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Artikel 1 · BT-Drs. 18/1306 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1
§ 24b Absatz 2 Satz 3
Da Lebenspartner nach dem neuen § 2 Absatz 8 EStG die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfül-
len, sind sie bereits nach Satz 1 der Regelung nicht mehr alleinstehend. Die Erwähnung der Lebenspartner-
schaft in Satz 3 ist daher obsolet.
Bei eheähnlichen Gemeinschaften wird eine Haushaltsgemeinschaft gesetzlich vermutet, so dass eine in einer
solchen Gemeinschaft lebende Person nicht die Möglichkeit des Nachweises hat, dass sie nicht mit dem Steu-
erpflichtigen gemeinsam wirtschaftet. Diese Vorschrift wird analog zu § 20 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch um lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften ergänzt.
Drucksache 18/1306                                 – 14 –           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Zu Nummer 2
§ 85 Absatz 2 Satz 2 – neu –
Nach § 85 Absatz 2 EStG wird die Kinderzulage bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd
getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, der Mut-
ter zugeordnet. Auf Antrag beider Eltern kann eine Zuordnung der Kinder beim Vater erfolgen. Der Gesetz-
geber wollte mit dieser Zuordnungsregelung erreichen, dass derjenige von der Kinderzulage profitiert, der die
Erziehungsarbeit leistet. Dabei wurde unterstellt, dass die Haupterziehungsarbeit von der Mutter erbracht
wird. Da auch Lebenspartner gemeinsame Kinder haben können, wird eine Zuordnungsregelung für die Kin-
derzulage auch bei Lebenspartnerschaften aufgenommen.

Zu Nummer 3
§ 93 Absatz 1a Satz 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehegatten und Le-
benspartnern.

BT-Drs. 18/1306 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/1306, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.836–32.538 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 96a6e57faeadd958….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP