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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2432

BGBl. 2022 I S. 2432 · 15.308 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
                                        Sechste Verordnung
                               zur Änderung steuerlicher Verordnungen
                                          Vom 19. Dezember 2022

  Es verordnen:

– die Bundesregierung aufgrund des Artikel 2 Absatz 1

  Buchstabe a des Gesetzes zu dem Wiener Über-

  einkommen vom 18. April 1961 über diplomatische

  Beziehungen vom 6. August 1964 (BGBl. 1964 II

  S. 957), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
  vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert wor-

  den ist, des Artikel 2 Buchstabe a des Gesetzes zu

  dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963

  über konsularische Beziehungen vom 26. August

  1969 (BGBl. 1969 II S. 1585), des § 93a Absatz 1

  Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 3,

  § 139d Nummer 2 und 4 der Abgabenordnung, von

  denen § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a

  zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a

  Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des

  Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)

  sowie § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12
  Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019
  (BGBl. I S. 1626) und § 139d Nummer 4 durch Arti-
  kel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember
  2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie
  des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erb-
  schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
  1997 (BGBl. I S. 378),

– das Bundesministerium der Finanzen aufgrund des
  § 6a Absatz 3 Satz 2 und des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2
  Nummer 4 des Umsatzsteuergesetzes, von denen
  § 18 Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
  (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21
  Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 5 und 6 und des

  § 180 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 2 der Abgaben-
  ordnung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch

  Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003

  (BGBl. I S. 660) sowie § 89 Absatz 2 zuletzt durch

  Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom

  18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist,

– das Bundesministerium der Finanzen im Einver-

  nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und

  Soziales und dem Bundesministerium des Innern

  und für Heimat aufgrund des § 99 Absatz 2 Satz 1, 2

  Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, der zu-

  letzt durch Artikel 197 Nummer 2 der Verordnung

  vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-

  den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän-

  digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002

  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom

  8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
            nung
Artikel 2   Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
            nung

Artikel 3   Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Artikel 4   Änderung der Steueridentifikationsnummerverord-
            nung
Artikel 5   Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummer-
            verordnung
Artikel 6   Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
            ordnung
Artikel 7   Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 8   Änderung der Mitteilungsverordnung
BGBl. 2022, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
Artikel 9    Änderung der Verordnung über die gesonderte
             Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
             § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Artikel 10   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
             nung

Artikel 11   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                          Artikel 1
                   Änderung der
       Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17a Absatz 2 Nummer 1 wird der Klammerzu-
   satz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)“ durch den
   Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
   bis 5)“ sowie der Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3
   Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)“ durch den Klam-
   merzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
   und 2)“ ersetzt.
2. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „als einge-
      scannte Originale“ durch die Wörter „auf elektro-
      nischem Weg“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „als einge-
      scannte Originale“ gestrichen und werden die
      Wörter „dieser eingescannten Originale“ durch
      die Wörter „der auf elektronischem Weg übermit-
      telten Rechnungen oder Einfuhrbelege“ ersetzt.

                          Artikel 2

                  Änderung der
       Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

  § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils
      die Wörter „Finanzamt Kassel-Hofgeismar“ durch
      die Wörter „Finanzamt Kassel“ ersetzt.
   b) In Nummer 16 wird das Wort „Mazedonien“
      durch das Wort „Nordmazedonien“ ersetzt.

2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

      „(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des

   Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatz-

   steuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder
   ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche
   Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme
   an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatz-
   steuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1

   und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens

   im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer
   in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist,
   in dem die Teilnahme angezeigt wurde.“

                       Artikel 3

                  Änderung der
        Umsatzsteuererstattungsverordnung

  § 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988
(BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung
  der in Betracht kommenden Rechnungen und Zah-
  lungsnachweise nach einem vom Bundesministe-
  rium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim
  Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder
  elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missions-
  chef oder der Leiter der berufskonsularischen Ver-
  tretung zu versichern, dass die Gegenstände oder
  die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2
  vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bun-
  deszentralamt für Steuern prüft die Angaben des
  Antragstellers und entscheidet über den Antrag.“
2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
  steller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüg-
  lich zu unterrichten.“

                       Artikel 4
                    Änderung der
      Steueridentifikationsnummerverordnung

  In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Steueridentifikationsnum-
merverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I

S. 2726), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 34 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 139b Abs. 6 Satz 5“
durch die Wörter „§ 139b Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.

                       Artikel 5
               Weitere Änderung der
      Steueridentifikationsnummerverordnung
  § 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerver-
ordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet
den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zuge-
teilte Identifikationsnummer.“

                       Artikel 6

                  Änderung der

    Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

   Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 wird jeweils der

   Klammerzusatz „(Bezirksnotare)“ gestrichen.

2. In Muster 6 Nummer 3 (§ 8 ErbStDV) wird das Wort
   „Urkundenrolle-Nr.“ durch das Wort „Urkundenver-
   zeichnis-Nr.“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
                        Artikel 7
                   Änderung der
            Steuer-Auskunftsverordnung

  Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November
2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Nummer 3 abschließende Wort „oder“
           wird gestrichen.

       bb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird

           durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende

           Nummer 5 wird angefügt:

          „5. sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25
              des Umwandlungssteuergesetzes bei
              verschiedenen Rechtsträgern steuerlich
              auswirkt und der steuerliche Wertansatz
              beim einbringenden oder übertragenden
              Rechtsträger vom steuerlichen Wertan-
              satz beim übernehmenden Rechtsträger
              abhängt.“

   b) Der Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 abschließende

      Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und fol-

      gende Nummer 5 wird angefügt:

       „5. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanz-
           amt, das nach § 18 oder § 20 der Abgaben-
           ordnung für den übernehmenden Rechtsträ-
           ger örtlich zuständig ist.“
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3
   Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember
   2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge
   auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwen-
   den, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zu-
   ständigen Finanzbehörde eingegangen sind.“

                        Artikel 8

                    Änderung der

                Mitteilungsverordnung

  Nach § 13 der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Arti-
kel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 25. Mai 2022
(BGBl. I S. 816) geändert worden ist, wird folgender
§ 13a eingefügt:

                         „§ 13a
                    Mitteilungen
              über Billigkeitsleistungen
          zur temporären Kostendämpfung
        des Erdgas- und Strompreisanstiegs
    nach dem Energiekostendämpfungsprogramm

   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1
der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass
des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Ener-
giekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des
§ 93c der Abgabenordnung mitzuteilen.

  (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben
den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung
genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

3. das Datum der Zahlung und

4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das

   Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.

Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem
späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurück-

erstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c

Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des
Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist,
mitzuteilen.

   (3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausge-
zahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung
des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der
Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis
zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. Das Bundes-

ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit

den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist

nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu
veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die
technischen Voraussetzungen für die Annahme der
Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten
Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen
Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach
den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate ver-
längern, sofern die technischen Voraussetzungen für
die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig
vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist
über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.

   (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestim-

mungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1

Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. Mittei-
lungspflichten über Leistungen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden.“

                       Artikel 9
                   Änderung der
         Verordnung über die gesonderte
     Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
      nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

   Dem § 8 der Verordnung über die gesonderte Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann
verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von ge-
ringer Bedeutung handelt.“
BGBl. 2022, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
                     Artikel 10
                   Änderung der

     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  Dem § 10 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt
durch Artikel 41 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender

Satz angefügt:
„Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses
abgegeben, so gilt sie abweichend von Satz 3 schon
für das Jahr des Vertragsabschlusses.“

                       Artikel 11

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

  (3) Artikel 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft.

    (4) § 13a der Mitteilungsverordnung, die zuletzt
durch Artikel 8 dieser Verordnung geändert worden ist,
tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.
                              Berlin, den 19. Dezember 2022
                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                         Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2432. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c63400992665276d….