Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 122
BGBl. 2007 I S. 122 · 137.677 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz –
PStRG)
Vom 19. Februar 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen
(1) Staatsangehörigkeitsgesetz
(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vor-
namen
(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz
(4) Melderechtsrahmengesetz
(5) Transsexuellengesetz
(6) Bundesvertriebenengesetz
(7) Konsulargesetz
(8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
(9) Rechtspflegergesetz
(10) Beurkundungsgesetz
(11) Strafvollzugsgesetz
(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit
(14) Kostenordnung
(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(16) Bürgerliches Gesetzbuch
(17) Familienrechtsänderungsgesetz
(18) Lebenspartnerschaftsgesetz
(19) Verschollenheitsgesetz
(20) Adoptionswirkungsgesetz
(21) Strafgesetzbuch
(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Personenstandsgesetz (PStG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
§ 2 Standesbeamte
Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister
§ 3 Personenstandsregister
§ 4 Sicherungsregister
§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
§ 6 Aktenführung
§ 7 Aufbewahrung
§ 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers
§ 9 Beurkundungsgrundlagen
§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Kapitel 3
Eheschließung
Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Anmeldung der Eheschließung
§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
§ 14 Eheschließung
§ 15 Eintragung in das Eheregister
Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters
§ 16 Fortführung
Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5
Geburt
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
§ 18 Anzeige
§ 19 Anzeige durch Personen
§ 20 Anzeige durch Einrichtungen
§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
Abschnitt 2
Besonderheiten
§ 22 Fehlende Vornamen
§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
§ 24 Findelkind
§ 25 Person mit ungewissem Personenstand

§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters
§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sons-
tige Fortführung
Kapitel 6
Sterbefall
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
§ 28 Anzeige
§ 29 Anzeige durch Personen
§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
§ 31 Eintragung in das Sterberegister
Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
§ 32 Fortführung
§ 33 Todeserklärungen
Kapitel 7
Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1
Beurkundungen mit
Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Per-
sonen im Inland
§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
§ 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
§ 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
§ 39 Ehefähigkeitszeugnis
§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen
§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
§ 43 Erklärungen zur Namensangleichung
§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der
Mutterschaft
§ 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
§ 46 Änderung einer Anzeige
§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
§ 49 Anweisung durch das Gericht
§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 51 Gerichtliches Verfahren
§ 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
Kapitel 9
Beweiskraft und
Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden
§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§ 55 Personenstandsurkunden
§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personen-
standsurkunden
§ 57 Eheurkunde
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
§ 59 Geburtsurkunde
§ 60 Sterbeurkunde
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
§ 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
§ 63 Benutzung in besonderen Fällen
§ 64 Sperrvermerke
§ 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
§ 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
§ 67 Einrichtung zentraler Register
§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
Kapitel 10
Zwangsmittel, Bußgeld-
vorschriften, Besonderheiten, Gebühren
§ 69 Erzwingung von Anzeigen
§ 70 Bußgeldvorschriften
§ 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
§ 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen
§ 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Kapitel 12
Übergangsvorschriften
§ 75 Übergangsbeurkundung
§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-,
Geburten- und Sterbebücher
§ 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
§ 78 Heiratsbuch
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Personenstand, Aufgaben des Standesamts
(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die
sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende
Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung ein-
schließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst
Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer
Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbin-
dung stehende familien- und namensrechtliche Tatsa-
chen.
(2) Die nach Landesrecht für das Personenstands-
wesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkun-
den den Personenstand nach Maßgabe dieses Geset-

zes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der
Begründung von Lebenspartnerschaften mit.
(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die
ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewie-
sen werden.
§2
Standesbeamte
(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke
des Personenstandswesens werden im Standesamt nur
von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeam-
ten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von
Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen
Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Ur-
kundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche
Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Ur-
kundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Wei-
sungen gebunden.
(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung
und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte
bestellt werden.
(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird
in weiblicher oder männlicher Form geführt.
Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister
§3
Personenstandsregister
(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeits-
bereich
1. ein Eheregister (§ 15),
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies
nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes einge-
richtet ist,
3. ein Geburtenregister (§ 21),
4. ein Sterberegister (§ 31).
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen
Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem
Hinweisteil.
(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch
geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsre-
gistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit
der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtig-
ten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der
Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit
erkennbar sein. Das Programm muss eine automati-
sierte Suche anhand der in die Personenstandsregister
aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müs-
sen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet wer-
den können.
§4
Sicherungsregister
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsre-
gister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem
weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister)
zu speichern.
(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personen-
standsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es
ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu
aktualisieren.
§5
Fortführung der Personenstandsregister
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hin-
weise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Be-
urkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen
verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Per-
son, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kin-
der betreffen.
(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des
Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Stan-
desamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt
Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem
Hinweis führen, mitzuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister
und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister
80 Jahre;
2. Geburtenregister 110 Jahre;
3. Sterberegister 30 Jahre.
§6
Aktenführung
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Per-
sonenstandsregistern betreffen, werden in besonderen
Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
§7
Aufbewahrung
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungs-
register sind dauernd und räumlich voneinander ge-
trennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzu-
bewahren.
(2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbe-
wahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige
Register genannten Frist.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen
sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregis-
ter und die Sammelakten nach den jeweiligen archiv-
rechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen
Archiven zur Übernahme anzubieten.
§8
Neubeurkundung
nach Verlust eines Registers
(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Gebur-
ten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust,
so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederher-
zustellen.
(2) Ist sowohl das Personenstandsregister als auch
das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide
Register wiederherzustellen. Die Beurkundungen wer-
den nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorge-
nommen.

(3) Sind Eheschließung, Begründung der Lebens-
partnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinrei-
chender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkun-
dung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren
Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden
kann. Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des To-
des ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach
dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die
Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung,
in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorge-
nommen werden.
§9
Beurkundungsgrundlagen
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern
werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklä-
rungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des
Standesamts sowie von Einträgen in anderen Perso-
nenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder
sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Ver-
pflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht
oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unver-
hältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch
andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen.
Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die
erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die
für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Be-
hauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche
noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden,
so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tat-
sachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen
oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
§ 10
Auskunfts- und Nachweispflicht
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichte-
ten haben die für die Beurkundung des Personen-
standsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit
diese nicht Registern entnommen werden können, zu
denen das Standesamt einen Zugang hat.
(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben
zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen
in den Personenstandsregistern benötigt werden.
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen
entsprechend.
Kapitel 3
Eheschließung
Abschnitt 1
Zuständigkeit,
Anmeldung und Eheschließung
§ 11
Zuständigkeit
Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche
Standesamt.
§ 12
Anmeldung der Eheschließung
(1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte
Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem
Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer
der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der
Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe
geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der
Anmeldung zuständig.
(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung
der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzu-
weisen
1. ihren Personenstand,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
3. ihre Staatsangehörigkeit,
4. wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebens-
partnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschlie-
ßung oder Begründung der Lebenspartnerschaft so-
wie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartner-
schaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft
nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen
worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer
Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen,
wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von
einem deutschen Standesamt bei einer früheren
Eheschließung oder Begründung einer Lebenspart-
nerschaft durchgeführt worden ist.
(3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung
von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses auf-
zunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür
haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu er-
bringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe
nach anzuwendendem ausländischen Recht erforder-
lich sind. § 9 gilt entsprechend.
§ 13
Prüfung der Ehevoraussetzungen
(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung an-
gemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein
Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2
vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Ehe-
schließenden weitere Urkunden oder sonstige Nach-
weise vorzulegen.
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Ehe-
schließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang ein-
zeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der
Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nach-
weise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur
Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine
Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt
werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von
Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
(3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkran-
kung eines Eheschließenden ohne abschließende Prü-
fung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss
durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nach-
gewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufge-

schoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft
gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.
(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein
Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt
den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vor-
genommen werden kann; die Mitteilung ist für das
Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbind-
lich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderun-
gen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tat-
sächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die
Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert
oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Ehe-
schließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne
dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Ehe-
schließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der
Voraussetzungen für die Eheschließung.
§ 14
Eheschließung
(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden
zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Ehe-
schließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzun-
gen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben
haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung
der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Stan-
desbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner
Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.
(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe
miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Stan-
desbeamten im Anschluss an die Eheschließung in ei-
ner Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift
muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben
enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und
dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Nieder-
schrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags ge-
nommen.
§ 15
Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Ehe-
schließung beurkundet
1. Tag und Ort der Eheschließung,
2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegat-
ten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch ei-
nes Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu ei-
ner Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öf-
fentlichen Rechts ist,
3. die nach der Eheschließung geführten Familienna-
men der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie
nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staats-
angehörigkeit nachgewiesen ist,
3. auf die Bestimmung eines Ehenamens.
Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters
§ 16
Fortführung
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen
aufgenommen über
1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die
gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Auf-
hebung solcher Beschlüsse,
2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, so-
weit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die
Änderung oder die Löschung der eingetragenen Re-
ligionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte
dies wünscht,
6. Berichtigungen.
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer
Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn
das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist.
Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder gehei-
ratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat,
werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind
Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheira-
tung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zu-
rückwirken.
Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 17
Begründung und
Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gel-
ten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13
bis 16 entsprechend. § 23 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes bleibt unberührt.
Kapitel 5
Geburt
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
§ 18
Anzeige
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in
dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen münd-
lich oder
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtun-
gen schriftlich
binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot
geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten
auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

§ 19
Anzeige durch Personen
Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt
ist,
2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war
oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrich-
tet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn
die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert
sind.
§ 20
Anzeige durch Einrichtungen
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Ein-
richtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der
Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das
Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Un-
terbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen
der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen
eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine frei-
heitsentziehende Maßregel der Besserung und Siche-
rung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in
§ 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu
Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Ver-
pflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unbe-
rührt.
§ 21
Eintragung in das Geburtenregister
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3. das Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern so-
wie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zu-
gehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts ist.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Ab-
satz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem
Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist.
Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des
Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind
auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte
die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes bei-
den Elternteilen zugestanden und führen sie keinen ge-
meinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname
für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die El-
tern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie
nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staats-
angehörigkeit nachgewiesen ist,
2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheira-
tet sind, auf deren Eheschließung,
3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander ver-
heiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der
Mutter und des Vaters,
4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes.
Abschnitt 2
Besonderheiten
§ 22
Fehlende Vornamen
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes
nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats
mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden
alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich
auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die
Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
§ 23
Zwillings- oder Mehrgeburten
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt ge-
sondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erken-
nen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren
sind.
§ 24
Findelkind
(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies
spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde
anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen
an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die
zuständige Verwaltungsbehörde.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach
Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort
und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen
und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftli-
che Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregis-
ter des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen
Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Aus-
land, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind
aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zustän-
dig.
§ 25
Person mit ungewissem Personenstand
Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Per-
sonenstand nicht festgestellt werden kann, so be-
stimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher
Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie
bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen.
Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem
Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort
zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Ge-
burtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen
Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beur-
kundung zuständig.
§ 26
Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personen-
stand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftli-
che Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veran-
lasst hat.

Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters
§ 27
Feststellung und Änderung
des Personenstandes, sonstige Fortführung
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der
Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festge-
stellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden.
Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genann-
ten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner
Geburt wird hingewiesen.
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem
Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag
der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beur-
kundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter
oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind
nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staats-
angehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses El-
ternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Ge-
burtseintrag aufzunehmen über
1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des
Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1
Nr. 4 entsprechend,
2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder
eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänder-
ten Namen führt,
3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allge-
mein verbindlicher Wirkung,
4. die Änderung des Geschlechts des Kindes,
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Re-
ligionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentli-
chen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht,
6. die Berichtigung des Eintrags.
(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den
Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21
Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kin-
des und deren Auflösung,
2. auf die Geburt eines Kindes,
3. auf den Tod des Kindes,
4. auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenom-
mene Mitteilung.
Kapitel 6
Sterbefall
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
§ 28
Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in
dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen
mündlich oder
2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen
schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag
angezeigt werden.
§ 29
Anzeige durch Personen
(1) Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher
Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall er-
eignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war
oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unter-
richtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Rei-
henfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder
an der Anzeige gehindert ist.
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskam-
mer oder Industrie- und Handelskammer registriertes
Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die An-
zeige auch schriftlich erstattet werden.
§ 30
Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20
entsprechend.
(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist
sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den
Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von
dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.
(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche
Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche
Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
§ 31
Eintragung in das Sterberegister
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbe-
nen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch
des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des
Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Ver-
storbenen,
3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die
Eheschließung,
3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führ-
ten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.

Abschnitt 2
Fortführung des
S t e r b e r e g i s t e r s ; To d e s e r k l ä r u n g
§ 32
Fortführung
Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen
über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeser-
klärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
wird hingewiesen.
§ 33
Todeserklärungen
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärun-
gen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit wer-
den von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung
dauernd aufbewahrt.
Kapitel 7
Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1
Beurkundungen
mit Auslandsbezug;
besondere Beurkundungsfälle
§ 34
Eheschließungen im Ausland oder
vor ermächtigten Personen im Inland
(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlos-
sen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Ehere-
gister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstel-
lung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten
entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose
Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhn-
lichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die
Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und
Kinder.
(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Ab-
satz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwi-
schen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher
ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer
der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß er-
mächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staa-
tes vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-
amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsbe-
rechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustän-
digkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die
Eheschließung.
(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis
der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Ehe-
schließungen.
§ 35
Begründung von
e n Lebenspartnerschaften im Ausland
(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspart-
nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
begründet, so kann die Begründung der Lebenspart-
nerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister
beurkundet werden; für den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstel-
lung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten
entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staaten-
lose, heimatlose Ausländer und ausländische Flücht-
linge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren
Eltern und Kinder.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-
amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsbe-
rechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustän-
digkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die
Begründung der Lebenspartnerschaft.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis
der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von
Lebenspartnerschaften.
(4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt
unberührt.
§ 36
Geburten und Sterbefälle im Ausland
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder ge-
storben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im
Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet
werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörig-
keit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entspre-
chend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Aus-
länder und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt
sind
1. bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das
Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2. bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der
Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-
amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland
geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letz-
ten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standes-
amt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständig-
keit, so beurkundet das Standesamt den Personen-
standsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die an-
tragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Ber-
lin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse
der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

§ 37
Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
(1) Die Geburt oder der Tod eines Menschen wäh-
rend der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundes-
flagge führt, wird von dem Standesamt I in Berlin beur-
kundet. Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall wäh-
rend der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch
nicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet
hat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das die
Bundesflagge führt, aufgenommen wurde.
(2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach
§ 19 oder § 29 Verpflichteten dem Schiffsführer unver-
züglich mündlich angezeigt werden.
(3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt
oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die
von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben
ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzu-
nehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten-
oder Sterberegister zu beurkunden sind. Der Schiffs-
führer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Nie-
derschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem
es zuerst möglich ist. Das Seemannsamt übersendet
die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin; die Ab-
schrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.
(4) Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes
eines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bun-
desflagge führt, gilt § 36. Gleiches gilt, wenn der Ver-
storbene im Falle des Absatzes 1 Satz 2 von einem
solchen Seeschiff aufgenommen wurde.
§ 38
Sterbefälle in
ehemaligen Konzentrationslagern
(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlin-
gen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist
im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen aus-
schließlich zuständig.
(2) Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf
schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Son-
derstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen
Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten An-
gehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht. Die Anzeige kann auch von jeder Person
erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder
von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.
(3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbe-
fall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet
worden ist.
§ 39
Ehefähigkeitszeugnis
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland
bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zu-
ständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohn-
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der
Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch ge-
wöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten ge-
wöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich nie-
mals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten,
so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt
werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein
Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegen-
steht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Beibrin-
gung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen
Eheschließenden ist nicht erforderlich. Das Ehefähig-
keitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entspre-
chend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis-
ses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer
oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit ge-
wöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im
Ausland bedarf.
§ 40
Zweifel über örtliche
Zuständigkeit für Beurkundung
(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit meh-
rerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Auf-
sichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundes-
ministerium des Innern.
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personen-
standsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat,
so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob
und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall
zu beurkunden ist.
(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde,
so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bun-
desministerium des Innern, so teilt es seine Entschei-
dung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die
Eintragung an.
Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen
§ 41
Erklärungen zur
Namensführung von Ehegatten
(1) Die Erklärung, durch die
1. Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen
bestimmen,
2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder
anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wie-
der annimmt,
4. Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß
Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsge-
setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung,
durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensän-
derung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen er-
strecken.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem
die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ist die Ehe-
schließung nicht in einem deutschen Eheregister beur-
kundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen

Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er-
gibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Stan-
desamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin
führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 ent-
gegengenommenen Erklärungen.
§ 42
Erklärungen zur
Namensführung von Lebenspartnern
(1) Die Erklärung, durch die
1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebens-
partnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen be-
stimmen,
2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den
zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Le-
benspartnerschaftsnamens geführten Namen dem
Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt
oder durch die er diese Erklärung widerruft,
3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den
bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsna-
mens geführten Namen wieder annimmt,
4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen
gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
beurkundet werden.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschafts-
register, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet
ist, führt. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem
deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet,
so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständig-
keitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich
danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I
in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt
ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegen-
genommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt
unberührt.
§ 43
Erklärungen zur Namensangleichung
(1) Die Erklärungen über die Angleichung von Fami-
liennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder
nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können
auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beur-
kundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht
erhoben.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbe-
reich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zustän-
dig.
§ 44
Erklärungen zur Anerkennung
der Vaterschaft und der Mutterschaft
(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu
einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungser-
klärung der Mutter können auch von den Standesbe-
amten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa
erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen
Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer sol-
chen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerken-
nung.
(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu
einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche
Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der
Mutter können auch von den Standesbeamten beur-
kundet werden.
(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des
Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklä-
rungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht
im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift
dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
§ 45
Erklärungen zur Namensführung des Kindes
(1) Die Erklärung, durch die
1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsna-
mens durch die Eltern anschließt,
3. ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit
seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen
zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes
führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass
er nicht der Vater des Kindes ist,
4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn
das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
5. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der
Eltern oder eines Elternteils anschließt,
6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder
gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und
sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist,
oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen
oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder
diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklä-
rung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht,
dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Ein-
willigungen eines Elternteils oder des Kindes können
auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beur-
kundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in
Satz 1 genannten Erklärung.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in
dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist
die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Gebur-
tenregister beurkundet, so ist das Standesamt zustän-
dig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das

Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in
Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3
entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt
unberührt.
Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1
Berichtigungen
ohne Mitwirkung des Gerichts
§ 46
Änderung einer Anzeige
Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder
eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig
und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch
öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlun-
gen des Standesamts festgestellt, so sind die entspre-
chenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu
ändern.
§ 47
Berichtigung nach
Abschluss der Beurkundung
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind
offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund
öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des
Standesamts sind außerdem zu berichtigen
1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personen-
standsregistern,
2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der
Eintragung zugrunde gelegen haben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige
Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder
vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkun-
den festgestellt wird.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilun-
gen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und
Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und
Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich ange-
zeigt worden ist,
3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über
die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsge-
meinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Ent-
scheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der
Änderung zu hören.
Abschnitt 2
G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h re n
§ 48
Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
(1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registerein-
trag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung kön-
nen alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichts-
behörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hö-
ren.
§ 49
Anweisung durch das Gericht
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amts-
handlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder
der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewie-
sen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von
sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbei-
führen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für
das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amts-
handlung.
§ 50
Sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte
(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Ent-
scheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zu-
ständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts ha-
ben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz
des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Ge-
richt zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die
Amtshandlung vornehmen oder dessen Personen-
standsregister berichtigt werden soll.
§ 51
Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und
Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die
Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem
beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einle-
gung eines Rechtsmittels erklären.
§ 52
Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntma-
chung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel
hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. An
Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem eine be-
sondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller,
dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde
muss die Entscheidung stets besonders bekannt ge-
macht werden.
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Aus-
nahme der Beteiligten, denen die Entscheidung beson-

ders bekannt gemacht worden ist oder bekannt ge-
macht werden muss, als zugestellt, wenn seit der öf-
fentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen
sind.
(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung be-
stimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Aus-
fertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Ent-
scheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichts-
tafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn
durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist
in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der
Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentli-
chen Bekanntmachung ist es ohne Einfluss, wenn das
Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der
Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Ab-
nahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.
§ 53
Beschwerde
gegen gerichtliche Entscheidungen
(1) Gegen eine Verfügung, durch die das Standes-
amt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder
durch die eine Berichtigung eines Personenstandsre-
gisters angeordnet wird, findet die sofortige Be-
schwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechts-
kraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfa-
che Beschwerde zulässig.
(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht
in jedem Fall zu.
Kapitel 9
Beweiskraft und
Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1
Beweiskraft;
Personenstandsurkunden
§ 54
Beweiskraft der
Personenstandsregister und -urkunden
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregis-
tern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebens-
partnerschaft, Geburt und Tod und die darüber ge-
machten näheren Angaben sowie die sonstigen Anga-
ben über den Personenstand der Personen, auf die sich
der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft
nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben
dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den
Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten
Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit
einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage
einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden
Personenstandsregister geführt werden.
§ 55
Personenstandsurkunden
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstands-
urkunden aus:
1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Re-
gisterausdrucke,
2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der
Beurkundung der Eheschließung im Eheregister kön-
nen Eheurkunden auch aus der Niederschrift über
die Eheschließung ausgestellt werden,
3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspart-
nerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2 Halbsatz 2 gilt
entsprechend,
4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglau-
bigte Abschriften.
(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde
ist das Standesamt zuständig, bei dem der entspre-
chende Registereintrag geführt wird. Die Personen-
standsurkunde kann auch bei einem anderen Standes-
amt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erfor-
derlichen Daten elektronisch übermittelt werden kön-
nen. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung
ist, dass das empfangende Standesamt und das den
betreffenden Registereintrag führende Standesamt
über technische Einrichtungen zur Versendung und
zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hier-
für einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen
für die Führung der Personenstandsregister werden
keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für
die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personen-
standsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften
maßgebend.
§ 56
Allgemeine Vorschriften für die
Ausstellung von Personenstandsurkunden
(1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Ge-
burts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt,
bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist,
und der Jahrgang sowie die Nummer des Registerein-
trags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde
aus der Niederschrift über die Eheschließung oder der
Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift
über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist an
Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis
auf die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundun-
gen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten
Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenom-
men.
(3) Am Schluss der Personenstandsurkunden wer-
den der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der
Familienname des ausstellenden Standesbeamten an-
gegeben. Die Personenstandsurkunden werden von
dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Ab-
druck des Dienstsiegels versehen.
(4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem an-
deren als dem für die Ausstellung zuständigen Stan-
desamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt
der das Register führende Standesbeamte die für den
Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und ver-
sieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifi-
zierten elektronischen Signatur. Der empfangende

Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf
Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt,
dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermit-
telten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsver-
merk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von
ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des
Dienstsiegels zu versehen.
§ 57
Eheurkunde
In die Eheurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegat-
ten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche
Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsge-
meinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem
Registereintrag ergibt,
2. Ort und Tag der Eheschließung.
Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheur-
kunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
§ 58
Lebenspartnerschaftsurkunde
In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufge-
nommen
1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebens-
partner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtli-
che Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer
Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörig-
keit aus dem Registereintrag ergibt,
2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-
schaft.
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am
Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und
Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
§ 59
Geburtsurkunde
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2. das Geschlecht des Kindes,
3. Ort und Tag der Geburt,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des
Kindes,
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner
Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich
die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde An-
gaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenom-
men.
§ 60
Sterbeurkunde
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbe-
nen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine recht-
liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registerein-
trag ergibt,
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Ver-
storbenen,
3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
Abschnitt 2
Benutzung der
Personenstandsregister
§ 61
Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei
den Standesämtern geführten Personenstandsregister
und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 fest-
gelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Per-
sonenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die
Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Register-
eintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge;
hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung
der Sammelakten.
(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen
für die Führung der Personenstandsregister und Sam-
melakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die
Benutzung maßgebend.
§ 62
Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den
Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag
bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vor-
fahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein
Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden,
wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen;
beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus,
wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes
oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind
über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus ei-
nem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Aus-
kunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personen-
standsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung
nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftma-
chung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn
seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten
30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Gebur-
tenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister
die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister
die Lebenspartner.
§ 63
Benutzung in besonderen Fällen
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend
von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem
Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern,
dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über
16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Be-
schränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des
Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980
(BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden,

dass diese Person als dem anderen Geschlecht zuge-
hörig anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur
der betroffenen Person selbst eine Personenstandsur-
kunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese
Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person;
§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registerein-
trag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sam-
melakten.
§ 64
Sperrvermerke
(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die
die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch
die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder
durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Per-
sonenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Be-
lange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu die-
sem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrver-
merk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung
erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrver-
merk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Be-
troffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstands-
urkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Ein-
sicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden,
wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50
bis 53 gelten entsprechend.
(2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugen-
schutzdienststelle nach § 4 Abs. 2 des Zeugenschutz-
Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer
zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem be-
treffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk
eingetragen. Die Erteilung von Personenstandsurkun-
den aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnah-
mefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle
zulässig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeu-
genschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Teilt
die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit,
dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht
mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu strei-
chen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie
Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
§ 65
Benutzung durch Behörden und Gerichte
(1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Per-
sonenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus
einem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewäh-
ren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für
Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck an-
zugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässig-
keit der Übermittlung.
(2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Körper-
schaften des öffentlichen Rechts sind, können unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstands-
urkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsre-
gister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder
ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. Dabei kann eine
Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein
Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft an-
gehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt ha-
ben.
(3) Ausländischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretungen im Inland können unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden
und Auskünfte aus einem Personenstandsregister er-
teilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von
ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbe-
amten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Per-
son um einen heimatlosen Ausländer oder ausländi-
schen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Be-
nutzung der Register zu versagen.
§ 66
Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
(1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wis-
senschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen
Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein
Personenstandsregister sowie Durchsicht von Perso-
nenstandsregistern gewährt werden, wenn
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
licher Forschungsvorhaben erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist
und
3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange
des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung
erheblich überwiegt.
Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die
Sammelakten.
(2) Die Benutzung der Personenstandsregister nach
Absatz 1 setzt voraus, dass die empfangende Stelle
technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die
nach den anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vor-
schriften zum Schutz der Daten erforderlich und ange-
messen sind. Die Benutzung bedarf der Zustimmung
der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbe-
hörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Zu-
stimmung muss den Empfänger, die Art der Nutzung
der Personenstandseinträge, den Kreis der Betroffenen
und das Forschungsvorhaben bezeichnen; sie ist dem
zuständigen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
(3) Mit Zustimmung der zuständigen obersten Bun-
des- oder Landesbehörde oder der von dieser be-
stimmten Stelle dürfen die nach Absatz 1 genutzten
Daten unter gleichen Voraussetzungen auch für andere
Forschungsvorhaben verwendet oder weiter übermittelt
werden.
(4) Wenn und sobald der Forschungszweck es er-
laubt, sind die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten
Daten zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung
sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen

Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhält-
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu-
geordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelan-
gaben nur zusammengeführt werden, soweit der For-
schungszweck es erfordert. Die Merkmale sind zu lö-
schen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.
(5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1
und 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn
1. die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegat-
ten und Abkömmlinge, eingewilligt haben oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen
über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist;
in diesem Fall bedarf die Veröffentlichung der Zu-
stimmung der obersten Bundes- oder Landesbehör-
de, die der Benutzung nach Absatz 2 zugestimmt
hat.
§ 67
Einrichtung zentraler Register
(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu
dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen
Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach
Absatz 3 zu ermöglichen.
(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte
Registereinträge an das zentrale Register übermitteln.
Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständig-
keit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zen-
trale Register darf die Daten speichern zum Zweck der
Übermittlung nach Absatz 3.
(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Re-
gister Registereinträge erheben, wenn die Angaben be-
nötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkun-
den und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht
in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser
Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung
der Personenstandsregister kann von allen an das zen-
trale Register angeschlossenen Standesämtern ge-
währt werden.
(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der
Grundlage dieses Gesetzes zum Zweck der Erprobung
der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.
§ 68
Mitteilungen an
Behörden und Gerichte von Amts wegen
(1) Das Standesamt, das in einem Personenstands-
register eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermit-
telt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen
Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungs-
pflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens, das die Übermittlung personenbezogener Da-
ten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf er-
möglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes-
oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfän-
ger, der Art der zu übermittelnden Daten und des
Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.
Kapitel 10
Zwangsmittel, Bußgeld-
vorschriften, Besonderheiten, Gebühren
§ 69
Erzwingung von Anzeigen
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu
sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von
dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgel-
des angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den
Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht über-
schreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzu-
drohen.
§ 70
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18
Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,
2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entge-
gen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2,
3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,
4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ent-
gegen § 28 Nr. 1 oder
5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 71
Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrags
vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353)
und auf Grund des deutsch-niederländischen Aus-
gleichsvertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458,
1078) übergebenen Personenstandsbücher stehen Per-
sonenstandsregistern im Sinne dieses Gesetzes gleich.
Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben
worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Per-
sonenstandsregister gleich.
§ 72
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
werden von demjenigen, der die Amtshandlung veran-
lasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von
demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Lan-
desrecht erhoben.

Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen
§ 73
Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
über
1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbe-
wahrung der von deutschen Standesbeamten er-
richteten Personenstandsregister, Personenstands-
bücher und Standesregister sowie die Führung und
Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher
und standesamtlichen Nebenregister,
2. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbe-
wahrung der von deutschen Konsularbeamten er-
richteten Personenstandseinträge,
3. die Anforderungen an elektronische Verfahren
a) zur Führung der Personenstandsregister und Si-
cherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser
Register einschließlich der Anforderungen an
Anlagen und Programme sowie deren Sicherung
(§§ 3, 4),
b) mittels derer die Identität der Person, die die Ein-
tragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3
Abs. 2 Satz 3),
4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen
Register am Bildschirm und die Formulare für die
Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),
5. die Ausstellung von Personenstandsurkunden
durch ein anderes als das registerführende Stan-
desamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),
6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung
nach Verlust eines Registers (§ 8),
7. die Führung der Sammelakten (§ 6),
8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffent-
liche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, ins-
besondere die Bezeichnung der empfangenden
Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden An-
gaben und das Verfahren der Übermittlung,
9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das
Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben,
dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Ge-
setz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen
oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in ei-
nem Personenstandsregister zu beurkunden wären,
sowie die Organisation und Nutzung der nach die-
sem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führen-
den Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der
Zusammenarbeit mit den Standesämtern,
10. die Anmeldung der Eheschließung und die Anmel-
dung der Begründung der Lebenspartnerschaft, die
Eheschließung und die Begründung der Lebens-
partnerschaft sowie die Erteilung einer Bescheini-
gung hierüber,
11. die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls,
12. die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie
einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer
namensrechtlichen Erklärung,
13. die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei
denen besondere Umstände zu berücksichtigen
sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen,
in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet ha-
ben oder einzelne Angaben für die Beurkundung
fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können,
14. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls
eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder
sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche
Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,
15. die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen
der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das
Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehe-
maligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38),
16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbe-
nen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im
Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der
Sterbeurkunde (§ 60 Nr. 2 und 3),
17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Per-
sonenstandsregister,
18. die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder
und Fehlgeburten,
19. die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familien-
namen nicht geführt werden,
20. die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öf-
fentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschrif-
ten dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortfüh-
rung der Personenstandsregister zu machen ha-
ben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben,
21. die Besonderheiten für die in § 71 genannten Per-
sonenstandsbücher und beglaubigten Abschriften,
die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhan-
den sind oder Einträge von den im inländischen
Recht vorgesehenen Einträgen abweichen,
22. die Führung der Sammlung der Todeserklärungen,
die damit zusammenhängenden Mitteilungspflich-
ten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),
23. die Einzelheiten der Beschaffenheit und die Füh-
rung von Personenstandsregistern in der Über-
gangszeit (§ 75),
24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis
zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstands-
bücher (§ 76),
25. die Abgabe und die Anforderung der Familien-
bücher an die und durch die zuständigen Standes-
ämter (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2),
26. die Fortführung des Familienbuchs als Eheeintrag
(§ 77 Abs. 2 Satz 3).
§ 74
Rechtsverordnungen der Landesregierungen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachli-
chen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungs-
register zu regeln,

3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister
einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen
Führung zu treffen,
4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
5. die elektronische Erfassung und Fortführung der
Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln,
6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im
Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts meh-
rere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund
des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen An-
gaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4,
5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen.
Kapitel 12
Übergangsvorschriften
§ 75
Übergangsbeurkundung
Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht
über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der
Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkun-
den die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die
spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Pa-
pierregister. Die Registereintragungen und die Folgebe-
urkundungen sind von dem Standesbeamten zu unter-
schreiben. Die Übergangsbeurkundungen können nach
der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in
elektronische Register übernommen werden; in diesem
Fall gilt § 3 entsprechend.
§ 76
Fortführung,
Benutzung und Aufbewahrung
der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher
(1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis
zum 31. Dezember 2008 angelegten Heirats-, Lebens-
partnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten
die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Fol-
gebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu
unterschreiben.
(2) Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in
einen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für
die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten
die §§ 61 bis 66 entsprechend. Vor der Benutzung ei-
nes Heiratseintrags ist zu prüfen, ob zuvor eine Fort-
führung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat.
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4
Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Per-
sonenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammel-
akten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivil-
standsregister (Standesbücher) und der von diesem
Zeitpunkt an geführten Standesregister und standes-
amtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen
öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entspre-
chend.
(5) Die Personenstandsbücher können elektronisch
erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten
die §§ 3 bis 5 entsprechend.
§ 77
Fortführung und
Aufbewahrung der Familienbücher
(1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs
zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar
2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag
für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standes-
beamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung
oder der Beantragung der Benutzung des Familien-
buchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deut-
schen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbe-
amte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familien-
buch führt.
(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. De-
zember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bishe-
rigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden
nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Fa-
milienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember
2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag
im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in
einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt
das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für
die Führung zuständigen Standesamt.
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag
fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden
(§ 57) ausgestellt.
(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs
sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und
Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.
§ 78
Heiratsbuch
Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortfüh-
rung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei
dem für die Fortführung zuständigen Standesamt auf-
bewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbe-
wahrenden Standesamt anzufordern.
Artikel 2
Änderung
von Bundesgesetzen
(1) Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005
(BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in
dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes
beurkundet ist, eingetragen.“

(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen
§ 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Fami-
liennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folge-
beurkundung über die Namensänderung oder die Na-
mensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregis-
ter oder Lebenspartnerschaftsregister.“
(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz
Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli
1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), geändert durch Artikel 3
§ 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeam-
ten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die
Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklä-
rung zuständig. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän-
digkeit einem anderen Standesamt zu übertra-
gen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist
das Standesamt I in Berlin zuständig.“
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich
auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsna-
men des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich
der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung
gegenüber dem Standesamt der Namensänderung
anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt
entsprechend.“
(4) Melderechtsrahmengesetz
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Per-
sonenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des
Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden
darf,“.
2. § 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregis-
ter nach den §§ 63 und 64 des Personenstands-
gesetzes nicht gestattet werden darf,“.
(5) Transsexuellengesetz
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellenge-
setzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998
(BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburten-
register,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister“.
(6) Bundesvertriebenengesetz
In § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesvertriebenenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „dem Standes-
beamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.
(7) Konsulargesetz
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I
S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Antrag auf Beurkundung
der Geburt oder des Todes eines Deutschen
Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf
Beurkundung der Geburt oder des Todes eines
Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Per-
sonenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag
ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36
Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen
Standesamt zu übersenden.“
2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Nr. 2 werden jeweils die
Wörter „eidesstattliche Versicherungen“ durch die
Wörter „Versicherungen an Eides statt“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „§ 34“ durch
die Angabe „§§ 34, 34a“ und die Wörter „§ 2258a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter
„§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
4. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch folgende
Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. Auflassungen entgegennehmen und
3. Versicherungen an Eides statt abnehmen.“
(8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe-
gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
§ 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungs-
bewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-
standes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zählkarten werden von den Standesämtern und
in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstands-
gesetzes von den dort genannten Stellen ausge-
füllt.“
2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personenstands-
bücher“ durch das Wort „Personenstandsregister“
ersetzt.
(9) Rechtspflegergesetz
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „bei der
amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbver-

trägen“ gestrichen und die Angabe „§§ 2258a“
durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.
2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2258a“ durch die
Angabe „§§ 2259“ ersetzt.
3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b
und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
Wörter „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
setzt.
(10) Beurkundungsgesetz
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 34 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des
Notars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach
deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbeson-
dere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfech-
tungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und
Lebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen
Auswirkungen, so hat der Notar das zuständige
Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in
Berlin schriftlich zu benachrichtigen.
(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den
Erbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in
dessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sons-
tige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erb-
folge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklä-
rungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des
Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.“
3. In § 58 werden die Wörter „in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1125)“ gestrichen.
(11) Strafvollzugsgesetz
In § 79 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch
Artikel 91 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „an den Standesbeamten“ durch die Wörter „an das
Standesamt“ ersetzt.
(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
In § 5 Abs. 1 Satz 4 des Zeugenschutz-Harmonisie-
rungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3510) wird das Wort „Personenstandsbücher“ durch
das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt.
(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie
folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die
Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder
die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Famili-
enstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das
Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzu-
teilen.“
2. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:
„§ 64c
Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorge-
berechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen
binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes
der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt wor-
den, so teilt das Standesamt dies dem für den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
zuständigen Familiengericht mit.“
3. Dem § 73 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
„(4) Für die besondere amtliche Verwahrung von
Testamenten ist zuständig:
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist,
das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen
Amtssitz hat;
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer
Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen
Bezirk die Gemeinde gehört;
3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Amtsge-
richt.
(5) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung
bei einem anderen Amtsgericht verlangen.“
4. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b einge-
fügt:
„§ 82a
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Her-
ausgabe des Testaments ist von dem Richter anzu-
ordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftli-
chem Verschluss des Richters und des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung
genommene Testament ein Hinterlegungsschein er-
teilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem
Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel
zu versehen.
(4) Über jedes in Verwahrung genommene Testa-
ment ist das für den Geburtsort des Erblassers zu-
ständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat
der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die
Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
zu richten. Bei den Standesämtern und beim Amts-
gericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse
über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testa-
mente geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis
führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers,
so teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem
die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungs-

pflichten der Standesämter bestimmen sich nach
dem Personenstandsgesetz.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für ein gemein-
schaftliches Testament, das nicht in besondere amt-
liche Verwahrung genommen worden ist, wenn es
nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden
ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält,
die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehe-
gatten eingetretenen Erbfall beziehen.
(6) Die Landesregierungen haben durch Rechts-
verordnung Vorschriften über Art und Umfang der
Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie
§ 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt
der Testamentsverzeichnisse sowie über die Lö-
schung der in den Testamentsverzeichnissen ge-
speicherten Daten zu erlassen. Die Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten ist auf das
für das Wiederauffinden der letztwilligen Verfügung
Unerlässliche zu beschränken. Der das Testaments-
verzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifi-
zierungsdaten des Erblassers, die Art der letztwilli-
gen Verfügung sowie das Datum der Inverwahr-
nahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Lö-
schung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren
seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist
der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt
gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spä-
testens nach 30 Jahren zu löschen.
(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5
sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können
elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen be-
stimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt,
von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektro-
nisch erteilt und eingereicht werden können, sowie
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form.
(8) Die Landesregierungen können Ermächtigun-
gen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 82b
(1) § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 82a gelten entspre-
chend für die amtliche Verwahrung von Erbverträ-
gen. Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Ver-
tragsschließenden ausgehändigt werden.
(2) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtli-
che Verwahrung genommen worden sind, sowie für
gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen,
nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist,
gilt § 82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Fällen ob-
liegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklä-
rungen beurkundet hat.“
(14) Kostenordnung
In § 127 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Standesbeamten“ durch die Wörter „des Standesamts“
ersetzt.
(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die
Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.
b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Drittes Kapitel
Angleichung
Artikel 47
Vor- und Familiennamen
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren
ausländischen Recht einen Namen erworben und
richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht,
so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Stan-
desamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestim-
men,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen
solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deut-
sche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Ge-
schlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis ab-
gewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres
Familiennamens annehmen; gibt es eine solche
Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vor-
namen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung wäh-
rend des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegat-
ten abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung ei-
nes Namens nach deutschem Recht, wenn dieser
von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach
einem anwendbaren ausländischen Recht erworben
worden ist.
(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2
müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet wer-
den.“
(16) Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 27
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst:
„§ 1312 Trauung“.
b) Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b wer-
den gestrichen.

c) Die Angabe zu § 2277 wird wie folgt gefasst:
„§ 2277 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst:
„§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtli-
chen oder notariellen Verwahrung“.
2. In § 1309 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Standesbeamte“ durch die Wörter „das Standes-
amt“ ersetzt.
3. § 1310 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Heiratsbuch“ durch
das Wort „Eheregister“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in das Hei-
ratsbuch oder in das Familienbuch“ durch
die Wörter „in das Eheregister“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geburtenbuch“
durch das Wort „Geburtenregister“ ersetzt.
4. § 1312 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma sowie das
Wort „Eintragung“ gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 1315 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„frühere Ehe“ die Wörter „oder die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
6. In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2
und Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 Satz 1,
§ 1617b Abs. 2 Satz 2, § 1617c Abs. 1 Satz 3 und
§ 1618 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem
Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standes-
amt“ ersetzt.
7. Dem § 1493 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie-
ßung angemeldet worden ist, teilt dem Vormund-
schaftsgericht die Anmeldung mit.“
8. In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstands-
buch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ er-
setzt.
9. § 1617 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Stan-
desamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Personenstands-
buch“ durch das Wort „Personenstandsregister“
ersetzt.
10. Dem § 1683 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie-
ßung angemeldet worden ist, teilt dem Familienge-
richt die Anmeldung mit.“
11. In § 2248 wird die Angabe „§§ 2258a, 2258b“ durch
die Angabe „§§ 73, 82a des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
setzt.
12. § 2249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder des Guts-
vorstehers“ gestrichen.
13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben.
14. § 2300 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2300
Eröffnung; Rücknahme aus
der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die amtliche Ver-
wahrung und“ gestrichen und die Angabe
„§§ 2258a“ durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.
(17) Familienrechtsänderungsgesetz
In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsände-
rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „geschlossen“ die Wörter
„oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ und nach
dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder die Be-
gründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
(18) Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die
gegenüber dem Standesbeamten persönlich und
bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinan-
der eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner),
begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklä-
rungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspart-
ner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-
schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspart-
ner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte
erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr
begründet ist. Die Begründung der Lebenspart-
nerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeu-
gen erfolgen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
2. § 3 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsa-
men Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestim-
men. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können
die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspart-
nerschaftsnamens geführten Namen eines der Le-
benspartner bestimmen. Die Erklärung über die Be-
stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei
der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen.
Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öf-
fentlich beglaubigt werden.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Le-
benspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung

gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartner-
schaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur
Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Le-
benspartnerschaftsnamens geführten Namen voran-
stellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Le-
benspartnerschaftsname aus mehreren Namen be-
steht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus
mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen
hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber
dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall
ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.
Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich
beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner-
schaftsnamen auch nach der Beendigung der Le-
benspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegen-
über dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Be-
stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt
hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen
Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-
anstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Ge-
burtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt
der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutra-
gen ist.“
3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Erklä-
rung gegenüber der zuständigen Behörde“ durch die
Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Standes-
amt“ ersetzt.
4. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22
Abgabe von Vorgängen
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Landesrecht für die Begründung der Lebenspartner-
schaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen ent-
standenen Vorgänge einer jeden Lebenspartner-
schaft an das Standesamt abzugeben, das nach
§ 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegen-
nahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig
gewesen wäre. Sind danach mehrere Standesämter
zuständig, so sind die Unterlagen an das Standes-
amt, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
abzugeben; haben die Lebenspartner keinen ge-
meinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
so ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk
einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbleiben auch
danach noch mehrere Zuständigkeiten, so ist die ab-
gebende Behörde bei der Wahl unter den zuständi-
gen Standesämtern frei. Der Standesbeamte des da-
nach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in
Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstands-
gesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf
die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft be-
gründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspart-
nerschaftsregister einzutragen.“
5. Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt:
„Abschnitt 6
Länderöffnungsklausel
§ 23
Abweichende
landesrechtliche Zuständigkeiten
(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am
1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den
Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die
jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Stan-
desbeamten, sondern gegenüber einer anderen Ur-
kundsperson oder einer anderen Behörde abzuge-
ben sind, und bestehende Regelungen für die Beur-
kundung und Dokumentation solcher Erklärungen
bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet
insoweit keine Anwendung. Durch die landesrecht-
liche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkun-
dungen fortlaufend dokumentiert werden und Mittei-
lungspflichten, die das Personenstandsgesetz vor-
aussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen
nach Maßgabe von § 22 entfällt.
(2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezem-
ber 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1,
3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen
nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ge-
genüber einer anderen Urkundsperson oder einer
anderen Behörde abzugeben sind. Das Personen-
standsgesetz findet nach Inkrafttreten der landes-
rechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung
mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist je-
doch sicherzustellen, dass ein Lebenspartner-
schaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den
§§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen
ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die
Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe
von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der
landesrechtlichen Regelung angefallen sind.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen
Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten
von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes,
der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn
die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Be-
richtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen
dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsge-
setz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Rege-
lung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird
das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
verordnung das Weitere zu regeln.“
(19) Verschollenheitsgesetz
Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 15
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Satz 1 und 2 wird
jeweils das Wort „Sterbebuch“ durch das Wort „Ster-
beregister“ ersetzt.
2. In § 22a wird jeweils das Wort „Sterbebuche“ durch
das Wort „Sterberegister“ ersetzt.

(20) Adoptionswirkungsgesetz
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des Adop-
tionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I
S. 2950, 2953), das durch Artikel 4 Abs. 18 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, wird durch folgende Buchstaben c und d
ersetzt:
„c) ein bisheriger Elternteil oder
d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Perso-
nenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkun-
dung der Geburt des Kindes im Geburtenregister
oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die
Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;“.
(21) Strafgesetzbuch
In § 169 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden
ist, wird das Wort „Personenstandsbüchern“ durch das
Wort „Personenstandsregistern“ ersetzt.
(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
§ 298 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Stan-
desamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus
der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes
ausweisendes Personenstandsregister nicht führt
und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in
Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt
ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor-
liegt.“
(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 52a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes,
dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, un-
verzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.“
2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 29b
des Personenstandsgesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung
von Rechtsverordnungen
(1) § 7 Abs. 2 Nr. 2 der AZRG-Durchführungsverord-
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des
Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen
möglich ist,“.
(2) Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 2. November 2005
(BGBl. I S. 3126), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Übersen-
dung einer Durchschrift der Eintragung in das
Sterbebuch oder der Durchschrift der Sterbeur-
kunde“ durch die Wörter „Übersendung der Ster-
beurkunde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Sterbebuch“ durch
das Wort „Sterberegister“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 6 wird jeweils
das Wort „Sterbebuch“ durch das Wort „Sterbe-
register“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Sterbebuchnum-
mer“ durch die Wörter „Nummer des Sterberegis-
ters“ ersetzt.
3. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bun-
des haben dem Bundesministerium der Finanzen
anzuzeigen:
1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von
Deutschen ihres Amtsbezirks,
2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen
ausländischer Erblasser oder Schenker an Perso-
nen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt haben.“
4. Die Muster 1 bis 5 (§§ 1, 3, 4 und 7 ErbStDV) werden
wie folgt geändert:
a) In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) wird jeweils das Wort
„Sterbebuch“ durch das Wort „Sterberegister“
und jeweils das Wort „Sterbebuchs“ durch das
Wort „Sterberegisters“ ersetzt.
b) In Muster 4 (§ 4 ErbStDV) wird das Wort „Sterbe-
buch“ durch das Wort „Sterberegister“ ersetzt.
c) In den Mustern 1, 2 und 5 (§§ 1, 3 und 7 ErbStDV)
wird jeweils die Angabe „Sterbebuch-Nr.“ durch
die Angabe „Sterberegister-Nr.“ ersetzt.
(3) Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch
die Eheurkunde,“.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch
die Eheurkunde,“.
2. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die
Eheurkunde,“.
(4) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsur-
kunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewese-

nen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizu-
fügen.“
2. § 59 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirate-
ten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsur-
kunde und die Eheurkunde,“.
(5) Die Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1645), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die
Eheurkunde,“.
2. § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die
Eheurkunde,“.
(6) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 5
Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung ausweisen,“.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung ausweisen,“.
(7) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom
18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung ausweisen,“.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine
spätere Namensänderung ausweisen,“.
(8) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Podologinnen und Podologen vom
18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die durch Ar-
tikel 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(9) § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Altenpflege-Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002
(BGBl. I S. 4418, 4429), die durch Artikel 5 Nr. 10 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(10) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987
(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 14 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(11) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für pharmazeutisch-technische Assistentin-
nen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom
23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(12) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ergotherapeuten-Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999
(BGBl. I S. 1731), die durch Artikel 5 Nr. 13 des Geset-
zes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(13) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1892), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(14) § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom
10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die durch Artikel 5
Nr. 19 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(15) § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungs-
assistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966),
die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 18 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(16) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für technische Assistenten in der Medizin
vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die durch Artikel 5
Nr. 20 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(17) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die durch Arti-
kel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(18) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Masseure und medizinische Bademeis-
ter vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die durch
Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.

(19) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 5 Nr. 17 des
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
(20) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Krimi-
naldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I
S. 2342), die durch die Verordnung vom 26. September
2005 (BGBl. I S. 2898) geändert worden ist, wird das
Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“
ersetzt.
(21) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kri-
minaldienst des Bundes vom 7. September 2005
(BGBl. I S. 2758) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(22) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2640), die durch die Verordnung
vom 27. November 2006 (BGBl. I S. 2723) geändert
worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(23) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst
im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2652), die durch die Verordnung vom
24. November 2006 (BGBl. I S. 2676) geändert worden
ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
„Eheurkunde“ ersetzt.
(24) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswär-
tigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088) wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
de“ ersetzt.
(25) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Aus-
wärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591) wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
de“ ersetzt.
(26) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Aus-
wärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939),
die durch die Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1571) geändert worden ist, wird das Wort „Heirats-
urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(27) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren
Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1578), die durch die Verordnung vom 28. April 2003
(BGBl. I S. 592) geändert worden ist, wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(28) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-
technischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-
waltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2612), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2003
(BGBl. I S. 762) geändert worden ist, wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(29) In § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren techni-
schen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August
2004 (BGBl. I S. 2230) wird das Wort „Heiratsurkunde“
durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(30) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1693), die durch die Verordnung vom
19. September 2005 (BGBl. I S. 2893) geändert worden
ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
„Eheurkunde“ ersetzt.
(31) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zoll-
dienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682),
die durch die Verordnung vom 19. September 2005
(BGBl. I S. 2890) geändert worden ist, wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(32) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst
an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom
25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779) wird das Wort „Hei-
ratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(33) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Ar-
chivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I
S. 3187) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(34) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4558), die durch Artikel 4 Abs. 5 des Geset-
zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(35) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuer-
dienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4555), die durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden
ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
„Eheurkunde“ ersetzt.
(36) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversi-
cherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die
zuletzt durch Artikel 347 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
de“ ersetzt.
(37) In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069) werden das Wort
„Familienstandsurkunden“ durch das Wort „Personen-
standsurkunden“ und das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(38) In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom
12. März 2002 (BGBl. I S. 1066) werden das Wort „Fa-
milienstandsurkunden“ durch das Wort „Personen-

standsurkunden“ und das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(39) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom
21. November 2002 (BGBl. I S. 4438) wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(40) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des
Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935) wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
de“ ersetzt.
(41) In § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit
vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222) wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(42) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2767) wird das Wort „Heiratsurkunde“
durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(43) In § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst
im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1303) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(44) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
wehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779)
wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheur-
kunde“ ersetzt.
(45) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-
technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver-
waltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1274) geändert worden ist, wird das Wort „Heirats-
urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(46) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen
Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs-
dienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 983) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
„Eheurkunde“ ersetzt.
(47) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetter-
dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595) wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(48) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuer-
wehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom
6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die durch Artikel 6 der
Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274) geändert
worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(49) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren techni-
schen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrich-
tung Wehrtechnik – vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051),
die durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juli 2003
(BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(50) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
(BGBl. I S. 1097), die durch Artikel 4 der Verordnung
vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist,
wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheur-
kunde“ ersetzt.
(51) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren tech-
nischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fach-
richtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I
S. 1444), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli
2003 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird das
Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“
ersetzt.
(52) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der
Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I
S. 1073) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(53) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn und Ausbildung für den einfachen Lagerver-
waltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom
13. März 2002 (BGBl. I S. 1077) wird das Wort „Heirats-
urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(54) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bau-
technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Ja-
nuar 2004 (BGBl. I S. 105) wird das Wort „Heiratsurkun-
de“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(55) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003
(BGBl. I S. 750) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr zum
e i n h e i t l i c h e n Ve ro rd n u n g s r a n g
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-
ten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1
sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009
in Kraft. Gleichzeitig treten das Personenstandsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und Artikel 1 § 67
Abs. 4 dieses Gesetzes außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cbd57e6086349883….