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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2432
BGBl. 2022 I S. 2432 · 15.308 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 19. Dezember 2022
Es verordnen:
– die Bundesregierung aufgrund des Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a des Gesetzes zu dem Wiener Über-
einkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen vom 6. August 1964 (BGBl. 1964 II
S. 957), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert wor-
den ist, des Artikel 2 Buchstabe a des Gesetzes zu
dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen vom 26. August
1969 (BGBl. 1969 II S. 1585), des § 93a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 3,
§ 139d Nummer 2 und 4 der Abgabenordnung, von
denen § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
sowie § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) und § 139d Nummer 4 durch Arti-
kel 10 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erb-
schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378),
– das Bundesministerium der Finanzen aufgrund des
§ 6a Absatz 3 Satz 2 und des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2
Nummer 4 des Umsatzsteuergesetzes, von denen
§ 18 Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21
Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 5 und 6 und des
§ 180 Absatz 2 Satz 1, 2 Nummer 2 der Abgaben-
ordnung, von denen § 21 Absatz 1 Satz 2 durch
Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660) sowie § 89 Absatz 2 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist,
– das Bundesministerium der Finanzen im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dem Bundesministerium des Innern
und für Heimat aufgrund des § 99 Absatz 2 Satz 1, 2
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, der zu-
letzt durch Artikel 197 Nummer 2 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-
nung
Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Steueridentifikationsnummerverord-
nung
Artikel 5 Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummer-
verordnung
Artikel 6 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 7 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
Artikel 8 Änderung der Mitteilungsverordnung

Artikel 9 Änderung der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17a Absatz 2 Nummer 1 wird der Klammerzu-
satz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
bis 5)“ sowie der Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)“ durch den Klam-
merzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und 2)“ ersetzt.
2. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „als einge-
scannte Originale“ durch die Wörter „auf elektro-
nischem Weg“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „als einge-
scannte Originale“ gestrichen und werden die
Wörter „dieser eingescannten Originale“ durch
die Wörter „der auf elektronischem Weg übermit-
telten Rechnungen oder Einfuhrbelege“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
§ 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 11, 21 und 27 werden jeweils
die Wörter „Finanzamt Kassel-Hofgeismar“ durch
die Wörter „Finanzamt Kassel“ ersetzt.
b) In Nummer 16 wird das Wort „Mazedonien“
durch das Wort „Nordmazedonien“ ersetzt.
2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des
Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatz-
steuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder
ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche
Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme
an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatz-
steuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1
und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens
im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer
in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist,
in dem die Teilnahme angezeigt wurde.“
Artikel 3
Änderung der
Umsatzsteuererstattungsverordnung
§ 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988
(BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung
der in Betracht kommenden Rechnungen und Zah-
lungsnachweise nach einem vom Bundesministe-
rium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim
Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder
elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missions-
chef oder der Leiter der berufskonsularischen Ver-
tretung zu versichern, dass die Gegenstände oder
die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2
vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bun-
deszentralamt für Steuern prüft die Angaben des
Antragstellers und entscheidet über den Antrag.“
2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antrag-
steller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüg-
lich zu unterrichten.“
Artikel 4
Änderung der
Steueridentifikationsnummerverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Steueridentifikationsnum-
merverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I
S. 2726), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 34 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 139b Abs. 6 Satz 5“
durch die Wörter „§ 139b Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung der
Steueridentifikationsnummerverordnung
§ 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerver-
ordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet
den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zuge-
teilte Identifikationsnummer.“
Artikel 6
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 wird jeweils der
Klammerzusatz „(Bezirksnotare)“ gestrichen.
2. In Muster 6 Nummer 3 (§ 8 ErbStDV) wird das Wort
„Urkundenrolle-Nr.“ durch das Wort „Urkundenver-
zeichnis-Nr.“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der
Steuer-Auskunftsverordnung
Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November
2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Nummer 3 abschließende Wort „oder“
wird gestrichen.
bb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 5 wird angefügt:
„5. sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25
des Umwandlungssteuergesetzes bei
verschiedenen Rechtsträgern steuerlich
auswirkt und der steuerliche Wertansatz
beim einbringenden oder übertragenden
Rechtsträger vom steuerlichen Wertan-
satz beim übernehmenden Rechtsträger
abhängt.“
b) Der Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 abschließende
Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gende Nummer 5 wird angefügt:
„5. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanz-
amt, das nach § 18 oder § 20 der Abgaben-
ordnung für den übernehmenden Rechtsträ-
ger örtlich zuständig ist.“
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember
2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge
auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zu-
ständigen Finanzbehörde eingegangen sind.“
Artikel 8
Änderung der
Mitteilungsverordnung
Nach § 13 der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Arti-
kel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 25. Mai 2022
(BGBl. I S. 816) geändert worden ist, wird folgender
§ 13a eingefügt:
„§ 13a
Mitteilungen
über Billigkeitsleistungen
zur temporären Kostendämpfung
des Erdgas- und Strompreisanstiegs
nach dem Energiekostendämpfungsprogramm
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1
der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass
des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Ener-
giekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des
§ 93c der Abgabenordnung mitzuteilen.
(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben
den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung
genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
1. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
3. das Datum der Zahlung und
4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das
Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.
Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem
späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurück-
erstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c
Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des
Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist,
mitzuteilen.
(3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausge-
zahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung
des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der
Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis
zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist
nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu
veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die
technischen Voraussetzungen für die Annahme der
Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten
Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen
Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach
den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate ver-
längern, sofern die technischen Voraussetzungen für
die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig
vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist
über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestim-
mungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1
Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. Mittei-
lungspflichten über Leistungen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung der
Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Dem § 8 der Verordnung über die gesonderte Fest-
stellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann
verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von ge-
ringer Bedeutung handelt.“

Artikel 10
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Dem § 10 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt
durch Artikel 41 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses
abgegeben, so gilt sie abweichend von Satz 3 schon
für das Jahr des Vertragsabschlusses.“
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft.
(4) § 13a der Mitteilungsverordnung, die zuletzt
durch Artikel 8 dieser Verordnung geändert worden ist,
tritt am 1. Januar 2030 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2432. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c63400992665276d….