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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 338
BGBl. 2011 I S. 338 · 9.572 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des
Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
Vom 7. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Eichgesetzes
Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
folgt gefasst:
„§ 10 Öffentliche Waagen“.
2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10
Öffentliche Waagen
(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen
Wägegut für jedermann gewogen wird.
(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicher-
zustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen
schriftlich bescheinigt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung
richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser
Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1. die Ausstattung, die Unterhaltung und den Be-
trieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des
Betriebes, die Durchführung von Wägungen und
die dem Betreiber einer öffentlichen Waage ob-
liegenden Anzeigepflichten,
2. die Anforderungen an die Sachkunde und Unab-
hängigkeit des Betreibers und des Betriebsper-
sonals und die Prüfung dieser Anforderungen,
3. den Nachweis der Wägungen und die Aufbewah-
rung der Unterlagen,
4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
5. das Verfahren im Zusammenhang mit den Num-
mern 1 bis 4.“
Artikel 2
Änderung des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Dem § 11 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer-
den folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
„Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine ein-
heitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb
von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist be-
ginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die

zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um
höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlänge-
rung ist ausreichend zu begründen und dem Antrag-
steller rechtzeitig mitzuteilen.“
Artikel 3
Änderung des
Verwaltungskostengesetzes
§ 8 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 9 wird neu angefügt:
„9. Akkreditierungsstelle.“
Artikel 4
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie
folgt gefasst:
„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verord-
nungsermächtigung“.
2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung
der technischen Sicherheit von Energieanlagen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit,
1. Anforderungen an die technische Sicherheit
dieser Anlagen, insbesondere an ihre Errich-
tung und ihren Betrieb, festzulegen;
2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung
der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln,
insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung solcher Anla-
gen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme
von Änderungen oder Erweiterungen und
sonstige die Anlagen betreffenden Um-
stände angezeigt werden müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a be-
stimmte Nachweise beigefügt werden müs-
sen und
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb
der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter
Prüffristen begonnen werden darf;
3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme
und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen
und festzulegen, dass diese Prüfungen und
Überprüfungen durch behördlich anerkannte
Sachverständige zu erfolgen haben;
4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzule-
gen, insbesondere die Befugnis, den Bau und
den Betrieb von Energieanlagen zu unter-
sagen, wenn das Vorhaben nicht den in der
Rechtsverordnung geregelten Anforderungen
entspricht;
5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zustän-
dige Behörde vom Betreiber der Energieanlage
gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerken-
nung von Sachverständigen, die bei der Prü-
fung der Energieanlagen tätig werden, sowie
der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit
von Sachverständigen aus anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzu-
legen, die Sachverständige nach Nummer 6
und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen
müssen, insbesondere zur Gewährleistung
ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit
und Zuverlässigkeit.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der
technischen Sicherheit von Gasversorgungsnet-
zen und Gas-Direktleitungen einschließlich der
dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzu-
setzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere
die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen,
welches Anforderungsprofil Sachverständige, die
die technische Sicherheit dieser Energieanlagen
prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verord-
nung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen
zu genügen. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie kann das Anforderungs-
profil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den
Ausschuss sind sachverständige Personen zu
berufen, insbesondere aus dem Kreis
1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der
Energieanlagen tätig werden,
2. der Stellen, denen Sachverständige nach
Nummer 1 angehören,
3. der zuständigen Behörden und
4. der Betreiber von Energieanlagen.“
Artikel 5
Änderung des
Energieleitungsausbaugesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Energieleitungsaus-
baugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)
wird jeweils das Wort „kann“ durch die Wörter „ist auf

Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zustän- Artikel 6
digen Behörde“ und werden jeweils die Wörter „errich-
Inkrafttreten
tet und betrieben oder geändert werden“ durch die
Wörter „zu errichten und zu betreiben oder zu ändern“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 338. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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