Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 29 Übermittlung von Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 22.01.2014 – VI-3 Kart 181/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.01.2011 – VI-3 Kart 185/09 (V)
- OLG Stuttgart, 24.05.2012 – 202 EnWG 30/09
- OLG Stuttgart, 19.01.2012 – 202 EnWG 21/08Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 19.01.2012 – 202 EnWG 8/09Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 20.10.2011 – Kart W 10/09
6 Entscheidungen zu § 29 ARegV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/29#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden übermitteln einander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Insbesondere übermitteln die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den vorhandenen Daten durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/29#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbehörden übermittelten Daten eine bundesweite Datenbank. Die Landesregulierungsbehörden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.