Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/73#abs-1 (1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/73#abs-1a (1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/73#abs-1b (1b) Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung nach § 29 Absatz 1 und 2 umfassend zu begründen, so dass die sie tragenden Teile der Begründung von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen und ohne sachverständige Hilfe aus sich heraus nachvollzogen werden können. Liegen der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 und 2 ökonomische Analysen zugrunde, müssen diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/73#abs-2 (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/73#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Wird zitiert von 142 Entscheidungen zu § 73 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.01.2014 – EnVR 24/13Entscheidung der Bundesnetzagentur: Festlegung der in Anwendung zu bringenden Preisindizes bei Gas- und Stromversorgungsunternehmen; Beginn der Beschwerdefrist bei öffentlicher Bekanntmachung
- BGH, 21.01.2014 – EnVR 22/13Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Voraussetzungen einer wirksamen zustellungsersetzenden öffentlichen Bekanntmachung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur - Öffentliche Bekanntmachung
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 453/24Zitiert von 3
- BGH, 19.06.2007 – KVR 17/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 18/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 16/06
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 429/24Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 551/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 73 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
-
26.07.2016 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
-
26.07.2011 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.