Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 8 Unterlagen
Stand: 30.07.2022
Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor. Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach § 44 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist. Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 8 NABEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.02.2020 – 4 VR 1/20Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer DuldungsverfügungZitiert von 11
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 6
- OVG Saarland, 30.01.2025 – 2 B 177/24Zitiert von 6
- BVerwG, 09.05.2019 – 4 VR 1/19, 4 VR 1/19 (4 A 2/19)Eilantrag auf weitere Berücksichtigung eines abgeschichteten Alternativtrassenvorschlags im Verfahren der BundesfachplanungZitiert von 24
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 21/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 22/23Erfolglose Klage einer Anwohnerin gegen eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 3
- BVerwG, 04.03.2024 – 11 VR 4/23, 11 VR 4/23 (11 A 21/23)Zitiert von 3
- BVerwG, 04.03.2024 – 11 VR 3/23, 11 VR 3/23 (11 A 22/23)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung (Inanspruchnahme eines Wohngrundstücks)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 NABEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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