Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 8 Unterlagen
Stand: 30.07.2022
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BVerwG, 17.02.2020 – 4 VR 1/20Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer DuldungsverfügungZitiert von 7
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 30.01.2025 – 2 B 177/24Zitiert von 4
- BVerwG, 09.05.2019 – 4 VR 1/19, 4 VR 1/19 (4 A 2/19)Eilantrag auf weitere Berücksichtigung eines abgeschichteten Alternativtrassenvorschlags im Verfahren der BundesfachplanungZitiert von 23
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 21/23Zitiert von 3
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 22/23Erfolglose Klage einer Anwohnerin gegen eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.03.2024 – 11 VR 4/23, 11 VR 4/23 (11 A 21/23)Zitiert von 3
- BVerwG, 04.03.2024 – 11 VR 3/23, 11 VR 3/23 (11 A 22/23)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung (Inanspruchnahme eines Wohngrundstücks)Zitiert von 1
- BVerwG, 31.03.2023 – 4 A 11/21Energieleitungsbau: FFH-Verträglichkeitsprüfung und Anforderungen an artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmen bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 NABEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor. Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach § 44 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist. Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.