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Artikel 20 · BT-Drs. 14/3554 · S. 56

Zu Artikel 20 (Erbschaftsteuer-

Zu Artikel 20 (Erbschaftsteuer-
Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 bis 4 (§§ 1, 3, 7, 8)
Die durch die Umrechnung an die bisherigen runden
DM-Beträge tretenden krummen Euro-Beträge werden zu-
gunsten einer praktischen Handhabbarkeit und einer leichte-
ren Orientierung im Rechtsverkehr durch abgerundete
Euro-Beträge ersetzt. Im Interesse einer möglichst einfa-
chen Anwendung der neuen Euro-Beträge werden die bis-
herigen DM-Beträge im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet.
Zu Nummer 5 (§ 12)
Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt.
Zu Nummer 6 (Muster 1, 2, 5 und 6)
Die Währungsangabe DM wird durch die amtliche Abkür-
zung EUR für den Euro ersetzt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 139.301–139.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP