Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
Stand: 13.04.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50a#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in
Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50a#abs-2 (2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge oder für die in den nach § 39i Absatz 2a festgelegten Betriebsviertelstunden erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/50a#abs-3 (3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.