Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 14/3554 · S. 56
Zu Artikel 20 (Erbschaftsteuer-
Zu Artikel 20 (Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 bis 4 (§§ 1, 3, 7, 8) Die durch die Umrechnung an die bisherigen runden DM-Beträge tretenden krummen Euro-Beträge werden zu- gunsten einer praktischen Handhabbarkeit und einer leichte- ren Orientierung im Rechtsverkehr durch abgerundete Euro-Beträge ersetzt. Im Interesse einer möglichst einfa- chen Anwendung der neuen Euro-Beträge werden die bis- herigen DM-Beträge im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet. Zu Nummer 5 (§ 12) Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt. Zu Nummer 6 (Muster 1, 2, 5 und 6) Die Währungsangabe DM wird durch die amtliche Abkür- zung EUR für den Euro ersetzt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 139.301–139.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP