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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 133

BGBl. 2023 I Nr. 133 · 90.925 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2023                                    Nr. 133

                                         Gesetz
                    zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende

                                               Vom 22. Mai 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                             Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12c Absatz 2a Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Für Maßnahmen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren notwendig ist und bei denen noch kein Antrag auf
  Bundesfachplanung gestellt wurde, ist ein Präferenzraum zu ermitteln, wenn dies der Vorhabenträger bis zum
  11. Juni 2023 beantragt. Bei der Präferenzraumermittlung hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, ob
  eine spätere gemeinsame Verlegung mehrerer Neubaumaßnahmen im Sinne von Satz 1 im räumlichen und
  zeitlichen Zusammenhang ganz oder weit überwiegend sinnvoll erscheint. Um eine Bündelung zu ermöglichen,
  darf die Regulierungsbehörde Kopplungsräume setzen. Sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen bei einer
  Neubaumaßnahme, die in dem nach § 12b Absatz 5 vorgelegten Netzentwicklungsplan enthalten ist, angeben,
  dass diese Maßnahme die Nutzung der nach § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes vorgesehenen
  Leerrohrmöglichkeit eines im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhabens zum Ziel hat, ist von
  einer Präferenzraumermittlung abzusehen.“
2. § 14a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie
     Netznutzungsverträge abgeschlossen haben,“ durch die Wörter „Lieferanten, Letztverbraucher und
     Anschlussnehmer“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
     „Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit
     des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
     des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem
     Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 des
     Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen nach Satz 1 spätestens mit dem
     Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der
     Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den
     erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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3. Nach § 20 Absatz 1d Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
  „Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte
  Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die
  Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des
  Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind.“
4. In § 41a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „, die bis zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 50 000
   Letztverbraucher beliefern“ gestrichen.
5. Nach § 118 Absatz 46d wird folgender Absatz 46e eingefügt:
    „(46e) Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem
  Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den
  Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des
  Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung
  nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.
  Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar
  angesehen werden.“


                                                     Artikel 2

                             Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
  Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1   Zweck und Anwendungsbereich“.
   b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
        „§ 11 Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb“.
   c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
        „§ 18 Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber“.
   d) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden wie folgt gefasst:
        „§ 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen;
              Preisobergrenzen
        § 31   Agiler Rollout, Anwendungsupdate“.
   e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst:
        „§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und
              Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung
        § 34   Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung
        § 35   Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers“.
   f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
        „§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers“.
   g) In der Angabe zu Teil 2 Kapitel 7 wird die Angabe „; Übergangsvorschrift“ gestrichen.
   h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
        „§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“.
   i)   Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
        „§ 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung“.
   j)   Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
        „§ 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung“.
   k) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
        „§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten“.
   l)   Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
        „§ 66 Messwertnutzung      zu   Zwecken      des   Netzbetreibers;   Übermittlungspflicht;   Löschung   oder
              Anonymisierung“.
   m) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
        „§ 67 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination;
              Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung“.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   n) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
       „§ 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung
             oder Anonymisierung“.
   o) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
       „§ 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder
             Anonymisierung“.
   p) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
       „§ 77 Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 1

                                             Zweck und Anwendungsbereich“.
   b) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
      „Zweck dieses Gesetzes ist die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer
      nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten,
      datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung.“
   c) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Dieses Gesetz trifft Regelungen“ durch die Wörter
          „Dazu trifft es Regelungen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Mindestanforderungen an“ die Wörter „Smart-Meter-Gateways
          und“ eingefügt.
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der
          Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten
          Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die
          Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,“.
   b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „nach den §§ 21 und 22“ die Wörter „in Verbindung mit § 31 Absatz 1“
      eingefügt.
   c) In Nummer 11 werden nach den Wörtern                 „Verarbeitung   von   Messdaten   und“     die   Wörter
      „Steuerungsinformationen und“ eingefügt.
   d) In Nummer 25 werden nach den Wörtern „technischen Einrichtungen“ die Wörter „einschließlich
      Steuerungseinrichtungen“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32
      und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der
      Anschlussnutzer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3
      jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9
      Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
      abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der
      grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der
      Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die
      Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die in § 35 Absatz 1 jeweils genannten
      Höchstentgelte vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; für den nach § 5 beauftragten Dritten gelten
      gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „dieses
          Gesetzes“ die Wörter „sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich Einbau, Betrieb
          und Wartung von beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen“
          eingefügt.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes
              erlassenen Rechtsverordnungen oder aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder intelligenten Messsystemen“ durch die Wörter „, intelligenten
      Messsystemen oder beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen“
      ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder
      Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz
      spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten
      nachzukommen. Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des
      Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen,
      ist der Anschlussnehmer unter Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten
      Regeln der Technik abweichend von Absatz 3 zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene
      Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in
      Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer im
      Falle der Selbstvornahme nach Satz 2 nicht gebunden, sofern die einzubauende Messeinrichtung im Übrigen
      die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben dieses Gesetzes einhält. Die Zuständigkeit
      des grundzuständigen Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle, einschließlich der Berechtigung
      zum Einbau eigener Messeinrichtungen unter Beachtung der Preisobergrenzen dieses Gesetzes, bleibt von
      einer Selbstvornahme im Sinne des Satzes 2 unberührt. Der Anschlussnehmer stellt dem grundzuständigen
      Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen über die im Wege der Selbstvornahme
      vorgenommenen Änderungen an der Messstelle unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme zur
      Verfügung. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern ein Smart-Meter-Gateway bereits Bestandteil der
      betroffenen Messstelle ist.“
   e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung verfügen, die zur
      Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich
      ist.“
   f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Standard- und Zusatzleistungen in einem anderen
      Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig.“
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „durchzuführen“ die Wörter „einschließlich der
   Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot
   den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst“ eingefügt.
6. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen,
   das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind
   die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30,
   32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023
   geltenden Fassung anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines
   Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers
   mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
   2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert
   worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der
   Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
   vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden
   Fassung entsprechend anzuwenden.
     (2) Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und für Zusatzleistungen nach § 34
   Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist,
   können unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von
   Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der
   Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des
   Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim
   Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit
      dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, beauftragten
      technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mess- und Steuereinrichtungen“ durch die Wörter „Mess- und
      Steuerungseinrichtungen“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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8. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
    b) Nummer 4 wird aufgehoben.
9. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 11

              Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb
      (1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der
    Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
      (2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der zur
    Übernahme verpflichtete grundzuständige Messstellenbetreiber
    1. der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau von intelligenten
       Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung
       eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen
       dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein,
    2. nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
    3. nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt,
    stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher.
      (3) Auffangmessstellenbetreiber ist
    1. derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen Bundesland nach den aktuellen der
       Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes
       vorliegenden Daten die meisten, mindestens aber 10 000 intelligente Messsysteme betreibt und der
       Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb nach dieser
       Vorschrift anzeigt,
    2. bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der
       bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35
       des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten
       Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen
       Messstellenbetrieb für das jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt,
    3. andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der
       Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes
       vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt.
    Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35
    des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und
    Internetseite des nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen
    Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1
    Nummer 1 und 2 angezeigt haben.
       (4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen
    Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind
    § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
      (5) Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der
    Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in
    Textform mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder Störungen der Mess-
    und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen
       Messstellenbetreiber nach dessen Wahl die vorhandenen Messeinrichtungen und technischen
       Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen vollständig oder einzeln gegen angemessenes
       Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die Messeinrichtung selbst, Strom- und
       Spannungswandler,       vorhandene      Telekommunikationseinrichtungen      und    Druck-    und
       Temperaturmesseinrichtungen bei Gasentnahmemessung.“
    b) In Absatz 2 wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ ersetzt und werden nach den Wörtern „der
       bisherige Messstellenbetreiber“ die Wörter „und der Netzbetreiber“ eingefügt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mess- und Steuereinrichtungen“ durch die Wörter „Messeinrichtungen
       und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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12. Die Überschrift des § 18 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 18

                                     Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber“.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder
      netzrelevante Standard- und Zusatzleistungen nach § 34, insbesondere Standardleistungen nach § 34
      Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und 8,
      9 und 11.“
    b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
        „(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen,
      dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus, in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
      Nummer 4 über den 31. Dezember 2028 hinaus, nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn bereits
      der Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 37 Absatz 2 durch den grundzuständigen
      Messstellenbetreiber angekündigt ist oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beim
      Messstellenbetreiber beauftragt wurde, die Nutzung dieser Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen
      Gefahren verbunden ist und
      1. solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems
         besteht, die der Anschlussnutzer in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den
         Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht oder
      2. wenn der Einbau auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der
         Informationstechnik nach § 30 oder nach Absatz 6 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung erfolgt ist.
      Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 1
      jederzeit widerrufen.
         (6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der
      Informationstechnik nach diesem Absatz oder nach § 30 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung
      eingebaut worden sind, stehen den nach den §§ 29 bis 31 eingebauten intelligenten Messsystemen gleich,
      sofern sie den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Feststellungen nach
      Satz 1 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereitzustellen.
      Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit
               dieser Anlagen zu gewährleisten“ gestrichen.
          bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
                „c) die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,“.
          ccc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 40b“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Absatz 3 wird Absatz 2.
    d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-
      Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die
      Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und
      Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet
      sind. Als räumlicher Nahbereich einer Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen
      im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. Erfordert die Umsetzung von Satz 1
      wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so haben
      diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.“
15. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Soweit sich hieraus Anforderungen an den Transport und an die Lagerung von Smart-Meter-Gateways
          ergeben, haben diese Anforderungen spätestens zum 31. Dezember 2023 massengeschäftstaugliche
          und für Messstellenbetreiber praktisch umsetzbare Prozesse für Hersteller, Messstellenbetreiber
          insbesondere auch den Transport zum Installationsort per Kurier-, Express- oder Paketversand, zu
          ermöglichen. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne
          von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so sind diese mit der nächsten Version der Schutzprofile oder
          der Technischen Richtlinien umzusetzen.“
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sie müssen für jedermann zugänglich sein und insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten an
      1. die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
      2. die Kommunikationsverbindungen, Datenstrukturen, Prozesse und Protokolle an den Schnittstellen des
         Smart-Meter-Gateway, einschließlich bis spätestens 31. Dezember 2024 einheitlicher und ausreichend
         beschriebener Spezifikationen für Anwendungsprogrammierschnittstellen,
      3. die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-Meter-
         Gateway,
      4. die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absicherung der Kommunikation und Authentifizierung der
         Datennutzer,
      5. die einzusetzenden kryptographischen Verfahren und
      6. die Architektur der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur.“
16. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „dieses Zertifikat“ durch die Wörter „die Zertifikate“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „das Zertifikat“ durch die Wörter „die Zertifikate“ und die Wörter „der Technischen
      Richtlinie“ durch die Wörter „den Technischen Richtlinien“ ersetzt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des intelligenten Messsystems“ die Wörter „und die
      Konfiguration der an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen technischen Einrichtungen einschließlich
      Steuerungseinrichtungen sowie diesbezügliche Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Messsystems muss“ die Wörter „vorbehaltlich
          einer anderweitigen Vereinbarung mit einem entscheidungsbefugten Anschlussnutzer“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27
          Absatz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.“
   c) In Absatz 4 Nummer 5 werden nach den Wörtern „kostenfrei zu ermöglichen“ die Wörter „und zur
      Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zeitführung und Messung das Logbuch des Smart-Meter-Gateways
      in angemessenen Abständen auf Einhaltung mess- und eichrechtlicher Vorgaben zu überprüfen“ eingefügt.
18. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Priorisierung und“ die Wörter „eine in Abhängigkeit
      von Lebenszyklus und Bedrohungslage differenzierte“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
19. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „nach § 22 Absatz 2 werden“ werden die Wörter „im Auftrag des Bundesministeriums
          für Wirtschaft und Klimaschutz“ und nach der Angabe „nach § 47“ die Wörter „und von
          Nachhaltigkeitsaspekten für Hardwarekomponenten“ eingefügt und wird das Wort „Energie“ durch das
          Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt im Rahmen seiner Beauftragung nach
          Satz 1 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die inhaltliche, zeitliche und
          prozessuale Umsetzung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vor. Die Zuständigkeit und
          Verantwortlichkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Einschätzung des
          aktuellen Stands der Technik der Cybersicherheit in Abhängigkeit der aktuellen Bedrohungslage ist
          davon unbenommen. Im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung beteiligt dazu das
          Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig Verbände, vom Bundesministerium für
          Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie
          Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität,
          Wasserstoff und Gas im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten. Das Bundesamt
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


          für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben von
          Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität,
          Wasserstoff und Gas im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten, zur Sicherstellung
          der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften).“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Satz 3“ gestrichen und wird das Wort „Energie“ durch das Wort
          „Klimaschutz“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
20. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „technisch möglich und nach § 31“ gestrichen und werden nach den Wörtern
      „an ortsfesten Zählpunkten“ die Wörter „zu den in § 45 genannten Zeitpunkten“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „technisch möglich und nach § 31“ gestrichen.
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 21 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird aufgehoben.
21. Die §§ 30 bis 35 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 30

           Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen;
                                                  Preisobergrenzen
      (1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach
   § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
   1. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden für den
      Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in
      Rechnung gestellt werden:
      a) dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
      b) dem Anschlussnutzer der verbleibende Teil,
   2. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 Kilowattstunden bis
      einschließlich 100 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
      jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 120 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
   3. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 Kilowattstunden bis
      einschließlich 50 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
      jährlich nicht mehr als 170 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 90 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
   4. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 Kilowattstunden bis
      einschließlich 20 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
      jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
   5. an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren
      Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Messstellenbetrieb für jeden
      Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht
      mehr als
      a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und
   6. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden bis
      einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
      jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


     (2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist
   bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
   1. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt bis einschließlich
      15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro
      in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
   2. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis
      einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht
      mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
   3. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis
      einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht
      mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und
   4. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den
      Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in
      Rechnung gestellt werden:
      a) dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
      b) dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil.
     (3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten
   Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen
   Messstellenbetreiber
   1. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 Kilowattstunden bis
      einschließlich 6 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
      jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
   2. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden für
      den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 30 Euro in Rechnung
      gestellt werden, davon nicht mehr als
      a) 10 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
      b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
   Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem
   nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen
   vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
   jährlich nicht mehr als 60 Euro, davon nicht mehr als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem
   Anschlussnutzer brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
     (4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der
   Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine
   drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der
   Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den
   Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb
   nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
      (5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines Netzanschlusses mit intelligenten
   Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus den Absätzen 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass dem
   Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb aller bei diesem
   Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte zusammen maximal die
   höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht
   mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der
   jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe des dem Anschlussnetzbetreiber und dem
   Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Betrags maßgeblich. Soweit in
   Fällen des Satzes 1 Zählpunkte mit weiteren modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden, kann dem
   Anschlussnutzer zusätzlich zu dem auf ihn entfallenden Betrag nach Satz 1 für jede weitere moderne
   Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
   Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 bis 3 erfasst wird.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


      (6) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33
   erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten
   Preisobergrenzen.


                                                        § 31

                                         Agiler Rollout, Anwendungsupdate
      (1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei
   Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und
   bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch
   mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils
   nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate zur
   Verfügung gestellt werden können:
   1. Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1,
   2. Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder
   3. Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6.
   Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach § 5 beauftragte Dritte
   Anwendung.
     (2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die
   Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung.


                                                        § 32

          Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen
      (1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist
   wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto
   jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.
      (2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33
   erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten
   Preisobergrenze.


                                                        § 33

           Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und
                          Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen
     (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates
   1. einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 anzupassen, aufzuheben oder neue
      Preisobergrenzen festzulegen, einschließlich solcher für Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung
      nach § 34 Absatz 4;
   2. abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort genannten Anwendungen einen
      späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen;
   3. abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen
      des Messstellenbetreibers zum Angebot von Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei
      Jahre anzupassen;
   4. abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des
      grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere
      Einbaufallgruppen um höchstens zwei Jahre anzupassen.
      (2) Bei Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und
   Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu berücksichtigen.
      (3) Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 ist höchstens alle
   vier Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in
   Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. Regelungen über die Entgelte für den
   Netzzugang von Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3
   Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf
   beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                       § 34

               Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung
     (1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind folgende Leistungen
   Standardleistungen:
   1. die in § 60 Absatz 3 und 4 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation
      einschließlich
      a) soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und
         Ersatzwertbildung,
      b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung
         durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
   2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder
      über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,
   3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die
      Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die
      Anwendungsinformationen       zum    intelligenten Messsystem,        zu   Stromsparhinweisen    und
      Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale
      und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
   4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren
      tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie
   5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender
      Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur
      Bilanzierung.
     (2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des
   Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen).
   Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende
   nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre
   Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
   1. ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier
      Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen,
      insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne
      von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,
   2. zur   Steuerung    von    Verbrauchseinrichtungen        und    Netzanschlüssen         nach    §    14a   des
      Energiewirtschaftsgesetzes
       a) die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an
          steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu
          § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
       b) weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der
          Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
   3. die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach
      § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway,
      erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway
      und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
   4. die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der
      informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen
      Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
       a) für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-
          Kopplungsgesetz oder
       b) für die marktgestützte Beschaffung         von      Flexibilitätsdienstleistungen    nach    §   14c   des
          Energiewirtschaftsgesetzes,
   5. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich
      Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische
      Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur
      Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a
      sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
   6. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft
      nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway,
   7. die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im
      Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von
      abrechnungsrelevanten Messdaten,
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


   8. ab 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-
      Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-
      Gateway,
   9. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an
      den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in
      dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse,
   10. die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und
       Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und
       Mehrwertdienste sowie
   11. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie
       des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine
       unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung.
   Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so
   lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht
   möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind.
   Die Verweigerungsgründe nach Satz 1 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen.
      (3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen anbieten, insbesondere
   1. das über Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 hinausgehende Energiemanagement von regelbaren Erzeugungs-
      und Verbrauchseinrichtungen,
   2. die Erhebung von Zustandsdaten der Netze anderer Sparten und
   3. die Ausstattung von Messstellen mit Strom- und Spannungswandlern und deren anschließenden Betrieb.
     (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des
   Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt
   1. Messstellenbetreiber zum Angebot von Zusatzleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 sowie weiteren
      Zusatzleistungen wie besondere Einbauorte und Maßgaben für die Ausstattung mit Smart-Meter-Gateways
      sowie die Absicherung der Stromversorgung für intelligente Messsysteme und technische Einrichtungen
      einschließlich Steuerungseinrichtungen zu verpflichten,
   2. im Interesse der Beherrschung kritischer Netzsituationen und zur Ermöglichung eines Netzwiederaufbaus
      Netzbetreiber zu verpflichten, für diejenigen Anlagen und Netzanschlüsse mit intelligenten Messsystemen
      Zusatzleistungen zu beauftragen.
   Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
   insbesondere genauere Kriterien für die Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach
   Satz 1 definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend verpflichtend durch
   Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen vorgeben.


                                                       § 35

                Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
     (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3
   zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die
   Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden
   Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
   1. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 Euro; bei nicht von § 29
      Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die
      Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen
      Unterzählpunkt gelten würden,
   2. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 6, 7
      und 10 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,
   3. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 9 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,
   4. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr
      als 10 Euro jährlich, am Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am
      Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich,
   5. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich für die
      Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der
      genannten Zusatzleistungen.
     (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen
   Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


     (3) Die Ausstattung von Messstellen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29
   Absatz 1 gleich.
     (4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Verordnung nach § 33 erlassen hat,
   gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen.“
22. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Angabe „§§ 29, 31, 32 und 33“ wird durch die Angabe „§§ 29, 30, 32 und 34“ ersetzt.
          bbb) Nach den Wörtern „bereits erfüllt hat“ werden die Wörter „oder innerhalb von vier Monaten ab
               Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt“ eingefügt.
          ccc) Die Angabe „und 6“ wird gestrichen.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der nach § 5 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der
          Messstelle zu informieren.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der nach § 5 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom
      Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche
      Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen
      des Anschlussnetzbetreibers erbringt, gelten die Preisobergrenzen nach § 35 entsprechend. Darüber
      hinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber
      anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „nach § 29 Absatz 1 und 2“ werden die Wörter „und die Ausstattung mit einer
          modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres
      Informationen zu veröffentlichen über
      1. den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
      2. ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
      3. mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.“
   b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Preisblätter mit“ das Wort „voraussichtlichen“ eingefügt.
24. In § 38 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für nach § 5 beauftragte Dritte gelten die
    individuellen vertraglichen Vereinbarungen“ eingefügt.
25. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wird oder ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway
      ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen
      nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen
      Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, sofern dies
      ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von
      modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende
      Anwendung.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung
      spätestens ab dem Jahr 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem
      Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und durch die Anbindung dem jeweiligen
      Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.“
26. § 41 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für
   den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der
   Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer
   Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den
   Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.“
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


27. § 42 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 42

                                                         Fristen
       Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit
    eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.“
28. § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden Messstellenbetreiber unverzüglich im
    Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen.“
29. § 44 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 44

                                    Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
       Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert
    ein   Übertragungsverfahren    aus   anderem    Grund,   geht   die   Grundzuständigkeit     auf   den
    Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend
    anzuwenden.“
30. § 45 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 45

                       Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
      (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1,
    wenn er
    1. in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der
       Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
       a) bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
          intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
       b) bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
          intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
       c) bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
          intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
    2. in den übrigen Fällen nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der Ausstattung mit
       intelligenten Messsystemen beginnt und
       a) bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
          intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
       b) bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
          intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
       c) bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
          intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
    Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der
    Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 34
    Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt,
    reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
      (2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach,
    kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen.“
31. In der Überschrift zu Teil 2 Kapitel 7 wird das Wort „; Übergangsvorschrift“ gestrichen.
32. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Bundesregierung“ durch die Wörter „das
       Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
    b) Nummer 5 wird aufgehoben.
    c) Die Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen
       Punkt ersetzt.
    d) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben.
33. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 2
       Nummer 1“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


    b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
       „13. im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
            zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung,
            einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder
            Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung
            als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem
            Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden,“.
    c) In Nummer 14 werden dem Wortlaut die Wörter „im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
       Informationstechnik“ vorangestellt.
34. § 48 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 48

                    Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
      (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens zum 30. Juni 2024 und sodann
    mindestens alle vier Jahre vor:
    1. einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende,
    2. eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen
       sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren
       Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der
       Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
    3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter
       Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile,
       einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des
       verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen.
       (2) Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. Soweit
    Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise
    abgesehen werden.“
35. In § 50 Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „§ 40 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 41a“ ersetzt.
36. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 52

           Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung“.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick
       auf den Verarbeitungszweck möglich ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 können
       eine Anonymisierung insbesondere über Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern und
       eine Pseudonymisierung über alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der Messung, der Entnahme oder
       der Einspeisung von Energie erfolgen. Im Sinne von Satz 1 ist eine Pseudonymisierung von Last- oder
       Zählerstandsgängen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck insbesondere möglich und daher verpflichtend
       1. bei Übermittlung nach § 60 Absatz 3 bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis
          einschließlich 6 000 Kilowattstunden, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare
          Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem
          Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird,
       2. im Übrigen
          a) bei Übermittlung an den Betreiber von Verteilernetzen nach § 60 Absatz 3 Nummer 1 bezüglich der
             Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5,
          b) bei Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator nach § 60 Absatz 3
             Nummer 2 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie nach
             § 67 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
          c) bei Übermittlung an den Energielieferanten nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 bezüglich der
             Verarbeitungszwecke nach § 69 Absatz 1 Nummer 6,
          d) in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75
             bestimmten Fällen.
       In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des
       jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen möglich, wenn Festlegungen der
       Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen.“
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


37. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „standardisiertes“ durch die Wörter „leicht verständliches“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben
      zu Verträgen und einem Formblatt machen.“
38. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zählerstandsgangmessung“ die Wörter „oder, soweit vorhanden, durch
      eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung“ eingefügt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „im Stromliefervertrag vereinbarten Tarifes“ durch das Wort
      „Stromliefervertrages“ ersetzt.
39. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Begründete Fälle der
      Netzzustandsdatenerhebung“ durch die Wörter „Solche Fälle“ ersetzt und werden nach den Wörtern „wenn
      Netzzustandsdaten“ die Wörter „für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen
      Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu vom Betreiber von Verteilernetzen“
      eingefügt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „in Niederspannung“ durch die Wörter „und steuerbaren Netzanschlüssen“
      ersetzt.
   c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im             Übrigen    an   Zählpunkten    mit    einem
          Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden.“
40. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 60

                   Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der
      Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3
      standardmäßig
      1. dem Betreiber von Verteilernetzen
         a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den
            Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
         b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für
            die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
         c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
            § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder
            Zählerstandsgänge,
         d) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für
            die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
         e) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
            § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge,
         f) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
            mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die
            Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
         im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den
         Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
      2. dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
         a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten
            Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
         b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für
            die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
         c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
            § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für
            den Vortag die Zählerstandsgänge,
         d) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für
            die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


          e) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
             § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich
             für den Vortag die Zählerstandsgänge,
          f) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
             mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich
             für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
          im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den
          Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
       3. dem Energielieferanten
          a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für
             den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
          b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten
             Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
          c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
             mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die
             Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
          im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit
          intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder
          Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
       4. dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle
          zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen
          Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter
          Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu
          können.
       Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach
       § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und
       Einspeisegänge zur Verfügung stellen; etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2
       Nummer 13 und § 75 sind zu beachten.“
    c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und
       eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine
       Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist,
       spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert
       erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder
       nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist.“
41. In § 61 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 40b“ ersetzt.
42. § 64 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 64

                                    Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
      Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung
    unverzüglich zu löschen.“
43. § 66 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 66

        Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. sicherer, zuverlässiger und leistungsfähiger Betrieb und eine optimierte Planung des
               Energieversorgungsnetzes sowie Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks
               datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,“.
       bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „5. netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des Flexibilitätsmechanismus
               nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung
               anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,“.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


      cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
          „7. effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich
              Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von
              Standardlastprofilen,“.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder im Sinne von § 52
      Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung
      personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der
      Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt
      eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des
         Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
      2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben
         wurde.“
44. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 67

             Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination;
                               Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52
      Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung
      personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der
      Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt
      eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus
         dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5
         spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert
         erhoben wurde,
      2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben
         wurde.“
45. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 68

                Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht;
                                         Löschung oder Anonymisierung“.
   b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen und zur
          Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen,“.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und
      eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine
      Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit
      in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas
      anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres,
         in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
      2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben
         wurde.“
46. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 69

                     Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht;
                                           Löschung oder Anonymisierung“.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


    b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „von Messwerten“ die Wörter „sowie Bereitstellung von
       Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und
       eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine
       Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit
       in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas
       anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
       1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres,
          in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
       2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben
          wurde.“
47. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:
    „Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen.“
48. § 77 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 77

                                       Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur
      (4) In den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
    besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. Der Bericht soll Angaben enthalten
    1. zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
    2. zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
    3. zum Angebot variabler Tarife,
    4. zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen          an   Datenumfang   und   Datenqualität   bei   der
       energiewirtschaftlichen Datenkommunikation sowie
    5. zum Angebot von Datenkommunikationsdiensten und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von
       Smart-Meter-Gateways.“


                                                    Artikel 3

                            Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84a wie folgt gefasst:
   „§ 84a (weggefallen)“.
2. § 9 Absatz 1 bis 2a wird durch die folgenden Absätze 1, 1a, 1b und 2 ersetzt:
      „(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung
   müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt
   und die Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren
   Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei
   ihren Anlagen und KWK-Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische
   Einrichtungen eingebaut werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1
   Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend
   den Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz
   1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
   2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert
      regeln können.
   Solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in
   Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes für Anlagen mit einer
   installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer
   steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, Gebrauch
   macht und gegenüber dem Anlagenbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31
   Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, ist die Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 spätestens mit dem
   Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


     (1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung
  müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt
  und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren
  Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei
  ihren Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische Einrichtungen eingebaut
  werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des
  Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend den Vorgaben in
  Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen
  können.
     (1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 1a können die Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen
  lassen. Beauftragt der Anlagenbetreiber den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des
  Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er abweichend von Absatz 1
  Satz 1 und Absatz 1a bereits mit der Auftragserteilung seinen dort genannten Verpflichtungen.
     (2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und technischen Einrichtungen im Sinne der Absätze 1
  und 1a und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach
  § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von
  1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt sicherstellen, dass ihre
     Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-
     Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, oder
  2. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und höchstens 100
     Kilowatt sicherstellen, dass ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der
     Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.
  Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber den Messstellenbetreiber
  nach Absatz 1b Satz 2 beauftragt hat. Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen, die gleichartige
  erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch
  mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für
  die Gesamtheit der Anlagen erfüllt werden kann.“
3. § 10b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway
     nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden.“
  b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
     „§ 9 Absatz 1b ist entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
     Buchstabe b ist auch § 9 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
  c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach
     dieser Bekanntmachung in Betrieb genommen worden sind, muss die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems erfüllt werden; bis dahin“ durch die Wörter „Bis zum Einbau
     eines intelligenten Messsystems“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2“ gestrichen.
5. § 84a wird aufgehoben.
6. In § 95 Nummer 2 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
7. § 100 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter einem steuerbaren Netzanschluss nach § 14a des
         Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird,“.
  b) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort „denen“ durch das Wort „welcher“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

                                Änderung der Ladesäulenverordnung
   § 3 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                                  Artikel 5

                            Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
  Die Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 55 wird wie folgt gefasst:
      „55    Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee/Lemwerder/Berne –               –“.
             Ganderkesee; Drehstrom Nennspannung 380 kV

2. Nummer 82 wird wie folgt gefasst:
      „82    Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede – Bürstadt;       A1, B, E“.
             Gleichstrom
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                 Artikel 6

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Mai 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 133. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 53153708917283b1….