Gesetze / Wasserstoffnetzentgeltverordnung
WasserstoffNEV§ 10 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 743/21Anreizregulierung: Erfordernis einer ergänzenden Plausibilisierung der Marktrisikoprämie bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze nach § 7 StromNEV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 129/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber wegen fehlerhafter Ermittlung des Wagniszuschlags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 130/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 311/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 498/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 544/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Wagniszuschlags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 619/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen wegen unterlassener Plausibilisierung der Marktrisikoprämie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 689/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 718/21Anreizregulierung: Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; Anforderungen an die Plausibilisierung der Marktrisikoprämie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WasserstoffNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/10#abs-1 (1) Die Verzinsung des von Betreibern von Wasserstoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe
Das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital werden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen. Grundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/10#abs-2 (2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/10#abs-3 (3) Zur Bestimmung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist zwischen Altanlagen und allen übrigen Anlagen des Wasserstoffnetzes zu unterscheiden. Der auf Altanlagen entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert dieser Anlagen nach § 9 Absatz 2 und 3 an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. Der auf alle anderen Anlagen des Betriebs eines Wasserstoffnetzes entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte dieser Anlagen an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/10#abs-4 (4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz beträgt 9 Prozent vor Steuern. Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/10#abs-5 (5) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 6 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden Umlaufsrenditen, die von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden:
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig.