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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 338

BGBl. 2011 I S. 338 · 9.572 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 338
                                      Gesetz
                     zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
           im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
               und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des
         Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
                                                 Vom 7. März 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

             Änderung des Eichgesetzes

   Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
   folgt gefasst:

   „§ 10 Öffentliche Waagen“.

2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:
                           „§ 10

                   Öffentliche Waagen

    (1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen

   Wägegut für jedermann gewogen wird.

     (2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicher-
   zustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen
   schriftlich bescheinigt werden.
      (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung
   richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser
   Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

  1. die Ausstattung, die Unterhaltung und den Be-
     trieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des
     Betriebes, die Durchführung von Wägungen und
     die dem Betreiber einer öffentlichen Waage ob-
     liegenden Anzeigepflichten,

  2. die Anforderungen an die Sachkunde und Unab-
     hängigkeit des Betreibers und des Betriebsper-
     sonals und die Prüfung dieser Anforderungen,

  3. den Nachweis der Wägungen und die Aufbewah-
     rung der Unterlagen,

  4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
  5. das Verfahren im Zusammenhang mit den Num-

     mern 1 bis 4.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
      Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

   Dem § 11 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicher-

heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer-
den folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
„Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine ein-
heitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb
von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist be-
ginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die
BGBl. 2011, Seite 339 — Originalseite als Abbildung
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zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um
höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlänge-
rung ist ausreichend zu begründen und dem Antrag-
steller rechtzeitig mitzuteilen.“

                        Artikel 3

                   Änderung des
             Verwaltungskostengesetzes
  § 8 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 9 wird neu angefügt:

   „9. Akkreditierungsstelle.“

                        Artikel 4
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes

  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie
   folgt gefasst:

   „§ 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verord-
         nungsermächtigung“.

2. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung
      der technischen Sicherheit von Energieanlagen
      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung
      von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen
      sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
      rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
      heit,

      1. Anforderungen an die technische Sicherheit
         dieser Anlagen, insbesondere an ihre Errich-
         tung und ihren Betrieb, festzulegen;
      2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung
         der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln,
         insbesondere zu bestimmen,

         a) dass und wo die Errichtung solcher Anla-
            gen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme
            von Änderungen oder Erweiterungen und
            sonstige die Anlagen betreffenden Um-
            stände angezeigt werden müssen,
         b) dass der Anzeige nach Buchstabe a be-
            stimmte Nachweise beigefügt werden müs-
            sen und
         c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb
            der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter
            Prüffristen begonnen werden darf;
      3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme
         und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen
         und festzulegen, dass diese Prüfungen und

        Überprüfungen durch behördlich anerkannte
        Sachverständige zu erfolgen haben;

     4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzule-
        gen, insbesondere die Befugnis, den Bau und
        den Betrieb von Energieanlagen zu unter-
        sagen, wenn das Vorhaben nicht den in der
        Rechtsverordnung geregelten Anforderungen
        entspricht;

     5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zustän-
        dige Behörde vom Betreiber der Energieanlage
        gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;

     6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerken-
        nung von Sachverständigen, die bei der Prü-
        fung der Energieanlagen tätig werden, sowie

        der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit
        von Sachverständigen aus anderen Mitglied-
        staaten der Europäischen Union oder eines
        Vertragsstaates des Abkommens über den
        Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;

     7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzu-
        legen, die Sachverständige nach Nummer 6
        und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen
        müssen, insbesondere zur Gewährleistung
        ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit
        und Zuverlässigkeit.“

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

        „(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft

     und Technologie wird ermächtigt, durch Rechts-
     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
     einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der
     technischen Sicherheit von Gasversorgungsnet-
     zen und Gas-Direktleitungen einschließlich der
     dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzu-
     setzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere
     die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen,
     welches Anforderungsprofil Sachverständige, die
     die technische Sicherheit dieser Energieanlagen
     prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verord-
     nung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen
     zu genügen. Das Bundesministerium für Wirt-
     schaft und Technologie kann das Anforderungs-
     profil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den
     Ausschuss sind sachverständige Personen zu
     berufen, insbesondere aus dem Kreis

     1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der
        Energieanlagen tätig werden,

     2. der Stellen, denen Sachverständige nach
        Nummer 1 angehören,

     3. der zuständigen Behörden und
     4. der Betreiber von Energieanlagen.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
          Energieleitungsausbaugesetzes
   In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Energieleitungsaus-
baugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)
wird jeweils das Wort „kann“ durch die Wörter „ist auf
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Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zustän-                                      Artikel 6
digen Behörde“ und werden jeweils die Wörter „errich-
                                                                                         Inkrafttreten
tet und betrieben oder geändert werden“ durch die
Wörter „zu errichten und zu betreiben oder zu ändern“           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt.                                                      Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 7. März 2011

                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                           Der Bundesminister
                                  f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                Rainer Brüderle

                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Thomas de Maizière

                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                         Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 338. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ff53b96a8eaee811….