Gesetze / Energieleitungsausbaugesetz
EnLAG§ 2
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 24/23Erdkabelabschnitt rechtmäßig im PilotverfahrenZitiert von 14
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 25/23Zitiert von 1
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 23/23
- BVerwG, 30.01.2024 – 11 VR 6/23Zitiert von 1
- BVerwG, 30.01.2024 – 11 VR 5/23Zitiert von 3
- BVerwG, 22.01.2024 – 11 VR 7/23Verlangen der Planfeststellungsbehörde zur Errichtung einer Höchstspannungsleitung als Erdkabel gesetzesgemäß und abwägungsfehlerfreiZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- BVerwG, 21.01.2025 – 11 VR 7/24, 11 VR 7/24 (11 A 16/24)Erfolgloser Eilantrag gegen eine Höchstspannungsfreileitung, die wegen der Beeinträchtigung eines Tiefflugübungsgeländes der Bundeswehr umgeplant wurde und nun erstmalig landwirtschaftlich genutzte Flächen der Antragsteller in Anspruch nimmtZitiert von 3
- BVerwG, 02.10.2024 – 11 A 15/23Auslösekriterien für ein Erdkabel bei Vorhabenplanung mit überschaubaren und behebbaren artenschutzrechtlichen DefizitenZitiert von 4
46 Entscheidungen zu § 2 EnLAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EnLAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/2#abs-1 (1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:
Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolierter Rohrleitungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/2#abs-2 (2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn
Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/2#abs-3 (3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/2#abs-4 (4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnLAG/2#abs-5 (5) (weggefallen)