Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-1a (1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Die Zahlung ist zu leisten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-7 (7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/52?asof=2023-01-01#abs-8 (8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.