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Artikel 9 · BT-Drs. 18/11286 · S. 58
Zu Artikel 9 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird wegen des neuen XII. Abschnitts ergänzt. Zu Nummer 2 (§ 3) Zu Buchstabe a (Nummer 55 Satz 1) Die arbeitsrechtliche Möglichkeit der Portabilität von unverfallbaren Anwartschaften nach § 4 BetrAVG wird durch § 3 Nummer 55 steuerlich begünstigend flankiert. Da die Regelung in § 3 Nummer 55 Satz 1 einen direkten Verweis auf die Regelung des § 4 Absatz 2 Nummer 2 BetrAVG enthält, werden derzeit dem Wortlaut nach nur Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/11286 die in § 1b Absatz 1 Satz 1 BetrAVG legal definierten gesetzlich unverfallbare Anwartschaften steuerlich begüns- tigt. Welche steuerlichen Folgen bei der Übertragung von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften eintreten, lässt die Regelung bisher offen. Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Nummer 55 ist die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Vor die- sem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum die Übertragung von Anwartschaften einer betrieblichen Altersver- sorgung aufgrund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis nicht steuerbegünstigt sein sollen. Mit der Gesetzesänderung wird diesbezüglich eine Regelungslücke geschlossen und die Auffassung der Finanz- verwaltung auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Zu Buchstabe b (Nummer 55c Satz 2) Zu Doppelbuchstabe aa In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung auch ohne Arbeitgeberwechsel von einem externen auf einen anderen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Pen- sionskasse oder Unternehmen der Lebensversicherung) übertragen werden. Entsprechend der Regelungen für den Fall der Übertragung des Altersvorsorgevermögens wird nun in § 3 Num- mer 55c Satz 2 Buchstabe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 46.686 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11286, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 171.848–218.534 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8976686ac3c1c3a8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP