Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
Stand: 29.05.2024
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 743/21Zitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 129/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber wegen fehlerhafter Ermittlung des Wagniszuschlags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 130/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 311/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 498/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 544/21Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 619/21Zitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 689/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 718/21Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28j EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28j#abs-1 (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28j#abs-2 (2) § 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28j#abs-3 (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28j#abs-4 (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.