lebenspartnerschaftsurkunde
§ 59    Geburtsurkunde
§ 60    Sterbeurkunde

                           Abschnitt 2
            Benutzung der Personenstandsregister
§ 61    Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
§ 62    Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
§ 63    Benutzung in besonderen Fällen
§ 64    Sperrvermerke
§ 65    Benutzung durch Behörden und Gerichte
§ 66    Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
§ 67    Einrichtung zentraler Register
§ 68    Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen

                           Kapitel 10

                   Zwangsmittel, Bußgeld-
           vorschriften, Besonderheiten, Gebühren
§ 69    Erzwingung von Anzeigen

§ 70    Bußgeldvorschriften
§ 71    Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
§ 72    Erhebung von Gebühren und Auslagen

                           Kapitel 11
                 Verordnungsermächtigungen
§ 73    Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 74    Rechtsverordnungen der Landesregierungen

                           Kapitel 12

                    Übergangsvorschriften
§ 75    Übergangsbeurkundung
§ 76    Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-,
        Geburten- und Sterbebücher
§ 77    Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
§ 78    Heiratsbuch

                           Kapitel 1
               Allgemeine Bestimmungen

                               §1

       Personenstand, Aufgaben des Standesamts

   (1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die
sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende

Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung ein-
schließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst
Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer
Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbin-
dung stehende familien- und namensrechtliche Tatsa-
chen.
  (2) Die nach Landesrecht für das Personenstands-
wesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkun-
den den Personenstand nach Maßgabe dieses Geset-
BGBl. 2007, Seite 124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 124
zes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der
Begründung von Lebenspartnerschaften mit.
   (3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die
ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewie-
sen werden.

                             §2
                    Standesbeamte

   (1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke
des Personenstandswesens werden im Standesamt nur
von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeam-
ten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von
Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen
Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Ur-
kundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche
Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
  (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Ur-
kundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Wei-
sungen gebunden.

  (3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung
und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte
bestellt werden.

   (4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird
in weiblicher oder männlicher Form geführt.

                       Kapitel 2

       Führung der Personenstandsregister

                             §3

               Personenstandsregister

  (1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeits-
bereich
1. ein Eheregister (§ 15),

2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies
   nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes einge-
   richtet ist,
3. ein Geburtenregister (§ 21),

4. ein Sterberegister (§ 31).
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen
Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem
Hinweisteil.
   (2) Die Personenstandsregister werden elektronisch
geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsre-
gistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit
der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtig-
ten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der
Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit
erkennbar sein. Das Programm muss eine automati-
sierte Suche anhand der in die Personenstandsregister
aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müs-
sen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet wer-
den können.

                             §4

                  Sicherungsregister
   (1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsre-
gister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem
weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister)
zu speichern.

   (2) Das Sicherungsregister ist wie das Personen-
standsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es
ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu
aktualisieren.

                          §5
      Fortführung der Personenstandsregister
   (1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hin-
weise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

   (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Be-
urkundungsinhalt verändern.
  (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen
verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Per-
son, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kin-
der betreffen.
  (4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des
Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Stan-
desamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt
Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem
Hinweis führen, mitzuteilen.

  (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister
und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1. Eheregister    und     Lebenspartnerschaftsregister
   80 Jahre;
2. Geburtenregister 110 Jahre;
3. Sterberegister 30 Jahre.

                          §6

                    Aktenführung

  Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Per-
sonenstandsregistern betreffen, werden in besonderen
Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

                          §7

                    Aufbewahrung
   (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungs-
register sind dauernd und räumlich voneinander ge-
trennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzu-
bewahren.
  (2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbe-
wahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige
Register genannten Frist.
   (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen
sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregis-
ter und die Sammelakten nach den jeweiligen archiv-
rechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen
Archiven zur Übernahme anzubieten.

                          §8
                 Neubeurkundung
            nach Verlust eines Registers

   (1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Gebur-
ten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust,
so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederher-

zustellen.
  (2) Ist sowohl das Personenstandsregister als auch
das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide
Register wiederherzustellen. Die Beurkundungen wer-
den nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorge-
nommen.
BGBl. 2007, Seite 125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 125
   (3) Sind Eheschließung, Begründung der Lebens-
partnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinrei-

chender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkun-
dung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren
Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden
kann. Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des To-
des ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach
dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.

   (4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die

Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung,

in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorge-
nommen werden.

                         §9
             Beurkundungsgrundlagen
  (1) Eintragungen in den Personenstandsregistern
werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklä-
rungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des
Standesamts sowie von Einträgen in anderen Perso-
nenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder
sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.

   (2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Ver-
pflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht
oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unver-
hältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch
andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen.
Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die
erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die
für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Be-
hauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche
noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden,
so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tat-
sachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen
oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

                         § 10

          Auskunfts- und Nachweispflicht
   (1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichte-
ten haben die für die Beurkundung des Personen-

standsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit
diese nicht Registern entnommen werden können, zu
denen das Standesamt einen Zugang hat.
   (2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben
zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen
in den Personenstandsregistern benötigt werden.

  (3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen
entsprechend.

                      Kapitel 3
                   Eheschließung

                   Abschnitt 1

            Zuständigkeit,

      Anmeldung und Eheschließung

                         § 11

                    Zuständigkeit
  Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche
Standesamt.

                          § 12

           Anmeldung der Eheschließung

  (1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte
Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem
Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer
der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der
Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe

geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der

Anmeldung zuständig.

  (2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung
der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzu-
weisen
1. ihren Personenstand,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
3. ihre Staatsangehörigkeit,

4. wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebens-
   partnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschlie-
   ßung oder Begründung der Lebenspartnerschaft so-
   wie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartner-
   schaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft
   nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen
   worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer
   Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen,
   wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von
   einem deutschen Standesamt bei einer früheren
   Eheschließung oder Begründung einer Lebenspart-
   nerschaft durchgeführt worden ist.

   (3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung
von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses auf-
zunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür
haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu er-
bringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe
nach anzuwendendem ausländischen Recht erforder-
lich sind. § 9 gilt entsprechend.

                          § 13

         Prüfung der Ehevoraussetzungen

  (1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung an-
gemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein
Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2
vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Ehe-
schließenden weitere Urkunden oder sonstige Nach-
weise vorzulegen.

   (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Ehe-
schließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang ein-
zeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der
Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nach-
weise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur
Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine
Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt

werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von

Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
   (3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkran-
kung eines Eheschließenden ohne abschließende Prü-
fung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss
durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nach-
gewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufge-
BGBl. 2007, Seite 126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 126
schoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft
gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.
   (4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein
Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt
den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vor-
genommen werden kann; die Mitteilung ist für das

Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbind-

lich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderun-
gen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tat-
sächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die
Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert
oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Ehe-
schließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne

dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Ehe-
schließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der
Voraussetzungen für die Eheschließung.

                         § 14

                    Eheschließung
  (1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden
zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Ehe-
schließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzun-
gen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben

haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

  (2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung
der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Stan-
desbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner
Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

  (3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe
miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Stan-
desbeamten im Anschluss an die Eheschließung in ei-
ner Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift
muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben
enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und
dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Nieder-
schrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags ge-
nommen.

                         § 15

           Eintragung in das Eheregister

  (1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Ehe-
schließung beurkundet
1. Tag und Ort der Eheschließung,

2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegat-
   ten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch ei-

   nes Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu ei-
   ner Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öf-
   fentlichen Rechts ist,

3. die nach der Eheschließung geführten Familienna-
   men der Ehegatten.

  (2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,

2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie
   nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staats-
   angehörigkeit nachgewiesen ist,

3. auf die Bestimmung eines Ehenamens.

                     Abschnitt 2
       Fortführung des Eheregisters

                          § 16
                      Fortführung

  (1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen

aufgenommen über

1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die
   gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Auf-
   hebung solcher Beschlüsse,
2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, so-
   weit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die
   Änderung oder die Löschung der eingetragenen Re-
   ligionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte
   dies wünscht,
6. Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer
Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

   (2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn

das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist.
Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder gehei-
ratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat,
werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind
Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheira-
tung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zu-
rückwirken.

                       Kapitel 4

       Begründung der Lebenspartnerschaft

                          § 17
                Begründung und
       Beurkundung der Lebenspartnerschaft
   Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gel-
ten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13
bis 16 entsprechend. § 23 des Lebenspartnerschafts-

gesetzes bleibt unberührt.

                       Kapitel 5
                        Geburt

                     Abschnitt 1

         Anzeige und Beurkundung

                          § 18
                        Anzeige

  Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in
dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen münd-
   lich oder
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtun-
   gen schriftlich

binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot
geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten
auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
BGBl. 2007, Seite 127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 127
                          § 19

              Anzeige durch Personen

  Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt
   ist,
2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war
   oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrich-
   tet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn
die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert
sind.

                          § 20

            Anzeige durch Einrichtungen

   Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Ein-
richtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der
Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das
Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Un-
terbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen
der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen
eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine frei-
heitsentziehende Maßregel der Besserung und Siche-
rung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in
§ 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu
Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Ver-
pflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unbe-
rührt.

                          § 21
         Eintragung in das Geburtenregister
  (1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

3. das Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern so-
   wie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zu-
   gehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Kör-
   perschaft des öffentlichen Rechts ist.
   (2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Ab-

satz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem
Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist.
Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des
Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind
auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte
die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes bei-
den Elternteilen zugestanden und führen sie keinen ge-
meinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname
für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die El-
tern auf den Namen eines Elternteils einigen.
  (3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie
   nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staats-
   angehörigkeit nachgewiesen ist,
2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheira-
   tet sind, auf deren Eheschließung,

3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander ver-
   heiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der
   Mutter und des Vaters,

4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
   des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörig-

   keitsgesetzes.

                    Abschnitt 2
                 Besonderheiten

                          § 22
                 Fehlende Vornamen
   (1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes
nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats
mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden
alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
  (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich
auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die

Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

                          § 23
            Zwillings- oder Mehrgeburten

   Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt ge-
sondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erken-
nen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren
sind.

                          § 24
                       Findelkind
  (1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies
spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde
anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen
an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die
zuständige Verwaltungsbehörde.
   (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach
Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort
und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen
und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftli-
che Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregis-
ter des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen
Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Aus-
land, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind
aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zustän-
dig.

                          § 25

      Person mit ungewissem Personenstand
   Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Per-
sonenstand nicht festgestellt werden kann, so be-
stimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher
Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie
bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen.
Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem
Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort
zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Ge-
burtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen
Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beur-
kundung zuständig.

                          § 26
  Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

   Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personen-
stand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftli-
che Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veran-
lasst hat.
BGBl. 2007, Seite 128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 128
                   Abschnitt 3
   Fortführung des Geburtenregisters

                         § 27
              Feststellung und Änderung
      des Personenstandes, sonstige Fortführung
   (1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der
Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festge-
stellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden.
Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genann-

ten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner

Geburt wird hingewiesen.
   (2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem
Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag
der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beur-
kundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter
oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind
nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staats-
angehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses El-
ternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
  (3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Ge-
burtseintrag aufzunehmen über
1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des
   Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1
   Nr. 4 entsprechend,
2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder
   eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänder-
   ten Namen führt,

3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allge-

   mein verbindlicher Wirkung,

4. die Änderung des Geschlechts des Kindes,

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Re-
   ligionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentli-
   chen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht,
6. die Berichtigung des Eintrags.

  (4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den
Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21
Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kin-
   des und deren Auflösung,

2. auf die Geburt eines Kindes,

3. auf den Tod des Kindes,
4. auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenom-
   mene Mitteilung.

                      Kapitel 6

                      Sterbefall

                   Abschnitt 1

          Anzeige und Beurkundung

                         § 28

                       Anzeige
  Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in
dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen
   mündlich oder

2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen
   schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag
angezeigt werden.

                          § 29
               Anzeige durch Personen

  (1) Zur Anzeige sind verpflichtet

1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher

   Gemeinschaft gelebt hat,

2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall er-
   eignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war
   oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unter-
   richtet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Rei-
henfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder
an der Anzeige gehindert ist.
   (2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskam-
mer oder Industrie- und Handelskammer registriertes
Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die An-
zeige auch schriftlich erstattet werden.

                          § 30
    Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

   (1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und

Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20

entsprechend.

   (2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist
sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den
Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von
dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

  (3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche
Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche
Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

                          § 31

          Eintragung in das Sterberegister

  (1) Im Sterberegister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbe-
   nen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch
   des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des
   Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die
   Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Ver-
   storbenen,

3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
  (2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen

1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,

2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die
   Eheschließung,
3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führ-
   ten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.
BGBl. 2007, Seite 129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 129
                       Abschnitt 2
                   Fortführung des
  S t e r b e r e g i s t e r s ; To d e s e r k l ä r u n g

                              § 32

                         Fortführung

   Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen
über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeser-
klärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
wird hingewiesen.

                              § 33

                    Todeserklärungen

  Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärun-
gen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit wer-
den von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung
dauernd aufbewahrt.

                          Kapitel 7

              Besondere Beurkundungen

                       Abschnitt 1
            Beurkundungen
          mit Auslandsbezug;
      besondere Beurkundungsfälle

                              § 34
         Eheschließungen im Ausland oder
        vor ermächtigten Personen im Inland
   (1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlos-
sen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Ehere-
gister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstel-
lung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten
entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose
Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhn-
lichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die
Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und
Kinder.

   (2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Ab-
satz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwi-
schen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher
ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer
der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß er-
mächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staa-
tes vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.

   (3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-
amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsbe-
rechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustän-
digkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die
Eheschließung.

  (4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis
der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Ehe-
schließungen.

                               § 35
                       Begründung von
e n            Lebenspartnerschaften im Ausland
         (1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspart-
      nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
      begründet, so kann die Begründung der Lebenspart-

      nerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister
      beurkundet werden; für den Besitz der deutschen
      Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstel-
      lung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten
      entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staaten-
      lose, heimatlose Ausländer und ausländische Flücht-
      linge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung
      der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
      Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren
      Eltern und Kinder.

         (2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-
      amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsbe-
      rechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-
      lichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustän-
      digkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die

      Begründung der Lebenspartnerschaft.
        (3) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis
      der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von
      Lebenspartnerschaften.
        (4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt
      unberührt.

                               § 36
             Geburten und Sterbefälle im Ausland
         (1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder ge-
      storben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im
      Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet
      werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörig-
      keit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
      Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entspre-
      chend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Aus-
      länder und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Ab-
      kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit
      gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt
      sind
      1. bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das
         Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,

      2. bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der
         Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.

         (2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-
      amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland
      geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnli-
      chen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letz-
      ten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
      so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standes-
      amt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständig-
      keit, so beurkundet das Standesamt den Personen-
      standsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die an-
      tragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge-
      wöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
      Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Ber-
      lin den Personenstandsfall.

        (3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse
      der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.
BGBl. 2007, Seite 130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 130
                         § 37
      Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen

   (1) Die Geburt oder der Tod eines Menschen wäh-
rend der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundes-
flagge führt, wird von dem Standesamt I in Berlin beur-
kundet. Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall wäh-
rend der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch

nicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet

hat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das die

Bundesflagge führt, aufgenommen wurde.

  (2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach
§ 19 oder § 29 Verpflichteten dem Schiffsführer unver-
züglich mündlich angezeigt werden.
   (3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt
oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die
von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben
ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzu-
nehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten-
oder Sterberegister zu beurkunden sind. Der Schiffs-
führer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Nie-
derschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem
es zuerst möglich ist. Das Seemannsamt übersendet
die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin; die Ab-
schrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.

   (4) Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes
eines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bun-
desflagge führt, gilt § 36. Gleiches gilt, wenn der Ver-
storbene im Falle des Absatzes 1 Satz 2 von einem
solchen Seeschiff aufgenommen wurde.

                         § 38

                  Sterbefälle in
         ehemaligen Konzentrationslagern
  (1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlin-
gen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist
im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen aus-
schließlich zuständig.

   (2) Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf
schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Son-
derstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen
Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten An-
gehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht. Die Anzeige kann auch von jeder Person
erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder
von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.
   (3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbe-
fall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet
worden ist.

                         § 39
                Ehefähigkeitszeugnis
   (1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland
bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zu-
ständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohn-
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der
Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch ge-
wöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten ge-
wöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich nie-
mals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten,
so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

   (2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt
werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein
Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegen-
steht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Beibrin-
gung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen
Eheschließenden ist nicht erforderlich. Das Ehefähig-
keitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

  (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entspre-

chend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis-

ses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer

oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit ge-
wöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im
Ausland bedarf.

                         § 40
                Zweifel über örtliche
           Zuständigkeit für Beurkundung
   (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit meh-
rerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Auf-
sichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundes-
ministerium des Innern.

   (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personen-
standsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat,
so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob
und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall
zu beurkunden ist.

   (3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde,
so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bun-
desministerium des Innern, so teilt es seine Entschei-
dung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die

Eintragung an.

                    Abschnitt 2
   Familienrechtliche Beurkundungen

                         § 41

                Erklärungen zur
           Namensführung von Ehegatten
  (1) Die Erklärung, durch die

1. Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen
   bestimmen,
2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
   der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
   geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder
   anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur
   Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wie-
   der annimmt,
4. Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß
   Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsge-
   setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung,
durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensän-
derung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen er-
strecken.
   (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem
die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ist die Ehe-
schließung nicht in einem deutschen Eheregister beur-
kundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen
BGBl. 2007, Seite 131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 131
Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er-
gibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Stan-
desamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin
führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 ent-
gegengenommenen Erklärungen.

                         § 42
                Erklärungen zur
        Namensführung von Lebenspartnern

  (1) Die Erklärung, durch die

1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebens-

   partnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen be-

   stimmen,

2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den
   zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Le-
   benspartnerschaftsnamens geführten Namen dem
   Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt
   oder durch die er diese Erklärung widerruft,
3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den

   bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsna-
   mens geführten Namen wieder annimmt,

4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen
   gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungs-
   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
beurkundet werden.

   (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschafts-
register, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet
ist, führt. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem

deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet,

so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständig-

keitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich
danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I
in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt
ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegen-
genommenen Erklärungen.

  (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt

unberührt.

                         § 43

       Erklärungen zur Namensangleichung

   (1) Die Erklärungen über die Angleichung von Fami-
liennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder
nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können
auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beur-
kundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht
erhoben.

   (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbe-
reich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zustän-
dig.

                           § 44
            Erklärungen zur Anerkennung
        der Vaterschaft und der Mutterschaft

   (1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu
einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungser-
klärung der Mutter können auch von den Standesbe-
amten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa
erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen
Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer sol-
chen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerken-
nung.
   (2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu
einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche

Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der

Mutter können auch von den Standesbeamten beur-

kundet werden.
  (3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des
Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklä-
rungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht
im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift
dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.

                           § 45

    Erklärungen zur Namensführung des Kindes
  (1) Die Erklärung, durch die

1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsna-
   mens durch die Eltern anschließt,

3. ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit
   seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen
   zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes
   führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass
   er nicht der Vater des Kindes ist,

4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn

   das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet

   hat,

5. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der
   Eltern oder eines Elternteils anschließt,
6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder
   gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und
   sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist,
   oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen

   oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder

   diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklä-
   rung geführten Namen voranstellen oder anfügen,

7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht,
   dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Ein-
willigungen eines Elternteils oder des Kindes können
auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beur-
kundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in
Satz 1 genannten Erklärung.

   (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in
dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist
die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Gebur-
tenregister beurkundet, so ist das Standesamt zustän-
dig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das
BGBl. 2007, Seite 132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 132
Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in
Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3
entgegengenommenen Erklärungen.

  (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt
unberührt.

                       Kapitel 8

   Berichtigungen und gerichtliches Verfahren

                    Abschnitt 1

            Berichtigungen
      ohne Mitwirkung des Gerichts

                         § 46

               Änderung einer Anzeige

   Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder

eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig

und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch

öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlun-

gen des Standesamts festgestellt, so sind die entspre-

chenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu
ändern.

                         § 47
                Berichtigung nach
            Abschluss der Beurkundung

   (1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind
offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund

öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des

Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personen-
   standsregistern,

2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der
   Eintragung zugrunde gelegen haben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige
Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder
vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkun-
den festgestellt wird.

  (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilun-
gen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und
   Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,

   wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,

2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und
   Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich ange-
   zeigt worden ist,

3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über

   die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsge-

   meinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Ent-

   scheidungen.

  (3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der
Änderung zu hören.

                     Abschnitt 2
           G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h re n

                            § 48

     Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
   (1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registerein-
trag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
   (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung kön-
nen alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichts-
behörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hö-

ren.

                            § 49
            Anweisung durch das Gericht
  (1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amts-
handlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder
der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewie-
sen werden.

   (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von

sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbei-

führen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für

das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amts-

handlung.

                            § 50
                    Sachliche und
         örtliche Zuständigkeit der Gerichte
   (1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Ent-
scheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zu-
ständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts ha-
ben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

   (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz

des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Ge-

richt zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die
Amtshandlung vornehmen oder dessen Personen-
standsregister berichtigt werden soll.

                            § 51
                Gerichtliches Verfahren
   (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und
Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
  (2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die
Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem
beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einle-
gung eines Rechtsmittels erklären.

                            § 52

  Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
  (1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntma-
chung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel
hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. An
Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem eine be-

sondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller,

dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde

muss die Entscheidung stets besonders bekannt ge-

macht werden.
  (2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Aus-
nahme der Beteiligten, denen die Entscheidung beson-
BGBl. 2007, Seite 133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 133
ders bekannt gemacht worden ist oder bekannt ge-
macht werden muss, als zugestellt, wenn seit der öf-
fentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen
sind.
   (3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung be-
stimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Aus-
fertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Ent-
scheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichts-
tafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn
durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist
in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der
Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentli-
chen Bekanntmachung ist es ohne Einfluss, wenn das
Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der
Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Ab-
nahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.

                          § 53

                    Beschwerde
         gegen gerichtliche Entscheidungen
   (1) Gegen eine Verfügung, durch die das Standes-
amt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder
durch die eine Berichtigung eines Personenstandsre-
gisters angeordnet wird, findet die sofortige Be-
schwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechts-
kraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfa-
che Beschwerde zulässig.
   (2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht
in jedem Fall zu.

                       Kapitel 9

                Beweiskraft und
      Benutzung der Personenstandsregister

                    Abschnitt 1
               Beweiskraft;
          Personenstandsurkunden

                          § 54
                Beweiskraft der
      Personenstandsregister und -urkunden

   (1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregis-

tern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebens-

partnerschaft, Geburt und Tod und die darüber ge-

machten näheren Angaben sowie die sonstigen Anga-
ben über den Personenstand der Personen, auf die sich
der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft
nicht.

   (2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben
dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den
Personenstandsregistern.

   (3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten

Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit

einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage

einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden
Personenstandsregister geführt werden.

                          § 55

              Personenstandsurkunden
   (1) Das Standesamt stellt folgende Personenstands-
urkunden aus:

1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Re-
   gisterausdrucke,
2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der
   Beurkundung der Eheschließung im Eheregister kön-
   nen Eheurkunden auch aus der Niederschrift über
   die Eheschließung ausgestellt werden,
3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspart-
   nerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2 Halbsatz 2 gilt
   entsprechend,

4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglau-
   bigte Abschriften.

   (2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde
ist das Standesamt zuständig, bei dem der entspre-
chende Registereintrag geführt wird. Die Personen-
standsurkunde kann auch bei einem anderen Standes-
amt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erfor-
derlichen Daten elektronisch übermittelt werden kön-
nen. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung
ist, dass das empfangende Standesamt und das den
betreffenden Registereintrag führende Standesamt
über technische Einrichtungen zur Versendung und
zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hier-
für einen Zugang eröffnet haben.
   (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen
für die Führung der Personenstandsregister werden
keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für
die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personen-
standsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften
maßgebend.

                          § 56
          Allgemeine Vorschriften für die
     Ausstellung von Personenstandsurkunden
   (1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Ge-
burts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt,
bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist,
und der Jahrgang sowie die Nummer des Registerein-
trags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde
aus der Niederschrift über die Eheschließung oder der
Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift

über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist an

Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis

auf die Niederschrift aufzunehmen.

  (2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundun-
gen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten
Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenom-
men.

  (3) Am Schluss der Personenstandsurkunden wer-
den der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der
Familienname des ausstellenden Standesbeamten an-

gegeben. Die Personenstandsurkunden werden von

dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Ab-

druck des Dienstsiegels versehen.

   (4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem an-
deren als dem für die Ausstellung zuständigen Stan-
desamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt
der das Register führende Standesbeamte die für den
Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und ver-
sieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifi-
zierten elektronischen Signatur. Der empfangende
BGBl. 2007, Seite 134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 134
Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf
Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt,
dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermit-
telten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsver-
merk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von
ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des
Dienstsiegels zu versehen.

                         § 57

                     Eheurkunde

  In die Eheurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegat-
   ten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche
   Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsge-
   meinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem
   Registereintrag ergibt,
2. Ort und Tag der Eheschließung.

Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheur-

kunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

                         § 58

           Lebenspartnerschaftsurkunde
  In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufge-
nommen
1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebens-
   partner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtli-
   che Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer
   Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörig-
   keit aus dem Registereintrag ergibt,
2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-
   schaft.
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am
Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und
Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

                         § 59

                  Geburtsurkunde

  (1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2. das Geschlecht des Kindes,

3. Ort und Tag der Geburt,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des
   Kindes,

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner

   Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich

   die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
  (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde An-
gaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenom-

men.

                         § 60

                   Sterbeurkunde
  In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbe-
   nen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine recht-
   liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
   sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registerein-
   trag ergibt,

2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Ver-
   storbenen,
3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

                    Abschnitt 2

               Benutzung der
           Personenstandsregister

                          § 61

     Allgemeine Vorschriften für die Benutzung

   (1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei
den Standesämtern geführten Personenstandsregister
und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 fest-
gelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Per-
sonenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die
Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Register-
eintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge;
hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung

der Sammelakten.

   (2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen
für die Führung der Personenstandsregister und Sam-
melakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die
Benutzung maßgebend.

                          § 62
       Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
   (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den
Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag
bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vor-
fahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein
Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden,
wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen;
beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus,
wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes
oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind
über 16 Jahre alte Personen.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus ei-

nem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Aus-
kunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
   (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personen-
standsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung
nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftma-
chung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn
seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten
30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Gebur-
tenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister

die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister

die Lebenspartner.

                          § 63

          Benutzung in besonderen Fällen

  (1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend
von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem
Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern,
dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über
16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Be-
schränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
   (2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des
Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980
(BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden,
BGBl. 2007, Seite 135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 135
dass diese Person als dem anderen Geschlecht zuge-
hörig anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur
der betroffenen Person selbst eine Personenstandsur-
kunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese
Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person;
§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registerein-

trag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sam-
melakten.

                          § 64

                    Sperrvermerke
   (1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die
die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch
die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder
durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Per-
sonenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Be-
lange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu die-
sem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrver-
merk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung

erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrver-

merk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Be-

troffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstands-

urkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Ein-

sicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden,
wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50
bis 53 gelten entsprechend.
   (2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugen-
schutzdienststelle nach § 4 Abs. 2 des Zeugenschutz-
Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer
zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem be-
treffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk
eingetragen. Die Erteilung von Personenstandsurkun-

den aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnah-

mefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle
zulässig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeu-
genschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Teilt
die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit,
dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht
mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu strei-
chen.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie
Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

                          § 65
     Benutzung durch Behörden und Gerichte
   (1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Per-
sonenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus
einem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewäh-
ren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für
Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck an-
zugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässig-
keit der Übermittlung.

   (2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Körper-
schaften des öffentlichen Rechts sind, können unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstands-
urkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsre-
gister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder
ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. Dabei kann eine
Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein
Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft an-

gehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt ha-

ben.

   (3) Ausländischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretungen im Inland können unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden
und Auskünfte aus einem Personenstandsregister er-
teilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von
ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbe-
amten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Per-
son um einen heimatlosen Ausländer oder ausländi-
schen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Be-
nutzung der Register zu versagen.

                        § 66
     Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

  (1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wis-

senschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen

Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein

Personenstandsregister sowie Durchsicht von Perso-

nenstandsregistern gewährt werden, wenn

1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
   licher Forschungsvorhaben erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
   Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
   einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist
   und
3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des
   Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange
   des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung
   erheblich überwiegt.

Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die

Sammelakten.

   (2) Die Benutzung der Personenstandsregister nach
Absatz 1 setzt voraus, dass die empfangende Stelle
technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die
nach den anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vor-
schriften zum Schutz der Daten erforderlich und ange-
messen sind. Die Benutzung bedarf der Zustimmung
der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbe-
hörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Zu-
stimmung muss den Empfänger, die Art der Nutzung
der Personenstandseinträge, den Kreis der Betroffenen
und das Forschungsvorhaben bezeichnen; sie ist dem
zuständigen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
   (3) Mit Zustimmung der zuständigen obersten Bun-
des- oder Landesbehörde oder der von dieser be-
stimmten Stelle dürfen die nach Absatz 1 genutzten
Daten unter gleichen Voraussetzungen auch für andere
Forschungsvorhaben verwendet oder weiter übermittelt
werden.
   (4) Wenn und sobald der Forschungszweck es er-
laubt, sind die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten
Daten zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung
sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
BGBl. 2007, Seite 136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 136
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhält-
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu-
geordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelan-
gaben nur zusammengeführt werden, soweit der For-
schungszweck es erfordert. Die Merkmale sind zu lö-
schen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

  (5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1

und 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn

1. die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegat-

   ten und Abkömmlinge, eingewilligt haben oder

2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen
   über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist;
   in diesem Fall bedarf die Veröffentlichung der Zu-
   stimmung der obersten Bundes- oder Landesbehör-
   de, die der Benutzung nach Absatz 2 zugestimmt
   hat.

                         § 67

           Einrichtung zentraler Register
  (1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu
dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen
Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach
Absatz 3 zu ermöglichen.
   (2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte
Registereinträge an das zentrale Register übermitteln.
Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständig-
keit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zen-
trale Register darf die Daten speichern zum Zweck der
Übermittlung nach Absatz 3.

   (3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Re-
gister Registereinträge erheben, wenn die Angaben be-
nötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkun-
den und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht
in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser

Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung

der Personenstandsregister kann von allen an das zen-
trale Register angeschlossenen Standesämtern ge-
währt werden.

  (4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der
Grundlage dieses Gesetzes zum Zweck der Erprobung
der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.

                         § 68

                 Mitteilungen an

      Behörden und Gerichte von Amts wegen

   (1) Das Standesamt, das in einem Personenstands-
register eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermit-
telt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen
Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungs-
pflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

   (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens, das die Übermittlung personenbezogener Da-
ten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf er-
möglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes-
oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfän-
ger, der Art der zu übermittelnden Daten und des
Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.

                       Kapitel 10

              Zwangsmittel, Bußgeld-
      vorschriften, Besonderheiten, Gebühren

                           § 69

              Erzwingung von Anzeigen

   Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu

sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von

dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgel-
des angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den
Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht über-
schreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzu-
drohen.

                           § 70

                 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18
   Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,
2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entge-
   gen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2,
3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,

4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ent-
   gegen § 28 Nr. 1 oder

5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Ver-
   bindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

geahndet werden.

                           § 71

     Personenstandsbücher aus Grenzgebieten

   Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrags
vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353)
und auf Grund des deutsch-niederländischen Aus-
gleichsvertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458,
1078) übergebenen Personenstandsbücher stehen Per-
sonenstandsregistern im Sinne dieses Gesetzes gleich.

Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben

worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Per-
sonenstandsregister gleich.

                           § 72

       Erhebung von Gebühren und Auslagen

   Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
werden von demjenigen, der die Amtshandlung veran-
lasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von
demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Lan-
desrecht erhoben.
BGBl. 2007, Seite 137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 137
                      Kapitel 11

           Verordnungsermächtigungen

                          § 73

               Ermächtigungen zum
          Erlass von Rechtsverordnungen
  Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
über
 1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbe-
    wahrung der von deutschen Standesbeamten er-
    richteten Personenstandsregister, Personenstands-
    bücher und Standesregister sowie die Führung und
    Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher
    und standesamtlichen Nebenregister,
 2. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbe-
    wahrung der von deutschen Konsularbeamten er-
    richteten Personenstandseinträge,
 3. die Anforderungen an elektronische Verfahren

   a) zur Führung der Personenstandsregister und Si-
      cherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser
      Register einschließlich der Anforderungen an
      Anlagen und Programme sowie deren Sicherung
      (§§ 3, 4),
   b) mittels derer die Identität der Person, die die Ein-
      tragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3
      Abs. 2 Satz 3),

 4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen

    Register am Bildschirm und die Formulare für die
    Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),

 5. die Ausstellung von Personenstandsurkunden

    durch ein anderes als das registerführende Stan-

    desamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),

 6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung
    nach Verlust eines Registers (§ 8),
 7. die Führung der Sammelakten (§ 6),
 8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffent-
    liche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, ins-
    besondere die Bezeichnung der empfangenden
    Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden An-
    gaben und das Verfahren der Übermittlung,
 9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das
    Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben,
    dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Ge-
    setz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen
    oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in ei-

    nem Personenstandsregister zu beurkunden wären,

    sowie die Organisation und Nutzung der nach die-
    sem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führen-

    den Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der
    Zusammenarbeit mit den Standesämtern,
10. die Anmeldung der Eheschließung und die Anmel-
    dung der Begründung der Lebenspartnerschaft, die
    Eheschließung und die Begründung der Lebens-
    partnerschaft sowie die Erteilung einer Bescheini-
    gung hierüber,

11. die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls,

12. die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie
    einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer
    namensrechtlichen Erklärung,
13. die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei

    denen besondere Umstände zu berücksichtigen
    sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen,
    in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet ha-
    ben oder einzelne Angaben für die Beurkundung
    fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können,
14. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls
    eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder
    sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche
    Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,
15. die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen
    der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das
    Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehe-
    maligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38),
16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbe-
    nen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im
    Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der
    Sterbeurkunde (§ 60 Nr. 2 und 3),
17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Per-
    sonenstandsregister,

18. die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder
    und Fehlgeburten,
19. die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familien-
    namen nicht geführt werden,
20. die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öf-
    fentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschrif-
    ten dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortfüh-
    rung der Personenstandsregister zu machen ha-

    ben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben,

21. die Besonderheiten für die in § 71 genannten Per-
    sonenstandsbücher und beglaubigten Abschriften,

    die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhan-

    den sind oder Einträge von den im inländischen

    Recht vorgesehenen Einträgen abweichen,
22. die Führung der Sammlung der Todeserklärungen,
    die damit zusammenhängenden Mitteilungspflich-
    ten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),
23. die Einzelheiten der Beschaffenheit und die Füh-
    rung von Personenstandsregistern in der Über-
    gangszeit (§ 75),
24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis
    zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstands-
    bücher (§ 76),
25. die Abgabe und die Anforderung der Familien-
    bücher an die und durch die zuständigen Standes-
    ämter (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2),

26. die Fortführung des Familienbuchs als Eheeintrag

    (§ 77 Abs. 2 Satz 3).

                         § 74

   Rechtsverordnungen der Landesregierungen
  (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachli-
   chen Anforderungen an diese Personen zu regeln,

2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungs-
   register zu regeln,
BGBl. 2007, Seite 138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 138
3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister
   einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen
   Führung zu treffen,

4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,

5. die elektronische Erfassung und Fortführung der
   Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln,
6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im
   Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts meh-
   rere Amtsgerichte ihren Sitz haben,

7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund
   des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen An-
   gaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer
   Aufgaben benötigen.

  (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4,
5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen.

                      Kapitel 12

               Übergangsvorschriften

                         § 75

              Übergangsbeurkundung

   Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht
über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der
Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkun-
den die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die
spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Pa-
pierregister. Die Registereintragungen und die Folgebe-
urkundungen sind von dem Standesbeamten zu unter-
schreiben. Die Übergangsbeurkundungen können nach
der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in
elektronische Register übernommen werden; in diesem
Fall gilt § 3 entsprechend.

                         § 76

                     Fortführung,

           Benutzung und Aufbewahrung
      der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher

   (1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis
zum 31. Dezember 2008 angelegten Heirats-, Lebens-
partnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten
die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Fol-
gebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu
unterschreiben.

   (2) Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in
einen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für
die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten
die §§ 61 bis 66 entsprechend. Vor der Benutzung ei-
nes Heiratseintrags ist zu prüfen, ob zuvor eine Fort-
führung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat.

  (3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4
Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

   (4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Per-
sonenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammel-
akten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivil-
standsregister (Standesbücher) und der von diesem

Zeitpunkt an geführten Standesregister und standes-
amtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen
öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entspre-
chend.

   (5) Die Personenstandsbücher können elektronisch
erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten
die §§ 3 bis 5 entsprechend.

                         § 77
                Fortführung und
         Aufbewahrung der Familienbücher

   (1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs
zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar
2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag
für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standes-
beamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung
oder der Beantragung der Benutzung des Familien-
buchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deut-
schen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbe-
amte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familien-
buch führt.

   (2) Die Familienbücher werden nach dem 31. De-
zember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bishe-
rigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden
nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Fa-

milienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember
2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag
im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in
einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt
das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für
die Führung zuständigen Standesamt.
   (3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag
fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden
(§ 57) ausgestellt.

   (4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs
sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und
Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.

                         § 78

                     Heiratsbuch

  Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortfüh-
rung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei
dem für die Fortführung zuständigen Standesamt auf-
bewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbe-
wahrenden Standesamt anzufordern.

                     Artikel 2

                 Änderung
            von Bundesgesetzen
  (1) Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005
(BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in
dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes
beurkundet ist, eingetragen.“
BGBl. 2007, Seite 139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 139
  (2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen
§ 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Fami-
liennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folge-
beurkundung über die Namensänderung oder die Na-
mensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregis-
ter oder Lebenspartnerschaftsregister.“

  (3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz
Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli
1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), geändert durch Artikel 3
§ 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeam-
      ten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.

   b) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

      „Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die
      Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
      enthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklä-
      rung zuständig. Die Landesregierungen werden

      ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän-

      digkeit einem anderen Standesamt zu übertra-

      gen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist
      das Standesamt I in Berlin zuständig.“

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich
   auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsna-
   men des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich

   der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung

   gegenüber dem Standesamt der Namensänderung
   anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt
   entsprechend.“
  (4) Melderechtsrahmengesetz
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Per-
       sonenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des
       Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden
       darf,“.
2. § 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregis-
      ter nach den §§ 63 und 64 des Personenstands-
      gesetzes nicht gestattet werden darf,“.
  (5) Transsexuellengesetz

§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellenge-
setzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998
(BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburten-
    register,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister“.
  (6) Bundesvertriebenengesetz
In § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesvertriebenenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „dem Standes-
beamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.
  (7) Konsulargesetz

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I
S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8
               Antrag auf Beurkundung
      der Geburt oder des Todes eines Deutschen
      Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf
   Beurkundung der Geburt oder des Todes eines
   Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Per-

   sonenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag
   ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36
   Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen
   Standesamt zu übersenden.“

2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Nr. 2 werden jeweils die

   Wörter „eidesstattliche Versicherungen“ durch die

   Wörter „Versicherungen an Eides statt“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „§ 34“ durch
   die Angabe „§§ 34, 34a“ und die Wörter „§ 2258a

   des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter
   „§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

4. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch folgende

   Nummern 2 und 3 ersetzt:

   „2. Auflassungen entgegennehmen und
   3. Versicherungen an Eides statt abnehmen.“
  (8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe-
gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
§ 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungs-
bewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-
standes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Zählkarten werden von den Standesämtern und
   in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstands-
   gesetzes von den dort genannten Stellen ausge-
   füllt.“
2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personenstands-
   bücher“ durch das Wort „Personenstandsregister“
   ersetzt.

  (9) Rechtspflegergesetz
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „bei der
   amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbver-
BGBl. 2007, Seite 140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 140
  trägen“ gestrichen und die Angabe „§§ 2258a“
  durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2258a“ durch die
   Angabe „§§ 2259“ ersetzt.

3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b

   und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die

   Wörter „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die An-

   gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-

   setzt.

  (10) Beurkundungsgesetz

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 34 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
                          „§ 34a

          Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

     (1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des
  Notars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach

  deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbeson-

  dere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfech-

  tungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und
  Lebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen
  Auswirkungen, so hat der Notar das zuständige
  Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in
  Berlin schriftlich zu benachrichtigen.
     (2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den
  Erbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in
  dessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sons-
  tige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erb-
  folge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklä-
  rungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des
  Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.“

3. In § 58 werden die Wörter „in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-
   blatt I S. 1125)“ gestrichen.
  (11) Strafvollzugsgesetz

In § 79 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976

(BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch

Artikel 91 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „an den Standesbeamten“ durch die Wörter „an das
Standesamt“ ersetzt.

  (12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
In § 5 Abs. 1 Satz 4 des Zeugenschutz-Harmonisie-
rungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3510) wird das Wort „Personenstandsbücher“ durch
das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt.

  (13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie
folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 48
     Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die
  ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die
  Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder

  die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Famili-

  enstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das

  Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzu-

  teilen.“

2. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:

                          „§ 64c
     Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorge-
  berechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen
  binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes
  der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt wor-
  den, so teilt das Standesamt dies dem für den
  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
  zuständigen Familiengericht mit.“
3. Dem § 73 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
   fügt:

    „(4) Für die besondere amtliche Verwahrung von
  Testamenten ist zuständig:

  1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist,

     das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen

     Amtssitz hat;

  2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer
     Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen
     Bezirk die Gemeinde gehört;
  3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerli-
     chen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Amtsge-
     richt.
    (5) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung
  bei einem anderen Amtsgericht verlangen.“
4. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b einge-
   fügt:

                          „§ 82a
    (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Her-
  ausgabe des Testaments ist von dem Richter anzu-
  ordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der
  Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
    (2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftli-

  chem Verschluss des Richters und des Urkundsbe-

  amten der Geschäftsstelle.

     (3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung
  genommene Testament ein Hinterlegungsschein er-
  teilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem
  Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
  stelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel
  zu versehen.
     (4) Über jedes in Verwahrung genommene Testa-
  ment ist das für den Geburtsort des Erblassers zu-
  ständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat
  der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die

  Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

  zu richten. Bei den Standesämtern und beim Amts-
  gericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse
  über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testa-
  mente geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis
  führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers,
  so teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem
  die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungs-
BGBl. 2007, Seite 141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 141
  pflichten der Standesämter bestimmen sich nach
  dem Personenstandsgesetz.
     (5) Absatz 4 gilt entsprechend für ein gemein-
  schaftliches Testament, das nicht in besondere amt-
  liche Verwahrung genommen worden ist, wenn es
  nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden
  ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält,
  die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehe-
  gatten eingetretenen Erbfall beziehen.

     (6) Die Landesregierungen haben durch Rechts-
  verordnung Vorschriften über Art und Umfang der
  Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie
  § 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt
  der Testamentsverzeichnisse sowie über die Lö-
  schung der in den Testamentsverzeichnissen ge-
  speicherten Daten zu erlassen. Die Erhebung und
  Verwendung personenbezogener Daten ist auf das
  für das Wiederauffinden der letztwilligen Verfügung

  Unerlässliche zu beschränken. Der das Testaments-

  verzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifi-

  zierungsdaten des Erblassers, die Art der letztwilli-

  gen Verfügung sowie das Datum der Inverwahr-

  nahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Lö-
  schung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren
  seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist
  der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt
  gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spä-
  testens nach 30 Jahren zu löschen.

     (7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5
  sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können
  elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen be-
  stimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt,
  von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektro-
  nisch erteilt und eingereicht werden können, sowie
  die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
  Form.

    (8) Die Landesregierungen können Ermächtigun-

  gen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 durch

  Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen

  übertragen.

                          § 82b

     (1) § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 82a gelten entspre-
  chend für die amtliche Verwahrung von Erbverträ-
  gen. Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Ver-
  tragsschließenden ausgehändigt werden.
     (2) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtli-
  che Verwahrung genommen worden sind, sowie für
  gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen,
  nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist,
  gilt § 82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Fällen ob-
  liegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklä-
  rungen beurkundet hat.“

  (14) Kostenordnung

In § 127 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Standesbeamten“ durch die Wörter „des Standesamts“
ersetzt.

  (15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die
   Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.

b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:
                     „Drittes Kapitel

                       Angleichung

                        Artikel 47
                Vor- und Familiennamen

     (1) Hat eine Person nach einem anwendbaren

  ausländischen Recht einen Namen erworben und

  richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht,

  so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Stan-

  desamt

  1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestim-
     men,
  2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen
     solchen Namen wählen,

  3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deut-
     sche Recht nicht vorsieht,
  4. die ursprüngliche Form eines nach dem Ge-
     schlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis ab-
     gewandelten Namens annehmen,

  5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres
     Familiennamens annehmen; gibt es eine solche
     Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vor-
     namen annehmen.

  Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung wäh-

  rend des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegat-

  ten abgegeben werden.

     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung ei-
  nes Namens nach deutschem Recht, wenn dieser

  von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach
  einem anwendbaren ausländischen Recht erworben
  worden ist.
    (3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
  entsprechend.
    (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2
  müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet wer-
  den.“
  (16) Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 27
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst:

      „§ 1312 Trauung“.
   b) Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b wer-
      den gestrichen.
BGBl. 2007, Seite 142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 142
   c) Die Angabe zu § 2277 wird wie folgt gefasst:
      „§ 2277 (weggefallen)“.
   d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst:
      „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtli-
              chen oder notariellen Verwahrung“.
 2. In § 1309 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der
    Standesbeamte“ durch die Wörter „das Standes-
    amt“ ersetzt.
 3. § 1310 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „Heiratsbuch“ durch
      das Wort „Eheregister“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in das Hei-
          ratsbuch oder in das Familienbuch“ durch
          die Wörter „in das Eheregister“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geburtenbuch“
          durch das Wort „Geburtenregister“ ersetzt.
 4. § 1312 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden das Komma sowie das
      Wort „Eintragung“ gestrichen.
   b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

 5. In § 1315 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
    „frühere Ehe“ die Wörter „oder die Aufhebung der
    Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
 6. In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2
    und Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 Satz 1,
    § 1617b Abs. 2 Satz 2, § 1617c Abs. 1 Satz 3 und
    § 1618 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem
    Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standes-
    amt“ ersetzt.
 7. Dem § 1493 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie-
   ßung angemeldet worden ist, teilt dem Vormund-
   schaftsgericht die Anmeldung mit.“
 8. In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstands-
    buch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ er-
    setzt.

 9. § 1617 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
      Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Stan-
      desamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Personenstands-
      buch“ durch das Wort „Personenstandsregister“
      ersetzt.

10. Dem § 1683 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie-
   ßung angemeldet worden ist, teilt dem Familienge-
   richt die Anmeldung mit.“
11. In § 2248 wird die Angabe „§§ 2258a, 2258b“ durch
    die Angabe „§§ 73, 82a des Gesetzes über die An-
    gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
    setzt.

12. § 2249 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder des Guts-
      vorstehers“ gestrichen.

13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben.
14. § 2300 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2300
                 Eröffnung; Rücknahme aus
         der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.
    b) In Absatz 1 werden die Wörter „die amtliche Ver-
       wahrung und“ gestrichen und die Angabe
       „§§ 2258a“ durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.
  (17) Familienrechtsänderungsgesetz
In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsände-
rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „geschlossen“ die Wörter
„oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ und nach
dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder die Be-
gründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
  (18) Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die
      gegenüber dem Standesbeamten persönlich und
      bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinan-
      der eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
      wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner),
      begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklä-
      rungen können nicht unter einer Bedingung oder
      Zeitbestimmung abgegeben werden.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspart-
      ner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-
      schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspart-
      ner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte
      erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr
      begründet ist. Die Begründung der Lebenspart-
      nerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeu-
      gen erfolgen.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
      und 4.
2. § 3 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsa-
   men Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestim-
   men. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können
   die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem
   Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit
   der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspart-
   nerschaftsnamens geführten Namen eines der Le-
   benspartner bestimmen. Die Erklärung über die Be-
   stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei
   der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen.
   Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öf-
   fentlich beglaubigt werden.
     (2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Le-
   benspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung
BGBl. 2007, Seite 143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 143
  gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartner-
  schaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur

  Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Le-
  benspartnerschaftsnamens geführten Namen voran-
  stellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Le-
  benspartnerschaftsname aus mehreren Namen be-
  steht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus
  mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen

  hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber

  dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall

  ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.

  Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich

  beglaubigt werden.

     (3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner-
  schaftsnamen auch nach der Beendigung der Le-
  benspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegen-
  über dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder
  den Namen wieder annehmen, den er bis zur Be-
  stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt
  hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen
  Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des
  Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-
  anstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.

    (4) Geburtsname ist der Name, der in die Ge-

  burtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt

  der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutra-

  gen ist.“

3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Erklä-
   rung gegenüber der zuständigen Behörde“ durch die
   Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Standes-
   amt“ ersetzt.

4. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:

                          „§ 22

                 Abgabe von Vorgängen
     Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
  Landesrecht für die Begründung der Lebenspartner-
  schaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen ent-
  standenen Vorgänge einer jeden Lebenspartner-
  schaft an das Standesamt abzugeben, das nach
  § 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegen-
  nahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig
  gewesen wäre. Sind danach mehrere Standesämter
  zuständig, so sind die Unterlagen an das Standes-
  amt, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren
  Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  abzugeben; haben die Lebenspartner keinen ge-
  meinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
  so ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk
  einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder sei-
  nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbleiben auch
  danach noch mehrere Zuständigkeiten, so ist die ab-
  gebende Behörde bei der Wahl unter den zuständi-
  gen Standesämtern frei. Der Standesbeamte des da-
  nach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in
  Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstands-
  gesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf
  die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft be-
  gründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspart-
  nerschaftsregister einzutragen.“

5. Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt:

                       „Abschnitt 6

                  Länderöffnungsklausel

                           § 23
                     Abweichende
            landesrechtliche Zuständigkeiten

      (1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am

   1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den

   Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die

   jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Stan-

   desbeamten, sondern gegenüber einer anderen Ur-

   kundsperson oder einer anderen Behörde abzuge-
   ben sind, und bestehende Regelungen für die Beur-
   kundung und Dokumentation solcher Erklärungen
   bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet
   insoweit keine Anwendung. Durch die landesrecht-
   liche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkun-
   dungen fortlaufend dokumentiert werden und Mittei-
   lungspflichten, die das Personenstandsgesetz vor-
   aussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen
   nach Maßgabe von § 22 entfällt.
      (2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezem-
   ber 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1,

   3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen

   nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ge-

   genüber einer anderen Urkundsperson oder einer

   anderen Behörde abzugeben sind. Das Personen-
   standsgesetz findet nach Inkrafttreten der landes-
   rechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung
   mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist je-
   doch sicherzustellen, dass ein Lebenspartner-
   schaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den
   §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen
   ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die
   Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe
   von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der
   landesrechtlichen Regelung angefallen sind.
      (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen
   Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten
   von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes,
   der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn
   die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Be-
   richtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen
   dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich
   ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsge-
   setz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Rege-
   lung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird
   das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im
   Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
   und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
   verordnung das Weitere zu regeln.“
  (19) Verschollenheitsgesetz

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 15
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Satz 1 und 2 wird
   jeweils das Wort „Sterbebuch“ durch das Wort „Ster-
   beregister“ ersetzt.

2. In § 22a wird jeweils das Wort „Sterbebuche“ durch
   das Wort „Sterberegister“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 144
  (20) Adoptionswirkungsgesetz
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des Adop-
tionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I
S. 2950, 2953), das durch Artikel 4 Abs. 18 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, wird durch folgende Buchstaben c und d
ersetzt:
„c) ein bisheriger Elternteil oder
d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Perso-
   nenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkun-
   dung der Geburt des Kindes im Geburtenregister
   oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die
   Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;“.
  (21) Strafgesetzbuch
In § 169 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden
ist, wird das Wort „Personenstandsbüchern“ durch das
Wort „Personenstandsregistern“ ersetzt.

  (22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

§ 298 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2

Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Stan-

    desamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus
    der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes
    ausweisendes Personenstandsregister nicht führt
    und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in
    Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt
    ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor-
    liegt.“
  (23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 52a wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes,
   dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, un-
   verzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.“
2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 29b
   des Personenstandsgesetzes)“ durch die Angabe
   „(§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes)“ ersetzt.

                Artikel 3

                Änderung
         von Rechtsverordnungen
   (1) § 7 Abs. 2 Nr. 2 der AZRG-Durchführungsverord-
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des
    Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen
    möglich ist,“.
  (2) Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt ge-

ändert durch die Verordnung vom 2. November 2005
(BGBl. I S. 3126), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Übersen-
      dung einer Durchschrift der Eintragung in das
      Sterbebuch oder der Durchschrift der Sterbeur-
      kunde“ durch die Wörter „Übersendung der Ster-
      beurkunde“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Sterbebuch“ durch
      das Wort „Sterberegister“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 6 wird jeweils
      das Wort „Sterbebuch“ durch das Wort „Sterbe-
      register“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Sterbebuchnum-
   mer“ durch die Wörter „Nummer des Sterberegis-
   ters“ ersetzt.
3. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bun-
   des haben dem Bundesministerium der Finanzen
   anzuzeigen:

   1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von
      Deutschen ihres Amtsbezirks,

   2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen
      ausländischer Erblasser oder Schenker an Perso-
      nen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ge-

      wöhnlichen Aufenthalt haben.“
4. Die Muster 1 bis 5 (§§ 1, 3, 4 und 7 ErbStDV) werden

   wie folgt geändert:

   a) In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) wird jeweils das Wort
      „Sterbebuch“ durch das Wort „Sterberegister“
      und jeweils das Wort „Sterbebuchs“ durch das
      Wort „Sterberegisters“ ersetzt.
   b) In Muster 4 (§ 4 ErbStDV) wird das Wort „Sterbe-
      buch“ durch das Wort „Sterberegister“ ersetzt.
   c) In den Mustern 1, 2 und 5 (§§ 1, 3 und 7 ErbStDV)
      wird jeweils die Angabe „Sterbebuch-Nr.“ durch
      die Angabe „Sterberegister-Nr.“ ersetzt.
  (3) Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch
          die Eheurkunde,“.

   b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch
          die Eheurkunde,“.

2. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die
       Eheurkunde,“.
  (4) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsur-
   kunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewese-
BGBl. 2007, Seite 145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 145
   nen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizu-
   fügen.“
2. § 59 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirate-
       ten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsur-

       kunde und die Eheurkunde,“.

   (5) Die Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I

S. 1645), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die
       Eheurkunde,“.
2. § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die
       Eheurkunde,“.

   (6) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 5
Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine

       spätere Namensänderung ausweisen,“.

2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine
       spätere Namensänderung ausweisen,“.
  (7) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom
18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine
       spätere Namensänderung ausweisen,“.

2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine
       spätere Namensänderung ausweisen,“.
   (8) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Podologinnen und Podologen vom
18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die durch Ar-
tikel 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
  (9) § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Altenpflege-Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002
(BGBl. I S. 4418, 4429), die durch Artikel 5 Nr. 10 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
  (10) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987
(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 14 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
   (11) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für pharmazeutisch-technische Assistentin-
nen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom
23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-

    glaubigter Abschrift,“.

  (12) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ergotherapeuten-Ausbil-

dungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999
(BGBl. I S. 1731), die durch Artikel 5 Nr. 13 des Geset-
zes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.

   (13) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1892), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.

   (14) § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-

verordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom
10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die durch Artikel 5
Nr. 19 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
   (15) § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungs-
assistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966),
die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 18 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
   (16) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für technische Assistenten in der Medizin
vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die durch Artikel 5
Nr. 20 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
   (17) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die durch Arti-
kel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
   (18) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Masseure und medizinische Bademeis-
ter vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die durch
Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
BGBl. 2007, Seite 146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 146
  (19) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 5 Nr. 17 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
    glaubigter Abschrift,“.
   (20) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Krimi-
naldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I
S. 2342), die durch die Verordnung vom 26. September
2005 (BGBl. I S. 2898) geändert worden ist, wird das
Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“
ersetzt.
  (21) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kri-
minaldienst des Bundes vom 7. September 2005
(BGBl. I S. 2758) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

  (22) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2640), die durch die Verordnung
vom 27. November 2006 (BGBl. I S. 2723) geändert
worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (23) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst
im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2652), die durch die Verordnung vom
24. November 2006 (BGBl. I S. 2676) geändert worden
ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
„Eheurkunde“ ersetzt.

   (24) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswär-
tigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088) wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
de“ ersetzt.

  (25) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-

bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Aus-

wärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591) wird

das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-

de“ ersetzt.
   (26) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Aus-
wärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939),
die durch die Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1571) geändert worden ist, wird das Wort „Heirats-
urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (27) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren
Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1578), die durch die Verordnung vom 28. April 2003
(BGBl. I S. 592) geändert worden ist, wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (28) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-

bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-
technischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-
waltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2612), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2003
(BGBl. I S. 762) geändert worden ist, wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

  (29) In § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren techni-
schen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August
2004 (BGBl. I S. 2230) wird das Wort „Heiratsurkunde“
durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
   (30) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1693), die durch die Verordnung vom
19. September 2005 (BGBl. I S. 2893) geändert worden
ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
„Eheurkunde“ ersetzt.
   (31) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zoll-
dienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682),
die durch die Verordnung vom 19. September 2005
(BGBl. I S. 2890) geändert worden ist, wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (32) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst
an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom
25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779) wird das Wort „Hei-
ratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

  (33) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Ar-
chivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I
S. 3187) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

  (34) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4558), die durch Artikel 4 Abs. 5 des Geset-
zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (35) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuer-
dienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I

S. 4555), die durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom

22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden

ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort

„Eheurkunde“ ersetzt.

   (36) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversi-
cherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die
zuletzt durch Artikel 347 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
de“ ersetzt.

   (37) In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069) werden das Wort
„Familienstandsurkunden“ durch das Wort „Personen-
standsurkunden“ und das Wort „Heiratsurkunde“ durch

das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (38) In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom
12. März 2002 (BGBl. I S. 1066) werden das Wort „Fa-
milienstandsurkunden“ durch das Wort „Personen-
BGBl. 2007, Seite 147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 147
standsurkunden“ und das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
   (39) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom
21. November 2002 (BGBl. I S. 4438) wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
  (40) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des
Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935) wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
de“ ersetzt.
   (41) In § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit
vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222) wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

  (42) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-

bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen

Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2767) wird das Wort „Heiratsurkunde“
durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

  (43) In § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-

bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst

im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1303) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (44) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-

bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen

nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
wehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779)
wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheur-
kunde“ ersetzt.

   (45) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-

bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-
technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver-
waltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1274) geändert worden ist, wird das Wort „Heirats-
urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (46) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen
Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs-
dienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 983) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
„Eheurkunde“ ersetzt.
   (47) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetter-
dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595) wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
   (48) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuer-
wehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom
6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die durch Artikel 6 der
Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274) geändert
worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
  (49) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren techni-

schen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrich-
tung Wehrtechnik – vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051),
die durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juli 2003
(BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
   (50) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
(BGBl. I S. 1097), die durch Artikel 4 der Verordnung
vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist,
wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheur-
kunde“ ersetzt.
   (51) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren tech-
nischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fach-
richtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I
S. 1444), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli
2003 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird das

Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“

ersetzt.

  (52) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der
Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I

S. 1073) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das

Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (53) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn und Ausbildung für den einfachen Lagerver-
waltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom

13. März 2002 (BGBl. I S. 1077) wird das Wort „Heirats-

urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (54) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bau-
technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Ja-
nuar 2004 (BGBl. I S. 105) wird das Wort „Heiratsurkun-

de“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

   (55) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003
(BGBl. I S. 750) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.

                          Artikel 4
                      Rückkehr zum
    e i n h e i t l i c h e n Ve ro rd n u n g s r a n g
   Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-
ten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                Artikel 5
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1
sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009
in Kraft. Gleichzeitig treten das Personenstandsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und Artikel 1 § 67
Abs. 4 dieses Gesetzes außer Kraft.
BGBl. 2007, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 148




                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 19. Februar 2007

                                    Der Bundespräsident
                                        Horst Köhler

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister des Innern
                                     Schäuble

                                    Der Bundesminister
                                  für Arbeit und Soziales
                                     Franz Müntefering

                       Der Bundesminister des Auswärtigen
                                  Steinmeier

                           Die Bundesministerin der Justiz
                                  Brigitte Zypries

                          Der Bundesminister der Finanzen
                                  Peer Steinbrück

                       D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                             F. J . J u n g

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                               Ursula von der Leyen

                       Die Bundesministerin für Gesundheit
                                  Ulla Schmidt

                                     Der Bundesminister
                      f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                           W. T i e f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cbd57e6086349883….