Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 18/1306 · S. 19
Zu Artikel 16 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Artikel 16 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 § 7 Absatz 3 Nummer 2 Wie bei verheirateten Erblassern soll auch bei Lebenspartnern der Güterstand mitgeteilt werden. Zu Nummer 2 Muster 3 (§ 4 ErbStDV) Wie bei verheirateten Erblassern sollen auch bei Lebenspartnern die Angaben zum überlebenden bzw. zum vorverstorbenen Lebenspartner mitgeteilt werden. Zu Nummer 3 Muster 5 (§ 7 ErbStDV) Wie bei Verheirateten soll auch bei Lebenspartnern der Güterstand mitgeteilt werden. Zu Nummer 4 § 12 Die Neufassung übernimmt in Absatz 1 den bisherigen Wortlaut des § 12. Der neue Absatz 2 bestimmt den Anwendungszeitpunkt der geänderten Vorschriften ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes.
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Herkunft
BT-Drs. 18/1306, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.085–46.806 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 96a6e57faeadd958….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP