Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 9b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/9b#abs-1 (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/9b#abs-2 (2) 1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 9b EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.03.2005 – III R 72/03Einkommensteuer: Nichtanwendbarkeit von § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG auf die nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abziehbare Vorsteuer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 17.03.1992 – IX R 55/90Zitiert von 4
- BFH, 12.04.2016 – VIII R 60/14Keine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorsteuerabzugs - Überprüfbarkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung im RevisionsverfahrenZitiert von 3
- BFH, 08.12.1992 – IX R 105/89Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 16.10.2003 – 14 K 5000/00 E
- FG Münster, 20.02.2014 – 8 K 475/11 E,FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2021 – X R 35/20Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der FestsetzungsfristZitiert von 5
- FG Hessen, 27.10.2020 – 11 K 513/20Zitiert von 1
- FG Münster, 03.08.2020 – 5 K 2493/18 EZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2013 Ausfertigung
§ 9b neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.