Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 117 · BT-Drs. 18/10183 · S. 119
Zu Artikel 117 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (752-6))
Zu Artikel 117 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (752-6)) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Vorgabe des Schriftformerfordernisses in § 23a Absatz 3 Satz 1, der den Antrag der Netzentgeltgenehmigung vom Netzbetreiber an die zuständige Regulierungsbehörde betrifft, kann auf die elektronische Kommunikation ausgeweitet werden. Die bisher ausschließlich vorgegebene Schriftform hat hier eine Dokumentations- und Be- weisfunktion, die auch durch eine elektronische Verfahrensabwicklung gewährleistet werden kann. Zu Buchstabe b Das Schriftformerfordernis in § 23a Absatz 3 Satz 5 ist entbehrlich. Der Eingang des Antrags auf Netzentgeltge- nehmigung kann dem Netzbetreiber in jeglicher Form bestätigt werden. Zu Nummer 2 Das Schriftformerfordernis in § 73 Absatz 2 ist entbehrlich. Wesentlich ist, dass die Beteiligten Kenntnis erhalten von der Beendigung eines behördlichen Verfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz, das ohne Entscheidung abgeschlossen wird. Die Mitteilung an die Beteiligten kann in jeglicher Form erfolgen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 378.374–379.407 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP