Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 24 Frei- und Abzugsbeträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/24#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/24#abs-2 (2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 24 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 08.08.2023 – 8 K 381/22
- VG Berlin, 08.12.2020 – 8 K 48/20
- VG Berlin, 16.04.2018 – 8 K 274.17Zitiert von 4
- VG Berlin, 30.09.2020 – 8 K 95/20
- VG Berlin, 30.09.2020 – 8 K 90/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.06.2020 – 8 K 268.19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.10.2019 – 8 L 270.19
- VG Berlin, 20.09.2019 – 8 K 119.18Zitiert von 3
- FG Münster, 21.09.2016 – 7 K 990/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 24 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3450)
BGBl. 2004 I S. 3450
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.