Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 9b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 03.03.2005 – III R 72/03Einkommensteuer: Nichtanwendbarkeit von § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG auf die nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abziehbare Vorsteuer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 17.03.1992 – IX R 55/90Zitiert von 3
- BFH, 12.04.2016 – VIII R 60/14Keine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorsteuerabzugs - Überprüfbarkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung im RevisionsverfahrenZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 16.10.2003 – 14 K 5000/00 E
- FG Münster, 20.02.2014 – 8 K 475/11 E,FZitiert von 1
- FG Hessen, 27.10.2020 – 11 K 513/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2021 – X R 35/20Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der FestsetzungsfristZitiert von 4
- FG Münster, 03.08.2020 – 5 K 2493/18 EZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 12.12.2018 – 4 LA 389/17Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/9b#abs-1 (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/9b#abs-2 (2) 1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.