Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 29 Übermittlung von Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/29#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden übermitteln einander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Insbesondere übermitteln die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den vorhandenen Daten durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/29#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbehörden übermittelten Daten eine bundesweite Datenbank. Die Landesregulierungsbehörden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 29 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 22.01.2014 – VI-3 Kart 181/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.01.2011 – VI-3 Kart 185/09 (V)
- OLG Stuttgart, 24.05.2012 – 202 EnWG 30/09
- OLG Stuttgart, 19.01.2012 – 202 EnWG 21/08Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 19.01.2012 – 202 EnWG 8/09Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 20.10.2011 – Kart W 10/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 693)
BGBl. 2008 I S. 693
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