Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
Stand: 29.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28j#abs-1 (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28j#abs-2 (2) § 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28j#abs-3 (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28j#abs-4 (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 28j EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 743/21Anreizregulierung: Erfordernis einer ergänzenden Plausibilisierung der Marktrisikoprämie bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze nach § 7 StromNEV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 129/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber wegen fehlerhafter Ermittlung des Wagniszuschlags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 130/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 311/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 498/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 544/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Wagniszuschlags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 619/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen wegen unterlassener Plausibilisierung der Marktrisikoprämie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 689/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 718/21Anreizregulierung: Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; Anforderungen an die Plausibilisierung der Marktrisikoprämie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28j EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 28j eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 161 584)
BGBl. 2024 I Nr. 161
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 28j eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28j geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.