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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 133
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2023 Nr. 133
Gesetz
zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
Vom 22. Mai 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12c Absatz 2a Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für Maßnahmen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren notwendig ist und bei denen noch kein Antrag auf
Bundesfachplanung gestellt wurde, ist ein Präferenzraum zu ermitteln, wenn dies der Vorhabenträger bis zum
11. Juni 2023 beantragt. Bei der Präferenzraumermittlung hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, ob
eine spätere gemeinsame Verlegung mehrerer Neubaumaßnahmen im Sinne von Satz 1 im räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang ganz oder weit überwiegend sinnvoll erscheint. Um eine Bündelung zu ermöglichen,
darf die Regulierungsbehörde Kopplungsräume setzen. Sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen bei einer
Neubaumaßnahme, die in dem nach § 12b Absatz 5 vorgelegten Netzentwicklungsplan enthalten ist, angeben,
dass diese Maßnahme die Nutzung der nach § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes vorgesehenen
Leerrohrmöglichkeit eines im Bundesbedarfsplan mit „H“ gekennzeichneten Vorhabens zum Ziel hat, ist von
einer Präferenzraumermittlung abzusehen.“
2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie
Netznutzungsverträge abgeschlossen haben,“ durch die Wörter „Lieferanten, Letztverbraucher und
Anschlussnehmer“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit
des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem
Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 des
Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen nach Satz 1 spätestens mit dem
Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der
Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den
erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen.“

3. Nach § 20 Absatz 1d Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte
Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die
Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des
Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind.“
4. In § 41a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „, die bis zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 50 000
Letztverbraucher beliefern“ gestrichen.
5. Nach § 118 Absatz 46d wird folgender Absatz 46e eingefügt:
„(46e) Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem
Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den
Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des
Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung
nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.
Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar
angesehen werden.“
Artikel 2
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zweck und Anwendungsbereich“.
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb“.
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber“.
d) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden wie folgt gefasst:
„§ 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen;
Preisobergrenzen
§ 31 Agiler Rollout, Anwendungsupdate“.
e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst:
„§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und
Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 34 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung
§ 35 Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers“.
f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers“.
g) In der Angabe zu Teil 2 Kapitel 7 wird die Angabe „; Übergangsvorschrift“ gestrichen.
h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“.
i) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung“.
j) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung“.
k) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten“.
l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder
Anonymisierung“.
m) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination;
Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung“.

n) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung
oder Anonymisierung“.
o) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder
Anonymisierung“.
p) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zweck und Anwendungsbereich“.
b) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Zweck dieses Gesetzes ist die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer
nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten,
datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung.“
c) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Dieses Gesetz trifft Regelungen“ durch die Wörter
„Dazu trifft es Regelungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Mindestanforderungen an“ die Wörter „Smart-Meter-Gateways
und“ eingefügt.
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der
Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten
Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,“.
b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „nach den §§ 21 und 22“ die Wörter „in Verbindung mit § 31 Absatz 1“
eingefügt.
c) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Verarbeitung von Messdaten und“ die Wörter
„Steuerungsinformationen und“ eingefügt.
d) In Nummer 25 werden nach den Wörtern „technischen Einrichtungen“ die Wörter „einschließlich
Steuerungseinrichtungen“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32
und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der
Anschlussnutzer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3
jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9
Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der
grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der
Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die
Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die in § 35 Absatz 1 jeweils genannten
Höchstentgelte vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; für den nach § 5 beauftragten Dritten gelten
gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „dieses
Gesetzes“ die Wörter „sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich Einbau, Betrieb
und Wartung von beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen“
eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder intelligenten Messsystemen“ durch die Wörter „, intelligenten
Messsystemen oder beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen“
ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder
Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz
spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten
nachzukommen. Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des
Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen,
ist der Anschlussnehmer unter Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten
Regeln der Technik abweichend von Absatz 3 zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene
Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in
Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer im
Falle der Selbstvornahme nach Satz 2 nicht gebunden, sofern die einzubauende Messeinrichtung im Übrigen
die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben dieses Gesetzes einhält. Die Zuständigkeit
des grundzuständigen Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle, einschließlich der Berechtigung
zum Einbau eigener Messeinrichtungen unter Beachtung der Preisobergrenzen dieses Gesetzes, bleibt von
einer Selbstvornahme im Sinne des Satzes 2 unberührt. Der Anschlussnehmer stellt dem grundzuständigen
Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen über die im Wege der Selbstvornahme
vorgenommenen Änderungen an der Messstelle unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme zur
Verfügung. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern ein Smart-Meter-Gateway bereits Bestandteil der
betroffenen Messstelle ist.“
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung verfügen, die zur
Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich
ist.“
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Standard- und Zusatzleistungen in einem anderen
Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig.“
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „durchzuführen“ die Wörter „einschließlich der
Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot
den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst“ eingefügt.
6. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen,
das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind
die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30,
32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023
geltenden Fassung anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines
Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers
mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert
worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der
Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und für Zusatzleistungen nach § 34
Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist,
können unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von
Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der
Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des
Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim
Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit
dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, beauftragten
technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mess- und Steuereinrichtungen“ durch die Wörter „Mess- und
Steuerungseinrichtungen“ ersetzt.

8. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
9. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb
(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der
Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der zur
Übernahme verpflichtete grundzuständige Messstellenbetreiber
1. der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau von intelligenten
Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung
eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen
dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein,
2. nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
3. nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt,
stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher.
(3) Auffangmessstellenbetreiber ist
1. derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen Bundesland nach den aktuellen der
Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes
vorliegenden Daten die meisten, mindestens aber 10 000 intelligente Messsysteme betreibt und der
Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb nach dieser
Vorschrift anzeigt,
2. bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der
bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35
des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten
Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen
Messstellenbetrieb für das jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt,
3. andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der
Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes
vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt.
Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35
des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und
Internetseite des nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen
Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1
Nummer 1 und 2 angezeigt haben.
(4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen
Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind
§ 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der
Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in
Textform mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder Störungen der Mess-
und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen
Messstellenbetreiber nach dessen Wahl die vorhandenen Messeinrichtungen und technischen
Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen vollständig oder einzeln gegen angemessenes
Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die Messeinrichtung selbst, Strom- und
Spannungswandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und Druck- und
Temperaturmesseinrichtungen bei Gasentnahmemessung.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ ersetzt und werden nach den Wörtern „der
bisherige Messstellenbetreiber“ die Wörter „und der Netzbetreiber“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mess- und Steuereinrichtungen“ durch die Wörter „Messeinrichtungen
und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen“ ersetzt.

12. Die Überschrift des § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber“.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder
netzrelevante Standard- und Zusatzleistungen nach § 34, insbesondere Standardleistungen nach § 34
Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und 8,
9 und 11.“
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen,
dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus, in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 4 über den 31. Dezember 2028 hinaus, nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn bereits
der Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 37 Absatz 2 durch den grundzuständigen
Messstellenbetreiber angekündigt ist oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beim
Messstellenbetreiber beauftragt wurde, die Nutzung dieser Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen
Gefahren verbunden ist und
1. solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems
besteht, die der Anschlussnutzer in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den
Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht oder
2. wenn der Einbau auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik nach § 30 oder nach Absatz 6 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung erfolgt ist.
Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 1
jederzeit widerrufen.
(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik nach diesem Absatz oder nach § 30 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung
eingebaut worden sind, stehen den nach den §§ 29 bis 31 eingebauten intelligenten Messsystemen gleich,
sofern sie den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Feststellungen nach
Satz 1 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereitzustellen.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit
dieser Anlagen zu gewährleisten“ gestrichen.
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,“.
ccc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 40b“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-
Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die
Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und
Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet
sind. Als räumlicher Nahbereich einer Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen
im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. Erfordert die Umsetzung von Satz 1
wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so haben
diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.“
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit sich hieraus Anforderungen an den Transport und an die Lagerung von Smart-Meter-Gateways
ergeben, haben diese Anforderungen spätestens zum 31. Dezember 2023 massengeschäftstaugliche
und für Messstellenbetreiber praktisch umsetzbare Prozesse für Hersteller, Messstellenbetreiber
insbesondere auch den Transport zum Installationsort per Kurier-, Express- oder Paketversand, zu
ermöglichen. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne
von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so sind diese mit der nächsten Version der Schutzprofile oder
der Technischen Richtlinien umzusetzen.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie müssen für jedermann zugänglich sein und insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten an
1. die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
2. die Kommunikationsverbindungen, Datenstrukturen, Prozesse und Protokolle an den Schnittstellen des
Smart-Meter-Gateway, einschließlich bis spätestens 31. Dezember 2024 einheitlicher und ausreichend
beschriebener Spezifikationen für Anwendungsprogrammierschnittstellen,
3. die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-Meter-
Gateway,
4. die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absicherung der Kommunikation und Authentifizierung der
Datennutzer,
5. die einzusetzenden kryptographischen Verfahren und
6. die Architektur der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur.“
16. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „dieses Zertifikat“ durch die Wörter „die Zertifikate“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „das Zertifikat“ durch die Wörter „die Zertifikate“ und die Wörter „der Technischen
Richtlinie“ durch die Wörter „den Technischen Richtlinien“ ersetzt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des intelligenten Messsystems“ die Wörter „und die
Konfiguration der an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen technischen Einrichtungen einschließlich
Steuerungseinrichtungen sowie diesbezügliche Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Messsystems muss“ die Wörter „vorbehaltlich
einer anderweitigen Vereinbarung mit einem entscheidungsbefugten Anschlussnutzer“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27
Absatz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.“
c) In Absatz 4 Nummer 5 werden nach den Wörtern „kostenfrei zu ermöglichen“ die Wörter „und zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zeitführung und Messung das Logbuch des Smart-Meter-Gateways
in angemessenen Abständen auf Einhaltung mess- und eichrechtlicher Vorgaben zu überprüfen“ eingefügt.
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Priorisierung und“ die Wörter „eine in Abhängigkeit
von Lebenszyklus und Bedrohungslage differenzierte“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
19. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „nach § 22 Absatz 2 werden“ werden die Wörter „im Auftrag des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz“ und nach der Angabe „nach § 47“ die Wörter „und von
Nachhaltigkeitsaspekten für Hardwarekomponenten“ eingefügt und wird das Wort „Energie“ durch das
Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt im Rahmen seiner Beauftragung nach
Satz 1 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die inhaltliche, zeitliche und
prozessuale Umsetzung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vor. Die Zuständigkeit und
Verantwortlichkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Einschätzung des
aktuellen Stands der Technik der Cybersicherheit in Abhängigkeit der aktuellen Bedrohungslage ist
davon unbenommen. Im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung beteiligt dazu das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig Verbände, vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie
Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität,
Wasserstoff und Gas im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten. Das Bundesamt

für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben von
Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität,
Wasserstoff und Gas im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten, zur Sicherstellung
der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften).“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Satz 3“ gestrichen und wird das Wort „Energie“ durch das Wort
„Klimaschutz“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
20. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „technisch möglich und nach § 31“ gestrichen und werden nach den Wörtern
„an ortsfesten Zählpunkten“ die Wörter „zu den in § 45 genannten Zeitpunkten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „technisch möglich und nach § 31“ gestrichen.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 21 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
21. Die §§ 30 bis 35 werden wie folgt gefasst:
„§ 30
Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen;
Preisobergrenzen
(1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden für den
Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in
Rechnung gestellt werden:
a) dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b) dem Anschlussnutzer der verbleibende Teil,
2. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 Kilowattstunden bis
einschließlich 100 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 120 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
3. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 Kilowattstunden bis
einschließlich 50 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
jährlich nicht mehr als 170 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 90 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
4. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 Kilowattstunden bis
einschließlich 20 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
5. an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren
Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Messstellenbetrieb für jeden
Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht
mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und
6. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden bis
einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.

(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist
bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt bis einschließlich
15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro
in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
2. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis
einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht
mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
3. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis
einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht
mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und
4. an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den
Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in
Rechnung gestellt werden:
a) dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b) dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil.
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten
Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen
Messstellenbetreiber
1. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 Kilowattstunden bis
einschließlich 6 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
2. an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden für
den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 30 Euro in Rechnung
gestellt werden, davon nicht mehr als
a) 10 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b) 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem
nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen
vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto
jährlich nicht mehr als 60 Euro, davon nicht mehr als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem
Anschlussnutzer brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der
Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine
drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der
Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den
Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb
nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
(5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines Netzanschlusses mit intelligenten
Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus den Absätzen 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass dem
Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb aller bei diesem
Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte zusammen maximal die
höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht
mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der
jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe des dem Anschlussnetzbetreiber und dem
Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Betrags maßgeblich. Soweit in
Fällen des Satzes 1 Zählpunkte mit weiteren modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden, kann dem
Anschlussnutzer zusätzlich zu dem auf ihn entfallenden Betrag nach Satz 1 für jede weitere moderne
Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 bis 3 erfasst wird.

(6) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33
erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten
Preisobergrenzen.
§ 31
Agiler Rollout, Anwendungsupdate
(1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei
Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und
bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch
mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils
nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate zur
Verfügung gestellt werden können:
1. Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1,
2. Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder
3. Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6.
Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach § 5 beauftragte Dritte
Anwendung.
(2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die
Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung.
§ 32
Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen
(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist
wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto
jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33
erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten
Preisobergrenze.
§ 33
Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und
Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 anzupassen, aufzuheben oder neue
Preisobergrenzen festzulegen, einschließlich solcher für Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung
nach § 34 Absatz 4;
2. abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort genannten Anwendungen einen
späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen;
3. abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen
des Messstellenbetreibers zum Angebot von Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei
Jahre anzupassen;
4. abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des
grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere
Einbaufallgruppen um höchstens zwei Jahre anzupassen.
(2) Bei Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu berücksichtigen.
(3) Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 ist höchstens alle
vier Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in
Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. Regelungen über die Entgelte für den
Netzzugang von Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3
Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf
beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt.

§ 34
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung
(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind folgende Leistungen
Standardleistungen:
1. die in § 60 Absatz 3 und 4 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation
einschließlich
a) soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und
Ersatzwertbildung,
b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung
durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder
über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,
3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die
Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die
Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und
Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale
und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren
tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie
5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender
Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur
Bilanzierung.
(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des
Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen).
Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre
Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
1. ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier
Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen,
insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne
von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,
2. zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des
Energiewirtschaftsgesetzes
a) die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
b) weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der
Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
3. die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach
§ 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway,
erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway
und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
4. die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der
informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen
Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
a) für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz oder
b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des
Energiewirtschaftsgesetzes,
5. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich
Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische
Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur
Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a
sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
6. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft
nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway,
7. die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im
Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von
abrechnungsrelevanten Messdaten,

8. ab 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-
Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-
Gateway,
9. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an
den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in
dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse,
10. die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und
Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und
Mehrwertdienste sowie
11. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie
des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine
unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung.
Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so
lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht
möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind.
Die Verweigerungsgründe nach Satz 1 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen.
(3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen anbieten, insbesondere
1. das über Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 hinausgehende Energiemanagement von regelbaren Erzeugungs-
und Verbrauchseinrichtungen,
2. die Erhebung von Zustandsdaten der Netze anderer Sparten und
3. die Ausstattung von Messstellen mit Strom- und Spannungswandlern und deren anschließenden Betrieb.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt
1. Messstellenbetreiber zum Angebot von Zusatzleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 sowie weiteren
Zusatzleistungen wie besondere Einbauorte und Maßgaben für die Ausstattung mit Smart-Meter-Gateways
sowie die Absicherung der Stromversorgung für intelligente Messsysteme und technische Einrichtungen
einschließlich Steuerungseinrichtungen zu verpflichten,
2. im Interesse der Beherrschung kritischer Netzsituationen und zur Ermöglichung eines Netzwiederaufbaus
Netzbetreiber zu verpflichten, für diejenigen Anlagen und Netzanschlüsse mit intelligenten Messsystemen
Zusatzleistungen zu beauftragen.
Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
insbesondere genauere Kriterien für die Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach
Satz 1 definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend verpflichtend durch
Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen vorgeben.
§ 35
Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3
zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die
Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden
Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
1. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 Euro; bei nicht von § 29
Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die
Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen
Unterzählpunkt gelten würden,
2. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 6, 7
und 10 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,
3. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 9 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,
4. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr
als 10 Euro jährlich, am Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am
Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich,
5. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich für die
Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der
genannten Zusatzleistungen.
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen
Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.

(3) Die Ausstattung von Messstellen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29
Absatz 1 gleich.
(4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Verordnung nach § 33 erlassen hat,
gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen.“
22. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§§ 29, 31, 32 und 33“ wird durch die Angabe „§§ 29, 30, 32 und 34“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „bereits erfüllt hat“ werden die Wörter „oder innerhalb von vier Monaten ab
Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt“ eingefügt.
ccc) Die Angabe „und 6“ wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der nach § 5 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der
Messstelle zu informieren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der nach § 5 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom
Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche
Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen
des Anschlussnetzbetreibers erbringt, gelten die Preisobergrenzen nach § 35 entsprechend. Darüber
hinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber
anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „nach § 29 Absatz 1 und 2“ werden die Wörter „und die Ausstattung mit einer
modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres
Informationen zu veröffentlichen über
1. den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
2. ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
3. mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.“
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Preisblätter mit“ das Wort „voraussichtlichen“ eingefügt.
24. In § 38 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für nach § 5 beauftragte Dritte gelten die
individuellen vertraglichen Vereinbarungen“ eingefügt.
25. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird oder ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway
ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen
Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, sofern dies
ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von
modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende
Anwendung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung
spätestens ab dem Jahr 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem
Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und durch die Anbindung dem jeweiligen
Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.“
26. § 41 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für
den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der
Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer
Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den
Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.“

27. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Fristen
Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit
eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.“
28. § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden Messstellenbetreiber unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen.“
29. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert
ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den
Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend
anzuwenden.“
30. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1,
wenn er
1. in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der
Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
a) bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b) bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c) bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
2. in den übrigen Fällen nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der Ausstattung mit
intelligenten Messsystemen beginnt und
a) bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b) bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c) bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit
intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der
Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 34
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt,
reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach,
kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen.“
31. In der Überschrift zu Teil 2 Kapitel 7 wird das Wort „; Übergangsvorschrift“ gestrichen.
32. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Bundesregierung“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
d) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben.
33. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1“ ersetzt.

b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung,
einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder
Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung
als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem
Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden,“.
c) In Nummer 14 werden dem Wortlaut die Wörter „im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik“ vorangestellt.
34. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens zum 30. Juni 2024 und sodann
mindestens alle vier Jahre vor:
1. einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende,
2. eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen
sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren
Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der
Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter
Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile,
einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des
verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen.
(2) Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. Soweit
Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise
abgesehen werden.“
35. In § 50 Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „§ 40 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 41a“ ersetzt.
36. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick
auf den Verarbeitungszweck möglich ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 können
eine Anonymisierung insbesondere über Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern und
eine Pseudonymisierung über alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der Messung, der Entnahme oder
der Einspeisung von Energie erfolgen. Im Sinne von Satz 1 ist eine Pseudonymisierung von Last- oder
Zählerstandsgängen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck insbesondere möglich und daher verpflichtend
1. bei Übermittlung nach § 60 Absatz 3 bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis
einschließlich 6 000 Kilowattstunden, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare
Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird,
2. im Übrigen
a) bei Übermittlung an den Betreiber von Verteilernetzen nach § 60 Absatz 3 Nummer 1 bezüglich der
Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5,
b) bei Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator nach § 60 Absatz 3
Nummer 2 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie nach
§ 67 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
c) bei Übermittlung an den Energielieferanten nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 bezüglich der
Verarbeitungszwecke nach § 69 Absatz 1 Nummer 6,
d) in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75
bestimmten Fällen.
In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des
jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen möglich, wenn Festlegungen der
Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen.“

37. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „standardisiertes“ durch die Wörter „leicht verständliches“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben
zu Verträgen und einem Formblatt machen.“
38. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zählerstandsgangmessung“ die Wörter „oder, soweit vorhanden, durch
eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „im Stromliefervertrag vereinbarten Tarifes“ durch das Wort
„Stromliefervertrages“ ersetzt.
39. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Begründete Fälle der
Netzzustandsdatenerhebung“ durch die Wörter „Solche Fälle“ ersetzt und werden nach den Wörtern „wenn
Netzzustandsdaten“ die Wörter „für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen
Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu vom Betreiber von Verteilernetzen“
eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „in Niederspannung“ durch die Wörter „und steuerbaren Netzanschlüssen“
ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit einem
Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden.“
40. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der
Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3
standardmäßig
1. dem Betreiber von Verteilernetzen
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den
Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für
die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder
Zählerstandsgänge,
d) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für
die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
e) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
§ 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge,
f) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die
Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den
Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
2. dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten
Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für
die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für
den Vortag die Zählerstandsgänge,
d) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für
die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,

e) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in
§ 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich
für den Vortag die Zählerstandsgänge,
f) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich
für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den
Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
3. dem Energielieferanten
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für
den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten
Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
c) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder
mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die
Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit
intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder
Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
4. dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle
zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen
Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter
Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu
können.
Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach
§ 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und
Einspeisegänge zur Verfügung stellen; etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2
Nummer 13 und § 75 sind zu beachten.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und
eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine
Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist,
spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert
erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder
nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist.“
41. In § 61 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 40b“ ersetzt.
42. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung
unverzüglich zu löschen.“
43. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. sicherer, zuverlässiger und leistungsfähiger Betrieb und eine optimierte Planung des
Energieversorgungsnetzes sowie Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks
datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des Flexibilitätsmechanismus
nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung
anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,“.

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich
Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von
Standardlastprofilen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder im Sinne von § 52
Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung
personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der
Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt
eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben
wurde.“
44. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination;
Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52
Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung
personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der
Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt
eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus
dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5
spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert
erhoben wurde,
2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben
wurde.“
45. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht;
Löschung oder Anonymisierung“.
b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen und zur
Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und
eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine
Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit
in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas
anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben
wurde.“
46. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht;
Löschung oder Anonymisierung“.

b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „von Messwerten“ die Wörter „sowie Bereitstellung von
Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und
eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine
Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit
in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas
anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben
wurde.“
47. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen.“
48. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur
(4) In den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. Der Bericht soll Angaben enthalten
1. zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
2. zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
3. zum Angebot variabler Tarife,
4. zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei der
energiewirtschaftlichen Datenkommunikation sowie
5. zum Angebot von Datenkommunikationsdiensten und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von
Smart-Meter-Gateways.“
Artikel 3
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84a wie folgt gefasst:
„§ 84a (weggefallen)“.
2. § 9 Absatz 1 bis 2a wird durch die folgenden Absätze 1, 1a, 1b und 2 ersetzt:
„(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung
müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt
und die Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren
Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei
ihren Anlagen und KWK-Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische
Einrichtungen eingebaut werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1
Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend
den Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz
1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert
regeln können.
Solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes für Anlagen mit einer
installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer
steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, Gebrauch
macht und gegenüber dem Anlagenbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31
Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, ist die Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 spätestens mit dem
Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen.

(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung
müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt
und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren
Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei
ihren Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische Einrichtungen eingebaut
werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des
Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend den Vorgaben in
Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen
können.
(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 1a können die Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen
lassen. Beauftragt der Anlagenbetreiber den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des
Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er abweichend von Absatz 1
Satz 1 und Absatz 1a bereits mit der Auftragserteilung seinen dort genannten Verpflichtungen.
(2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und technischen Einrichtungen im Sinne der Absätze 1
und 1a und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von
1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt sicherstellen, dass ihre
Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-
Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, oder
2. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und höchstens 100
Kilowatt sicherstellen, dass ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der
Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.
Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber den Messstellenbetreiber
nach Absatz 1b Satz 2 beauftragt hat. Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen, die gleichartige
erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch
mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für
die Gesamtheit der Anlagen erfüllt werden kann.“
3. § 10b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway
nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden.“
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 9 Absatz 1b ist entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b ist auch § 9 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach
dieser Bekanntmachung in Betrieb genommen worden sind, muss die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems erfüllt werden; bis dahin“ durch die Wörter „Bis zum Einbau
eines intelligenten Messsystems“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2“ gestrichen.
5. § 84a wird aufgehoben.
6. In § 95 Nummer 2 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
7. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter einem steuerbaren Netzanschluss nach § 14a des
Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird,“.
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort „denen“ durch das Wort „welcher“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Ladesäulenverordnung
§ 3 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

Artikel 5
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Die Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 55 wird wie folgt gefasst:
„55 Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee/Lemwerder/Berne – –“.
Ganderkesee; Drehstrom Nennspannung 380 kV
2. Nummer 82 wird wie folgt gefasst:
„82 Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede – Bürstadt; A1, B, E“.
Gleichstrom

Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 133. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 53153708917283b1….