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Artikel 16 · BT-Drs. 18/1306 · S. 19

Zu Artikel 16 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Artikel 16 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1
§ 7 Absatz 3 Nummer 2
Wie bei verheirateten Erblassern soll auch bei Lebenspartnern der Güterstand mitgeteilt werden.

Zu Nummer 2
Muster 3 (§ 4 ErbStDV)
Wie bei verheirateten Erblassern sollen auch bei Lebenspartnern die Angaben zum überlebenden bzw. zum
vorverstorbenen Lebenspartner mitgeteilt werden.

Zu Nummer 3
Muster 5 (§ 7 ErbStDV)
Wie bei Verheirateten soll auch bei Lebenspartnern der Güterstand mitgeteilt werden.

Zu Nummer 4
§ 12
Die Neufassung übernimmt in Absatz 1 den bisherigen Wortlaut des § 12. Der neue Absatz 2 bestimmt den
Anwendungszeitpunkt der geänderten Vorschriften ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes.

BT-Drs. 18/1306 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/1306, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.085–46.806 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 96a6e57faeadd958….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP