Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 9a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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